TE Vfgh Beschluss 1996/10/9 B1471/96

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres Z4.344.471/1-III/13/94 vom 4. Jänner 1996. Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt berief sich in seinem Schriftsatz auf die mit Bescheid der NÖ Rechtsanwaltskammer, VZ 1162/96, erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 - zugestellt am 30. Juli 1996 - forderte der Verfassungsgerichtshof den einschreitenden Rechtsanwalt gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer NÖ, VZ 1162/96, mit dem er zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, vorzulegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt daß - falls sich der Bescheid nicht auf eine Bestellung zur Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof beziehen sollte - eine Berufung auf die erteilte Vollmacht bzw. der Nachweis einer Vollmacht notwendig sei und daß in diesem Fall auch das Zustelldatum des Bescheides dessen Anfechtung beabsichtigt ist, anzugeben sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 1996 berichtigte der Rechtsanwalt die Zahl des Bestellungsbescheides und legte diesen auch vor. Weiters teilte er mit, daß seinem Mandanten die Verfahrenshilfe durch einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996 erteilt wurde, wobei sich dieser Beschluß nicht ausdrücklich auf die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beschränke. Er vertritt die Ansicht, daß er als Verfahrenshelfer die Pflicht zur umfassenden Vertretung habe, sodaß insbesondere auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof davon gedeckt sei, wenn es im Sinne und zu Gunsten des Beschwerdeführers gelegen sei.

Dieser Schriftsatz ist nicht geeignet, den Mangel der eingebrachten Beschwerde zu beheben.

Da die oben genannte Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Vertreter, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1471.1996

Dokumentnummer

JFT_10038991_96B01471_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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