RS OGH 2019/11/18 14R107/19m; 14R108/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2019
beobachten
merken

Norm

ZPO §71
ZPO §93 Abs1

Rechtssatz

Auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO.  

Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100017).  

Lediglich im Fall einer Interessenkollision beim gewählten Vertreter ist es ausnahmsweise zulässig, an die Partei persönlich zuzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000960

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten