RS OGH 2019/11/18 14R107/19m; 14R108/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

ZPO §71
ZPO §93 Abs1
  1. ZPO § 71 heute
  2. ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 71 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. ZPO § 93 heute
  2. ZPO § 93 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 93 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO.  Auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten sind alle Zustellungen an den gewählten Vertreter der antragstellenden Partei und nicht an diese selbst zu richten, solange keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben wurde. Dies gilt insbesondere auch für das Überprüfungsverfahren nach Paragraph 71, ZPO.  

Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100017).  Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an vergleiche RI0100017).  

Lediglich im Fall einer Interessenkollision beim gewählten Vertreter ist es ausnahmsweise zulässig, an die Partei persönlich zuzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000960

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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