RS Lvwg 2019/9/12 LVwG-AV-1367/005-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
ASVG §293

Rechtssatz

Es bedarf zur Existenzsicherung [iSd § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG 2005] nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl VwGH 2008/22/0711).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienzusammenführung; Einkommen; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1367.005.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten