TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/13 LVwG-AV-1344/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2019
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Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerden von Herrn A und von Frau B, beide ***, ***, gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2018, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, (nach dem NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 idgF iVm der Bundesabgabenordnung – BAO), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung wie folgt:

Den Beschwerden gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2018, Zl. ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 14. September 2018, Kundennummer ***, teilweise dahingehend Folge gegeben wurde, dass der Beginn der Abgabepflicht mit 01. August 2018 neu festgesetzt wurde, wird dahingehend Folge gegeben, dass der Ausspruch der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. November 2018, Zl. ***, neu zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 263 iVm § 288 Bundesabgabenordnung (BAO) wird den Berufungen Folge gegeben.

Der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 14. September 2018, Kundennummer ***, wird aufgehoben.“

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 14.09.2018, Kundennummer ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz, LGBl. 8230 idgF iVm der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016 für die Entsorgungsgebiete *** und Teile der KG *** in der Gemeinde ***, in Kraft getreten am 01.01.2017), Beginn der Abgabepflicht 01.01.2018, für die Liegenschaft ***, ***, eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in der Höhe von € 967,22 vorgeschrieben. Zu Grunde gelegt wurde von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe eine Berechnungsfläche von 353,00 m² und ein Einheitssatz entsprechend der bezeichneten Verordnung der Marktgemeinde *** in der Höhe von € 2,7400.

Zu Grunde liegend ist das von den Parteien ausgefüllte Erhebungsblatt u.a. betreffend die Kanalbenützungsgebühr, unterfertigt am 16.11.2017. Von den Parteien wurde die Berechnungsfläche des Kellergeschoßes mit 59,94 m², die Berechnungsfläche des Erdgeschoßes mit 112,50 m² und die Berechnungsfläche des Dachgeschoßes mit 100,00 m² bekanntgegeben.

Die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe hat unter Hinweis darauf, dass der Keller zu 50% über dem Niveau liegt, als Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr 140,50 m² für das Kellergeschoss zu Grunde gelegt, somit den gesamten als „Kellergeschoss“ bezeichneten Bereich einbezogen.

Mit Schriftsatz der Marktgemeinde *** vom 12.07.2018 war gegenüber den Beschwerdeführern im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör eine Bekanntgabe folgender Flächen für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt:

„Bisherige Flächen für die Kanalbenützungsgebühr:

Kellergeschoss: 70,00 m²

Erdgeschoss: 90,00 m²

Dachgeschoss: 90,00 m²

Gesamt 250,00 m²

Neue Flächen für die Kanalbenützungsgebühr:

Kellergeschoss: 140,50 m²

Erdgeschoss: 112,50 m²

Dachgeschoss: 100,00 m²

Gesamt 353,00 m².“

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht, bestätigt durch Vertreter der Marktgemeinde *** entsprechend den Erhebungen des erkennenden Gerichtes, ist seit der der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, vorangegangenen diesbezüglichen Abgabenvorschreibung (Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.01.2017, EDV-Nr.: ***, zu Grunde gelegte Berechnungsfläche 250,00 m² x Einheitssatz € 2,7400, Bescheidadressaten: C und Miteigentümer) keine tatsächliche Änderung der Berechnungsfläche eingetreten.

Insbesondere auch durch das von den Beschwerdeführern am 24.04.2018,

Zl. ***, angezeigte Vorhaben „Umwidmung der bisherigen Ordination in eine Ferienwohnung und Abdichtung und Anbringung einer Wärmedämmung der Geschossdecke über der Ferienwohnung“, Fertigstellungsanzeige am 14.07.2018, ist keine Änderung in der Berechnungsfläche (unabhängig von der erforderlichen Wertung der Fläche des gesamten Kellergeschoßes als in die Berechnungsfläche einzubeziehende Fläche) eingetreten.

Entsprechend den Erhebungen des erkennenden Gerichtes bei der Marktgemeinde *** resultierte die Divergenz in der Anführung der Flächen für die Kanalbenützungsgebühr laut Schriftsatz der Marktgemeinde *** vom 12.07.2018, Str.Nr.: ***, einerseits aus der Bewertung nunmehr des gesamten Kellergeschoßes als in die Kanalbenützungsgebühr einzubeziehende Fläche, andererseits in Bezug auf das Erdgeschoß und das Dachgeschoß aus einer neuerlich vorgenommenen (offenkundig genaueren) Vermessung dieser Flächen.

Eine Änderung des Ist-Bestandes der Benutzungsfläche ist seit der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr gegenüber den Voreigentümern mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 24.01.2017, EDV-Nr.: *** (zu Grunde gelegte Berechnungsfläche: 250,00 m²), und somit bis zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide gegenüber den Beschwerdeführern, nicht eingetreten.

Über die fristgerecht eingebrachten Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 14.09.2018, Kundennummer ***, entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** nach vorheriger korrekter Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 20.11.2018 dahingehend, dass der Berufung teilweise dahingehend Folge gegeben wurde, dass der Beginn der Leistungsfrist mit „ab 01.08.2018“ neu festgelegt wurde, im Übrigen aber die Berechnungsfläche mit 353,00 m² und der Einheitssatz von € 2,7400 sowie der vorgeschriebene Jahresbetrag in der Höhe von € 967,22 bestätigt wurden.

Die Berufungsentscheidung wurde den Beschwerdeführern am 28.11.2018 zugestellt.

In der fristgerecht von beiden Bescheidadressaten erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie der Begründung im Abgabenbescheid, dass es sich beim Kellergeschoß um kein Kellergeschoß handle, da es nur zu einem geringen Teil unter Erdniveau liege, widersprächen.

Nach inhaltlichen Ausführungen betreffend die Lage dieses als „Kellergeschoss“ bezeichneten Bereiches und nach Hinweisen auf die bisherige und künftige Nutzung verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die bisher als angeschlossen anerkannten Teile des Kellergeschoßes, die Ordination (mit WC, Dusche und Waschbecken) und die Hausapotheke des ehemaligen Gemeindearztes und nunmehr im gleichen Ausmaß bestehende Ferienwohnung mit 59,9 m² (laut Erhebungsblatt der Gemeinde *** vom 16.11.2017, sowie der Skizze der Beschwerdeführer) weniger als 50% der Gesamtgeschoßfläche ausmachten (und nicht wie angeführt 55%).

Die Beschwerdeführer verwiesen weiters auf die Bauanzeige und auf die Nutzung dieses Bereiches.

Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass nach ihrer Beurteilung eine Zweiteilung des Kellergeschoßes in nicht angeschlossene Teile (80,6 m² – Kellerräume inklusive Abstellraum, inklusive ehemalige Garage) und in angeschlossene Teile (59,9 m² – Ferienwohnung laut Skizze bzw. Erhebungsblatt) zu erfolgen habe und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.1999, Zl. 98/17/0329.

Die Beschwerdeführer ersuchten, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Berufungsentscheidung der Marktgemeinde *** sowohl hinsichtlich der Neuberechnung der Kellergeschoßfläche als einer Einheit und der Begründung, die zur Neuberechnung geführt habe, aufheben und die Marktgemeinde *** veranlassen, einen neuen Bescheid mit Zweiteilung der Kellergeschoßfläche in angeschlossene und nicht angeschlossene Bereiche auszustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

In dieser Beschwerdeverhandlung wurde Beweis erhoben durch Befragen der Beschwerdeführer und des Vertreters der Abgabenbehörde, weiters auf Grund der vom Vertreter vorgelegten Unterlagen (Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 24.04.2018 an die Marktgemeinde ***, Mitteilung der Marktgemeinde *** an die Beschwerdeführer vom 29.05.2018, Baubeginnanzeige vom 03.07.2018, Meldebestätigung vom 23.10.2018, E-Mail vom 22.10.2018, Prüfbefunde, Fertigstellungsanzeige vom 14.07.2018). Weiters wurde anhand der von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen Beweis erhoben.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit Schriftsatz vom 19.08.2019 entsprechend dem Auftrag des erkennenden Gerichtes dem den verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheiden vorangegangen Abgabenbescheid vom 24.01.2017, EDV-Nr.: *** (erlassen gegenüber den Voreigentümern) zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr vorgelegt (Beginn der Abgabepflicht: 01.01.2017).

Weiters hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Schriftsatz vom 19.08.2019, Zl. ***, sämtliche Bezug habenden Verordnungen, letzte Verordnung vom 06.12.2016, Rechtskraft ab 01.01.2017, betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr dem erkennenden Gericht vorgelegt.

In der Verhandlung war von den Parteien einvernehmlich festgelegt worden, dass die von der Marktgemeinde *** vorgelegten Unterlagen nicht einer weitergehenden Stellungnahme im Rahmen einer Versendung und Gewährung von Parteiengehör zu Grunde zu legen sind.

Der der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogene Amtssachverständige für Kulturtechnik und Siedlungswasserbau hat auf Grund des vorliegenden Aktes und der darin einliegenden Fotografien sowie des vorliegenden Lageplanes, dies zur vorgegebenen Frage, ob die im Abgabenakt in der dort enthaltenen Skizze als „Keller“ bezeichnete Fläche bzw. das Bauwerk so herausragt, dass die Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind bzw. zu wie viel Prozent der in Frage stehende „Keller“ mit seinen Außenwänden hervorragt, nachstehenden Befund samt Gutachten erstattet:

„Befund wurde erhoben auf Grund des Aktes und der diesem Akt beiliegenden Fotos sowie auf Grund der heute vorgelegten Fotos. Weiters wurde auf Grund des Lageplanes des Kellergeschoßes Befund erhoben. Auf Grund dieses Lageplanes wurde festgestellt, dass 60% des Bauwerks freistehend sind und dass der Rest (40%) eingeschüttet wurde.

Die geländeunterste Kante in Bezug auf dieses Bauwerk ist der Eingang in die ehemalige Arztpraxis (nunmehr Ferienwohnung) sowie der Eingang in die Garage.

Festgestellt wird, dass das „Kellergeschoß“ rund um das Haus so gestaltet ist, dass man von außen immer einen Anteil Sicht auf die Außenmauer des „Kellergeschoßes“ hat (je nach Sicht prozentuell).

Südseitig ist die Sicht auf die Außenmauer 100% gegeben. Bei der Ostseite besteht diese Sicht auf die Außenmauern zu 50% dieses Objektes. Bei der Nordseite beträgt die Sicht auf die Außenmauern des Kellergeschoßes 10%. An der Westseite besteht eine Sicht auf die Außenmauern des als Kellergeschoß bezeichneten Geschoßes zu 70%.

Gutachten:

Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt sich, dass eine Außensicht auf das als Kellergeschoß bezeichnete Geschoß zu weit über 55%, nämlich, zu max. Gunsten der Beschwerdeführer anhand der Fotos gerechnet, im Ausmaß von jedenfalls zwischen 58% und 60% besteht.

Der Amtssachverständige gibt über Befragen des Beschwerdeführers an:

Es ergibt eine Besichtigung des Planes (auch nach Einsichtnahme in die alten Baupläne), dass die ehemalige Ordination (nunmehr Ferienwohnung) mit den übrigen auf dieser Geschoßfläche liegenden Flächen (ehemalige Garage – nunmehr Abstellraum bzw. als Keller bezeichneten Flächen) eine Einheit bildete bzw. bildet.“

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens war von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer sind entsprechend dem Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches des Bezirksgerichtes ***, Katastralgemeinde ***, Einlagezahl ***, Hälfteeigentümer des Grundstückes ***, ***, ***, ***, samt dem darauf befindlichen Bauwerk.

In Bezug auf diese Liegenschaft (***, ***) wurde vor dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid zuletzt durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 24.01.2017, EDV-Nr.: ***, gegenüber den Voreigentümern für den Leistungszeitraum ab 01.01.2017 die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benutzung des öffentlichen Schmutzwasserkanals für eine Berechnungsfläche von 250,00 m² unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von € 2,7400, basierend auf der Bezug habenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017 (gemäß § 6 Abs. 3 dieser Verordnung) vorgeschrieben.

Nach dieser Bezug habenden Verordnung vom 06.12.2016 ist keine neue Verordnung (Kanalabgabenordnung) der Gemeinde *** beschlossen worden und wurde bis dato kein neuer Einheitssatz durch Verordnung normiert.

Das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsfläche (unabhängig von der

– geänderten- Zugrundelegung des Ausmaßes der Berechnungsfläche als Grundlage für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr auf Grund rechtlicher Erwägungen bzw. auf Grund einer genaueren Vermessung) wurde seit der mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.01.2017, EDV-Nr.: ***, erfolgten Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 685,00 (Berechnungsfläche 250,00 m², Einheitssatz € 2,7400) nicht geändert.

Der auf der Bezug habenden Liegenschaft, ***, ***, befindliche und als „Kellergeschoss“ bezeichnete Teil dieses Bauwerks ist nach der Außenansicht weit über 55%, nämlich zu maximalen Gunsten der Beschwerdeführer im Ausmaß von jedenfalls zwischen 58% und 60% von außen sichtbar.

Dieser Sachverhalt ergab sich auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, aus den von der Marktgemeinde *** mit Schriftsatz vom 19.08.2019 vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Bescheid betreffend die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr vom 24.01.2017 (Bescheidadressat: die Voreigentümer der Beschwerdeführer), aus den mit Schriftsatz der Marktgemeinde *** vom 18.09.2019 vorgelegten Verordnungen (Kanalabgabenordnungen), von welchen die letzte vom 06.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017, stammt.

Der Umstand, dass der von den Beschwerdeführern als „Kellergeschoss“ bezeichnete Teil des Gebäudes mit einem Anteil von zwischen 58% und 60% von außen sichtbar ist, ergab sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Siedlungswasserbau.

Der Umstand, dass durch die von den Beschwerdeführern angezeigte „Umwidmung der bisherigen Ordination in eine Ferienwohnung und Abdichtung und Anbringung einer Wärmedämmung der Geschossdecke über der Ferienwohnung“ und jedenfalls seit der letzten mit Abgabenbescheid erfolgten Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr gegenüber den Voreigentümern der Beschwerdeführer entsprechend dem Bescheid vom 24.01.2017, EDV-Nr.: ***, keine Änderung im tatsächlichen Ausmaß der Berechnungsfläche eingetreten ist, ergab sich aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem diesbezüglichen Erhebungsergebnis entsprechend der Rückfrage des erkennenden Gerichtes bei der Marktgemeinde ***, aus welchem sich klar ergab, dass die geänderte Flächenfeststellung nicht auf einer tatsächlichen Vergrößerung der Fläche sondern auf einer korrekten und sorgfältigen Messung bzw. (in Bezug auf das Kellergeschoß) auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung beruhte.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 – Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so u ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Gemäß § 10 NÖ Kanalgesetz 1977 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats, in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

NÖ Bauordnung 1976:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

28. Vollgeschoß: die Gesamtheit der in einer Ebene über dem verglichenen Gelände liegenden Räume, die nach ihrer lichten Höhe den Anforderungen für Aufenthaltsräume genügen; als unterstes Vollgeschoß gilt grundsätzlich das Erdgeschoß; die darüber befindlichen Geschosse sind der Reihe nach als erster, zweiter usw. Stock zu bezeichnen; Keller- und Dachgeschoß und alle übrigen Geschosse sind Nebengeschosse; als in einer Ebene liegend gelten auch Räume, die um nicht mehr als die Hälfte der Geschoßfläche versetzt sind.

Gemäß der bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides vom 24.01.2017, Zl. EDV-Nr.: ***, (seit 01. Jänner 2017) in Kraft gestandenen Verordnung, § 6 Abs. 3 Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** vom 06.12.2016, ist, wenn von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, ein um 10% erhöhter Einheitssatz, das sind € 2,74, in Anwendung zu bringen.

Zuvorderst ist festzustellen, dass auf Grund des vorliegenden Gutachtens im Zusammenhalt mit der maßgeblichen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 29.04.2002, Zl. 2001/17/0178) die Rechtsfrage, ob ein Kellergeschoß iSd § 5 Abs. 3, zweiter Satz, NÖ Kanalgesetz 1977) zur Anwendung gelangen kann, ausschließlich (vgl. den Begriff des „Kellergeschosses“ gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vor dem Hintergrund des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in der Stammfassung LGBl. 8200/0) laut zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) danach zu beurteilen ist, ob die Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind. Unabhängig von der Erreichung der für Aufenthaltsräume vorgeschriebenen Höhe und der Art der Nutzung ist somit Voraussetzung für die Privilegierung gemäß § 5 Abs. 3, zweiter Satz, NÖ Kanalgesetz 1977 der Umstand, dass die Außenwände infolge ihrer überwiegend unterirdischen Anlage (maßgeblich ist die Sichtbarkeit der Außenwände) zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. Ab dem Vorliegen von über 55% über Niveau liegenden Außenmauern ist jedenfalls ein Kellergeschoß nicht mehr gegeben und von der Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße iSd § 5 Abs. 3, zweiter Satz, NÖ Kanalgesetz 1977 kein Gebrauch zu machen.

Da gegenständlich die Außenmauern der als „Kellergeschoss“ bezeichneten bebauten Fläche jedenfalls zwischen 58% und 60% von außen sichtbar sind, ist grundsätzlich eine Einbeziehung der gesamten als „Kellergeschoss“ bezeichneten Fläche als Berechnungsfläche für die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr rechtmäßig.

Der Beschwerde kommt jedoch auf Grund folgender wesentlicher und vom erkennenden Gericht aufzugreifender Rechtswidrigkeit Erfolg zu:

Gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr so lange zu entrichten, so lange nicht der neue Abgabenbescheid ergeht.

Die Kanalbenützungsgebühr (oder Fäkalienabfuhrgebühr) ist als Jahresgebühr festzusetzen. Nur diese Festsetzung hat durch Abgabenbescheid zu erfolgen und kann daher mit Rechtsmittel bekämpft werden. Dieser Bescheid wirkt, das heißt bindet, sowohl die Partei, als auch die Abgabenbehörde so lange, bis ein neuer Abgabenbescheid erlassen wird (sogenannter „Dauerbescheid“).

Ein neuer Abgabenbescheid ist nur bei einer Änderung der Bemessungsgrundlagen zu erlassen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen kann durch eine Veränderung der Berechnungsfläche oder des Einheitssatzes erfolgen. Andere Umstände bieten keine taugliche Grundlage, einen neuen Abgabenbescheid betreffend die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu erlassen, z.B. nachträgliche Flächenerhebungen oder Überprüfungen vor Ort

(Niederösterreichisches Kanalgesetz, Kommentierte Ausgabe von Mag. Thomas Mayer, Gemeindenverlag, Stand Oktober 2017; Kommentar zu § 14 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977).

Ohne tatsächliche Änderung der Bemessungsgrundlagen (Berechnungsfläche oder Einheitssatz) ist eine neue Festsetzung der Kanalbenützungsabgabe somit unzulässig, da dieser die Bindungswirkung des früheren Bescheides entgegensteht.

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass, da im Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, mittels Bescheides vom 24.01.2017, EDV-Nr.: *** (Bescheidadressaten waren die Voreigentümer der Liegenschaft), bereits die letztgültige und derzeit noch immer in Kraft stehende Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 06.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017, Einheitssatz gemäß § 6 Abs. 3 dieser Verordnung € 2,74, der Bemessung zu Grunde gelegt wurde und da es seit diesem Zeitpunkt auch nicht eine Änderung in der tatsächlichen Berechnungsfläche als Bemessungsgrundlage gegeben hat,

somit eine Änderung der Bemessungsgrundlagen seit Erlassung des gegenüber den Voreigentümern ergangenen, rechtskräftigen Abgabenbescheides betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die Bezug habende Liegenschaft nicht eingetreten ist, die nunmehrige, verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr (letztlich der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 14.09.2018, Kundennummer ***) nicht rechtmäßig erfolgt ist, da dieser Abgabenvorschreibung die Rechtskraft des Bescheides (mit dinglicher Wirkung) vom 24.01.2017, EDV Nr.: ***, entgegensteht.

Auch der Umstand, dass die seinerzeitige Ermittlung der Bemessungsgrundlagen mit einer geringeren Berechnungsfläche erfolgte (allfällig falsche Ermittlung von Berechnungsflächen bzw. allfällig unrichtige oder nicht mehr aktuelle rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Wertung als Berechnungsfläche) ist nicht geeignet, eine Änderung in der Sach- und Rechtslage herbeizuführen.

Auch eine Änderung der widmungsgemäßen Nutzung hat verfahrensgegenständlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des festzustellenden Sachverhaltes, da ein Anwendungsfall des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vorliegt.

Mangels einer Änderung der Bemessungsgrundlagen (Berechnungsfläche bzw. Einheitswert) seit der Erlassung des der gegenständlich angefochtenen Entscheidung vorangegangenen, rechtskräftigen Abgabenbescheides mit dinglicher Wirkung (Abgabenbescheid vom 24.01.2017, EDV-Nr.: ***) ist die verfahrensgegenständliche Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die gegenständliche Liegenschaft somit nicht rechtmäßig erfolgt.

Auf Grund des oben dargelegten, festzustellenden Sachverhaltes im Einklang mit den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur bzw. den zitierten Lehrmeinungen war somit spruchgemäß die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der zu Grunde liegende Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 14.09.2018, Kundennummer ***, aufzuheben war.

Auf den Umstand der dinglichen Wirkung des Abgabenbescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.01.2017, EDV-Nr.: ***, gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern (gemäß § 10 NÖ Kanalgesetz 1977) wird verwiesen.

Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (Berechnungsfläche oder Einheitssatz) ist die Möglichkeit der Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern gegeben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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