RS Lvwg 2019/9/13 LVwG-AV-1344/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.09.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
KanalG NÖ 1977 §1a Z1
KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs3

Rechtssatz

Die Rechtsfrage, ob ein Kellergeschoß (iSd § 5 Abs 3 zweiter Satz NÖ KanalG) zur Anwendung gelangen kann, ist unabhängig von der Erreichung der für Aufenthaltsräume vorgeschriebenen Höhe und der Art der Nutzung ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Außenwände zum Großteil von außen sichtbar sind (vgl VwGH 2001/17/0178). Ab dem Vorliegen von über 55% über Niveau liegenden Außenmauern ist jedenfalls ein Kellergeschoß nicht mehr gegeben und von der Privilegierung angeschlossener Kellergeschoße iSd § 5 Abs  3 zweiter Satz NÖ KanalG kein Gebrauch zu machen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Bemessungsgrundlage; Änderung; Berechnungsfläche; Kellergeschoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1344.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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