RS Lvwg 2019/10/3 LVwG-AV-601/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AWG 2002 §42 Abs1 Z3
AWG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Die Prüfung der Befangenheit eines Amtssachverständigen erfordert die Klärung der Frage, ob dieser durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in seinem  unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie; Grundeigentum; Nachbar; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Amtssachverständiger; Befangenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.601.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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