TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/6 W224 2216370-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

AVG §14
AVG §15
AVG §47
B-VG Art. 133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Prüfungsordnung AHS §3
Prüfungsordnung AHS §7
Prüfungsordnung AHS §8 Abs1
Prüfungsordnung AHS §9 Abs1
SchUG §34 Abs3
SchUG §35 Abs3
SchUG §37 Abs3
SchUG §37 Abs4
SchUG §38 Abs2
SchUG §38 Abs6 Z4
VwGVG §28 Abs2
ZPO §292 Abs1

Spruch

W224 2216370-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.03.2019, Zl. 200.002/0058-AHS/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, idF BGBl. II Nr. 326/2017, iVm § 14 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, idF BGBl. II Nr. 424/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die 8. Klasse eines Gymnasiums und Realgymnasiums in Wien und trat zum Haupttermin 2018 zur Reifeprüfung, jedoch nicht im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" (im Folgenden: VWA), an.

In den Prüfungsgebieten VWA (erster Antritt) und "Lebende Fremdsprache - Englisch" (zweite Wiederholung) trat der Beschwerdeführer zum Wintertermin des Schuljahres 2018/19 zur Reifeprüfung an.

Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet VWA eine schriftliche abschließende Arbeit zum Thema "Die Donauregulierung und ihre Auswirkungen auf Wien. Vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart".

2. Am 14.02.2019 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor einer gemäß § 35 Abs. 2 SchUG gebildeten Prüfungskommission statt. Das Prüfungsgebiet VWA wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

3. Am 14.02.2019 erging die Entscheidung der Prüfungskommission, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nicht bestanden habe. Er sei von der Prüfungskommission in den Prüfungsgebieten VWA und "Lebende Fremdsprache - Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

4. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission über die Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit mit "Nicht genügend" brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2019 Widerspruch ein. Begründend führte der Beschwerdeführer dabei aus, er habe seine Arbeit termingerecht eingebracht. Die Arbeit sei vom betreuenden Professor "freigegeben" worden. Von jenem sei er nie darauf hingewiesen worden, dass die Arbeit unzureichend sei. Die Fragestellung der Arbeit habe sich seit Einreichung des Themas in eine andere Richtung verändert, da es sehr schwer gewesen sei, passende Literatur zu finden. Die Arbeit sei vielseitig und informativ, auch habe der Beschwerdeführer nach seiner Präsentation die gestellten Fragen des ehemaligen Klassenvorstandes beantworten können. Von einer weiteren Professorin sei die Präsentation für sehr gut und kompetent befunden worden. Es sei nicht fair, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtbeantwortung einer ursprünglich eingereichten Fragestellung ein "Nicht Genügend" zu bekommen. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass Vorurteile gegen seine Person bestünden, welche sich auf die Benotung auswirken würden.

5. Am 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bei der Bildungsdirektion für Wien seinen Standpunkt anlässlich seines erhobenen Widerspruches mündlich vorzubringen und in die Akten einzusehen.

Ebenfalls am 25.02.2019 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. Er führte aus, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Themas noch keine Literatur gehabt und noch nicht gewusst habe, dass er nicht genau die gestellten Fragen beantworten werde. Die Hilfe des Betreuungslehrers habe er nur einmal in Anspruch genommen, die von jenem vorgeschlagene Literatur habe der Beschwerdeführer für seine Arbeit jedoch nicht verwenden können. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, dass er auf diese "VORwissenschaftliche Arbeit" ein "Nicht genügend" erhalten habe, denn er habe in der Präsentation alle von seinem (ehemaligen) Klassenvorstand gestellten Fragen beantworten können und eine Zuhörerin habe seine Präsentation als sehr gut, kompetent und kompakt beurteilt. Der Beschwerdeführer nehme an, dass von vornherein klar gewesen sei, dass man ihm ein "Nicht genügend" geben werde.

6. Die Mitglieder der Prüfungskommission (der Schulleiter in Vertretung des zuständigen Landesschulinspektors als Vorsitzender der Prüfungskommission, die Vertreterin des Schulleiters, der Klassenvorstand sowie der Betreuungslehrer der Arbeit und zugleich Prüfer) gaben jeweils eine Stellungnahme zur negativen Beurteilung der abschließenden Arbeit ab. Der Betreuungslehrer führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Aufforderungen, Probeseiten bzw. eine Rohfassung der Arbeit vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Einmal habe der Beschwerdeführer auch behauptet, eine vollständige Arbeit per E-Mail an den Betreuungslehrer geschickt zu haben, jedoch habe der Beschwerdeführer einige Wochen später (im Frühjahr 2018) gestanden, nie ein Dokument geschickt zu haben. Im Herbst 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, eine "komplette VWA" fristgerecht elektronisch eingereicht zu haben, jedoch habe er vergessen, die gedruckten Exemplare in der Schule abzugeben. Diese am 15.10.2018 dem Betreuungslehrer überreichte Arbeit habe insgesamt fünf Seiten Text umfasst und sei sowohl formal als auch inhaltlich vollkommen unzureichend gewesen. Das wiederholte Angebot des Betreuungslehrers, die abschließende Arbeit zu besprechen, habe der Beschwerdeführer nicht angenommen worden. Am 25.11.2018 habe der Beschwerdeführer den Betreuungslehrer darüber informiert, dass er die Arbeit nunmehr in die Datenbank hochgeladen habe. In der Arbeit werde auf die erste große Donauregulierung nur geringfügig und auf ihre Auswirkungen gar nicht eingegangen. Dem eigentlichen Titel, "Die Donauregulierung und ihre Auswirkungen auf Wien. Vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart" werde die Arbeit, wenn überhaupt, nur teilweise gerecht. Mehrere Kapitel würden vorwiegend auf (teilweise beinahe wörtlich übernommenen) Wikipedia-Artikel basieren, obwohl es dazu eine Fülle an wissenschaftlicher Literatur gebe. Darüber hinaus sei auch die Zitierweise mangelhaft. Manche Zitate seien unvollständig, ein wörtliches Zitat sei nicht gekennzeichnet. Zudem würden auch näher dargestellte sachliche Mängel vorliegen. Auch das Literaturverzeichnis sei unvollständig und weise das falsche Datum auf. Hinsichtlich der groben Mängel in Bezug auf die "Selbstkompetenz", die "Inhaltliche und methodische Kompetenz" sowie die "Informationskompetenz" sei die Note "Nicht genügend" zu beantragen gewesen. Das Abgabedatum habe hingegen keinerlei Einfluss auf die Note der vorwissenschaftlichen Arbeit gehabt. Auch der Schulleiter (in der Funktion als Vorsitzender) führte in seiner Stellungnahme aus, dass wesentliche Bereiche der im Titel der Arbeit genannten Auswirkungen der Donauregulierung in der Arbeit nicht behandelt worden seien. Auch das in der Disposition angegebene Kapitel "Die Donau als Lebensader des Nationalparks Donauauen" fehle in der vorliegenden Arbeit. Darüber hinaus weise die Arbeit grobe Fehler beim Zitieren und im Literaturverzeichnis auf. Es würden hauptsächlich Wikipedia-Artikel verwendet, passende Quellen seien kaum recherchiert worden. Auch bei der Präsentation hätten wesentliche Auswirkungen auf die städtische, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung Wien gefehlt. Auf Vorhalt nach der Präsentation habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich vor allem auf das 20. Jahrhundert konzentriert habe, da er zum 19. Jahrhundert keine passende Literatur gefunden habe. Auch weitere Fragen der Prüfungskommission habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend beantworten und somit vorliegende Mängel der Arbeit nicht ausräumen können. Auch die Vertreterin des Schulleiters führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Arbeit viele sprachliche und inhaltliche Fehler aufweise, das Literaturverzeichnis unzureichend sei (praktisch nur Internet-Quellen) und die Zitierweise grobe Fehler aufweise. Wesentlich für die negative Beurteilung sei jedoch, dass die in der Einreichung festgelegten Fragestellungen in der Arbeit nicht beantwortete würden. Die Arbeit beziehe sich hauptsächlich auf die Donauinsel und behandle die Auswirkungen der Donauregulierung auf Wien nicht. Das ausgewählte Thema sei daher nicht hinreichend behandelt worden. Zwar habe der Stellvertreterin die Präsentation persönlich gut gefallen, dennoch habe der Beschwerdeführer inhaltliche Lücken der Arbeit in der Präsentation nicht schließen und auch die von der Kommission zu den fehlenden Bereichen gestellte Fragen nicht beantworten können. Der Klassenvorstand führte aus, dass die in der Themenstellung genannten Aspekte in der Arbeit und der Präsentation so gut wie nicht vorgekommen seien und der Beschwerdeführer die im Rahmen der Präsentation gestellten Fragen nicht richtig beantwortet habe. Auch der Klassenvorstand bemängelte in seiner Stellungnahme die Zitierweise, dass die Arbeit in wesentlichen Punkten vom eingereichten Konzept abweiche. Zudem hätten in der Präsentation gestellte Fragen nicht richtig beantwortet werden können.

7. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.03.2019, Zl. 200.002/0058-AHS/2019, wurde der Widerspruch abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Die Beurteilung des Prüfungsgebietes setze sich aus den Teilgebieten "schriftliche Arbeit" sowie "Präsentation" und "Diskussion" zusammen. In allen drei Teilgebieten müssten folgende acht Kompetenzen ("wesentliche Bereiche" im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung) nachgewiesen werden:

Selbstkompetenz, inhaltliche und methodische Kompetenz, Informationskompetenz, sprachliche Kompetenz, Gestaltungskompetenz, strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz, Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit. Um eine positive Beurteilung zu erhalten, seien diese wesentlichen Bereiche zumindest überwiegend zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer seien sowohl die "Selbstkompetenz", die "Inhaltliche und methodische Kompetenz" als auch die "Informationskompetenz" nicht überwiegend erfüllt worden. Die "Selbstkompetenz" sei mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen, da das Begleitprotokoll des Beschwerdeführers zur abschließenden Arbeit nur eine einzige Zeile umfasse und daher nicht feststellbar sei, wann die Arbeit geschrieben worden sei, und auch nicht nachgewiesen sei, dass diese tatsächlich vom Beschwerdeführer selbstständig geschrieben worden sei. Im Gegensatz dazu sei das Protokoll des Betreuungslehrers sehr ausführlich und zeige, dass eine mehrmalige Kontaktaufnahme versucht worden sei. Auch entstehe aufgrund der verschiedenen Versionen der Eindruck, dass die Arbeit nicht nur von einer Person geschrieben worden sei. Die "Inhaltliche und methodische Kompetenz" sei von der Prüfungskommission ebenfalls nachvollziehbar mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei von den in der genehmigten Einreichung des Themas gestellten Leitfragen abgewichen, sodass das genehmigte Thema nur unzureichend behandelt worden sei. Aus der geplanten und genehmigten Arbeit über die Donauregulierung und ihre Auswirkungen auf Wien sei eine Arbeit über die Donauinsel geworden. In der Einreichung genannte Kapitel seien teilweise gar nicht, teilweise nur unzureichend behandelt worden. Auch die "Informationskompetenz" sei von der Prüfungskommission nachvollziehbar als nicht überwiegend erfüllt angesehen worden. Das Literaturverzeichnis nenne neben zwei Büchern (ohne deren Titel) und einer Broschüre des Magistrats Wien fast ausschließlich Wikipedia-Seiten. Obwohl es genügend Literatur zum Thema Donauregulierung und deren Auswirkungen gebe, habe der Beschwerdeführer angeblich keine passende Literatur gefunden. Dadurch entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig Zeit zur Literatursuche aufgewendet habe. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei von der Prüfungskommission ungerecht behandelt worden und sehe sich als Mobbingopfer, sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung sei einstimmig erfolgt, der Schulleiter selbst habe dabei gar nicht mitgestimmt. Gesamt gesehen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sowohl bei der schriftlichen Arbeit als auch bei der Präsentation und Diskussion differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit auf hohem Niveau unter Beweis zu stellen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, er habe im Sommer 2018 seine Arbeit geschrieben und diese bis kurz vor den Herbstferien dem Betreuungslehrer übermittelt. Nach über einer Woche habe er eine Antwort bekommen, die ihm schon damals zu spüren gegeben habe, dass es dem Betreuungslehrer egal sei, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit einreiche oder nicht. Am 05.12.2018 habe der Betreuungslehrer die Arbeit freigegeben, der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass diese niemals mit "Nicht genügend" beurteilt werde. Am Tag seiner Englisch-Kompensationsprüfung sei der Direktor der Schule zu ihm gekommen, um ihm zu sagen, dass die vorgelegte Arbeit von der eingereichten Fragestellung abweiche. Bei der Präsentation der Arbeit habe der Beschwerdeführer gut referieren können, er habe aber kein positives Feedback erhalten, sondern ihm seien nur Vorwürfe gemacht worden. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach eine Bestätigung über das "Nicht genügend" in Englisch und im Prüfungsgebiet VWA erhalten habe, deute darauf hin, dass bereits im Vorhinein klar gewesen sei, dass man ihm ein "Nicht genügend" gebe. Bei Einbringung des Widerspruches habe es auch so gewirkt, als ob die Schulleitung einen Widerspruch bereits erwartete hätte.

Betreffend die "Selbstkompetenz" führte der Beschwerdeführer aus, dass nur einmal ein Gespräch mit dem Betreuungslehrer stattgefunden habe, sodass auch im Begleitprotokoll nur diese eine Eintragung möglich gewesen sei. Im Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Präsenzdienstes keinen Kontakt mit dem Betreuungslehrer aufnehmen können. Der Beschwerdeführer habe zuerst eine Arbeit begonnen, diese jedoch auf Anraten seiner Mutter komplett überarbeitet. Seine Mutter habe ihm nur bei der Erstellung des Inhaltsverzeichnisses sowie des Abbildungs- und Literaturverzeichnisses geholfen. Der Beschwerdeführer habe am 04.11.2018 seine Arbeit per E-Mail an den Betreuungslehrer geschickt, der ihm geantwortet habe, dass er die Arbeit "ausdrucken und genau prüfen" werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch daraufhin nichts mehr von seinem Betreuungslehrer gehört. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit daher am 25.11.2018 hochgeladen. Obwohl der Betreuungslehrer schon gewusst habe, dass die Arbeit mit "Nicht genügend" beurteilt werde, habe er die Arbeit dennoch am 05.12.2018 kommentarlos freigegeben. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht selbst geschrieben habe, sei eine Verleumdung. Der Beschwerdeführer habe sich genauestens mit den einzelnen Abschnitten der Arbeit beschäftigt und das Wissen, das er sich durch Literatur angeeignet habe, eingebracht. Zur "Informationskompetenz" führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich den Bereich "Die Donau als Lebensader des Nationalparks Donauauen" nicht bearbeitet habe. Zur Abfassung einer vorwissenschaftlichen Arbeit könnten sehr wohl Informationen aus "Wikipedia" entnommen werden, auch wenn diese nicht als zitierfähig gelten würden. Fraglich sei auch, ob die Benotung korrekt sei, da der Direktor keine Benotung der Arbeit vorgenommen habe. Festzuhalten sei auch, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Zuge des Parteiengehörs bei der belangten Behörde Akteneinsicht gewährt worden sei.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.03.2019 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die 8. Klasse eines Gymnasiums und Realgymnasiums in Wien.

Der Beschwerdeführer trat zum Wintertermin des Schuljahres 2018/19 in den Prüfungsgebieten "Vorwissenschaftliche Arbeit" (erster Antritt) und "Lebende Fremdsprache - Englisch" (zweite Wiederholung) zur Reifeprüfung an.

Im Rahmen der Reifeprüfung verfasste er im Prüfungsgebiet VWA eine abschließende Arbeit zum Thema "Die Donauregulierung und ihre Auswirkungen auf Wien. Vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart". Im Rahmen der Einreichung der Themenstellung im Jänner 2016 formulierte der Beschwerdeführer folgende drei Leitfragen zu seiner vorwissenschaftlichen Arbeit:

1. Worin liegen die Ursachen für die Donauregulierung begründet?

2. Wie haben die Regulierungen des Donaustromes die städtische, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung Wiens beeinflusst?

3. Welche Zusammenhänge bestehen zwischen den Donauregulierungen und anderen städtischen Baumaßnahmen?

Das Thema der Arbeit wurde vom zuständigen Betreuungslehrer, vom Schulleiter sowie vom zuständigen Landesschulinspektor genehmigt. Bei der Themeneinreichung wurden dem Beschwerdeführer vom Betreuungslehrer Zitierregeln zur Verfügung gestellt.

Die finale Version der Arbeit wurde vom Beschwerdeführer am 25.11.2018 im System hochgeladen und in zweifach gedruckter Ausführung in der Schule abgegeben. Am 14.02.2019 fand die Präsentation und Diskussion über das Prüfungsgebiet VWA vor der Prüfungskommission statt.

Die Prüfungskommission bestand aus dem Schulleiter in Vertretung des zuständigen Landesschulinspektors als Vorsitzenden der Prüfungskommission, der Vertreterin des Schulleiters, dem Klassenvorstand sowie dem Betreuungslehrer der abschließenden Arbeit (Prüfer).

Der Beschwerdeführer erbrachte im Prüfungsgebiet VWA Leistungen, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen im Hinblick auf das gewählte Thema nicht überwiegend erfüllt werden.

Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Beherrschung vorwissenschaftlichen Arbeitens im Verständnis der angemessenen Methoden oder Anforderungen unter Beweis stellen konnte.

Die Leistungen des Beschwerdeführers erfüllen nicht einmal die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen zum Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" sind angesichts der ebenfalls vorliegenden vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel und schlüssig, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Mitglieder der Prüfungskommission zeigten in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sie zu dem jeweiligen Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Arbeit die gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt - insbesondere nicht in den von der belangten Behörde als "Informationskompetenz" (eigenständige Recherche passender Quellen, richtige Einschätzung der Qualität der Quellen und entsprechende Auswahl, Zitierweise entsprechend den Vorgaben wissenschaftliche korrekt und einheitlich etc), "Selbstkompetenz" (Engagement bei Themenfindung, eigenständiges Denken und Arbeiten bei den einzelnen Prozessschritten, Auswahl angemessener Methoden, Dokumentation des Prozesses, Auseinandersetzung mit Hilfestellungen des Betreuers etc) und "Inhaltliche und methodische Kompetenz" (zielführende Fragestellungen und Methoden bei der Themenbearbeitung, korrekte Darstellung von Fachwissen aus der Literatur sowie von Fakten und Daten, fundierte Bearbeitung des Themas, stringenter Aufbau der Arbeit, nachvollziehbare und zielführende Auseinandersetzung mit der Fragestellung etc) bezeichneten Bereichen.

Zunächst wurde mit den vorliegenden Unterlagen zur Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass das mit dem gewählten Titel der Arbeit umschriebene Themengebiet nicht hinreichend behandelt wurde und die Arbeit daher im Hinblick auf das gewählte Thema nicht vollständig ist. Die Stellungnahmen der Mitglieder führen dazu ausführlich und weitgehend in Übereinstimmung aus, dass die "große Donauregulierung" kaum und die damit zusammenhängenden städtebaulichen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklungen gar nicht behandelt werden. Es werde lediglich der Bau von fünf Donaubrücken genannt, während die Gewinnung großer landwirtschaftlicher Flächen und eines umfangreichen Siedlungsgebietes (Entwicklung der Bezirke 2, 20, 21 und 22) sowie die Bedeutung der Regulierung für den Handel und Verkehr (Aufstieg der Donauschifffahrt, Ausbau des Wiener Hafens etc) nicht genannt würden. Ein Eingehen auf diese Aspekte wäre jedoch im Hinblick auf den gewählten Titel für eine vollständige Arbeit erforderlich gewesen.

Im Zusammenschau mit der abschließenden Arbeit des Beschwerdeführers erweisen sich diese Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar. Was die abschließende Arbeit des Beschwerdeführers zum Inhalt haben sollte, wurde durch die Einreichung und Genehmigung des Themas festgelegt. Eingereicht und genehmigt wurde das Thema "Die Donauregulierung und ihre Auswirkungen auf Wien". Bei der Einreichung des Themas gab der Beschwerdeführer auch eine ungefähre Gliederung der Arbeit an, die folgende fünf Punkte umfasste: "1. Die große Donauregulierung 1869 - 1875", "2. Die städtebaulichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen der großen Donauregulierung", "3. Hochwasserschutz in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Wiener Donauinsel - Hochwasserschutz und Naherholungsgebiet", "4. Das Kraftwerk Freudenau und die Folgen für den Donaustrom" sowie "5. Die Donau als Lebensader des Nationalparks Donauauen".

Der Beschwerdeführer formulierte bei der Einreichung der Themenstellung für die abschließende Arbeit Leitfragen, die insbesondere die Ursachen für Donauregulierungen und deren Einfluss auf die Entwicklung Wiens sowie Zusammenhänge zu anderen städtischen Baumaßnahmen umfassten. Bereits das "Abstract" der vorliegenden Arbeit und die in der Einleitung gestellte "Forschungsfrage" zeigen jedoch, dass in der Arbeit der Schwerpunkt auf die Donauinsel gelegt wurde. Die Arbeit beschäftigt sich im Hauptteil mit der Donauinsel (etwa 14 von 22 Text-Seiten), während die Donauregulierung im 19. Jahrhundert ("große Donauregulierung") in der Arbeit kaum Beachtung findet. Die Ausführungen zur den "Auswirkungen" (in der vorliegenden Arbeit ab Seite 18) beschränken sich auf die Themengebiete "Hochwasserschutz", "Sport und Freizeitgebiet", "Der Naturschutz" und "Wirtschaftliche Aspekte", wobei mit allen vier Themengebieten ausschließlich die Auswirkungen des Baus der Donauinsel behandelt wurden. Auswirkungen der Donauregulierung im 19. Jahrhundert hingegen werden in der Arbeit nicht dargestellt. Auch finden sich in der Arbeit keine Ausführungen zu den in den Leitfragen thematisierten "Zusammenhängen mit anderen städtischen Baumaßnahmen". Darüber hinaus wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Themeneinreichung selbst definierten inhaltlichen Gliederungsschwerpunkte der Arbeit nicht vollständig in der vorwissenschaftlichen Arbeit behandelt. Zwei der fünf dort gesetzten Schwerpunkte ("Die große Donauregulierung 1869-1875" sowie "Die städtebaulichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen der großen Donauregulierung") werden in der vorliegenden Arbeit kaum behandelt. Keinerlei Ausführungen finden sich zum ursprünglich genannten Schwerpunkt "5. Die Donau als Lebensader des Nationalparks Donauauen" in der Arbeit.

Der Beschwerdeführer setzte sich daher gerade nicht zielführend mit den von ihm selbst gewählten Fragestellungen auseinander, sondern passt die Arbeit an leicht auffindbare Literatur bzw. Internet-Quellen an und wich dabei wesentlich sowohl vom eingereichten und genehmigten Titel als auch von den bei der Einreichung des Themas definierten Leitfragen ab. Die abschließende Arbeit wird dem gewählten Titel nicht gerecht.

Wie insbesondere die vorliegende Stellungnahme des Schulleiters zeigt, ging der Beschwerdeführer auch in der Präsentation und Diskussion nicht auf die in der Arbeit fehlenden Themengebiete ein (siehe dazu auch die vorliegende Power Point-Präsentation). Auf die ihm im Anschluss an die Präsentation gestellten Fragen gab der Beschwerdeführer zwar Antworten, jedoch konnte er damit - wie in den Stellungnahmen der Kommissionmitglieder aufgezeigt - die Lücken der Arbeit nicht schließen - obwohl er bereits im Vorhinein vom Schulleiter auf die Notwendigkeit, seine Arbeit in der Präsentation zu ergänzen, hingewiesen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einem Mitglied der Prüfungskommission (der Stellvertreterin des Schulleiters) die "Art der mündlichen Präsentation [...] persönlich gut gefallen" hat, denn auch dieses Mitglied weist darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die inhaltlichen Lücken der schriftlichen Arbeit bei der mündlichen Präsentation zu schließen. Der Umstand, dass eine Professorin, die bei seiner VWA-Präsentation zwar anwesend, jedoch nicht Mitglied der Prüfungskommission war, die Präsentation als "sehr gut und kompetent" beurteilt habe, kann bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Sowohl bei der verfassten Arbeit als auch bei der Präsentation und Diskussion zeigt sich daher ein wesentliches Abweichen der Arbeit von der gewählten und genehmigten Themenstellung. In den vorliegenden Stellungnahmen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass wesentliche Bereiche der im Titel genannten Donauregulierungen und deren Auswirkungen nicht behandelt wurden und das gewählte Thema somit nicht ausreichend ausgearbeitet wurde.

Auch darüber hinaus wurden grundlegende Anforderungen an eine vorwissenschaftliche Arbeit nicht erfüllt und vom Beschwerdeführer insbesondere die vorgegebenen Formvorschriften nur unzureichend eingehalten hat. Dass in den Stellungnahmen der Kommissionmitglieder die Zitierweise wiederholt kritisiert wurde, ist im Hinblick auf die vorliegende Arbeit nachvollziehbar und die geübte Kritik durchaus als begründet zu beurteilen. Generell ist zum Vorgehen des Beschwerdeführers beim Zitieren auszuführen, dass er Verweise auf Quellen nur sehr eingeschränkt verwendet. Zu manchen wiedergegebenen Informationen finden sich gar keine Quellenangaben (etwa zum gesamten Unterkapitel "4.2. Zweite Donauregulierung" sowie zum Text des Unterkapitels "5.1. Politische Entscheidung"). Auch zahlreiche Absätze wurden nicht mit Fußnoten versehen, sodass nicht klar ist, welcher Quelle diese Informationen entnommen wurden (siehe nur beispielhaft die Seiten 10 und 16 der Arbeit, welche aus sechs bzw. fünf Absätzen bestehen, wobei sich jeweils nur am Ende des letzten Absatzes eine Fußnote mit entsprechender Quellenangabe befindet). Für den Leser ist nicht klar erkennbar, auf welche Passagen sich die jeweiligen Fußnoten beziehen, welche Teile der vorwissenschaftlichen Arbeit aus Quellen übernommen wurden und welche bzw. ob Teile der einzelnen Kapitel überhaupt vom Beschwerdeführer selbst stammen. Auch bei der vorhandenen Zitierung geht der Beschwerdeführer mangelhaft vor, etwa indem er in der gesamten Arbeit kein einziges Mal (weder in den Verweisen in den Fußnoten noch im Literaturverzeichnis am Ende der Arbeit) die Titel der von ihm verwendeten Fachliteratur nennt. Ein zitiertes Werk ("Michlmayr 1997, S. 10", vgl. S. 21) wird überdies im Literaturverzeichnis gar nicht genannt. Ob dies - wie der Beschwerdeführer vorbringt - ein Versehen war, ist dabei nicht von Relevanz. Zum Literaturverzeichnis ist ergänzend auszuführen, dass das dort genannte Zugriffsdatum (30.10.2019 bzw. 31.10.2019) in der Zukunft liegt und daher keinesfalls korrekt sein kann. Ein Großteil der Arbeit wurde von "Wikipedia" übernommen. Einzelne Unterkapitel stützen sich ausschließlich auf die Quelle "Wikipedia" (zB "6.1. Staustufe Wien - Kraftwerk Freudenau", "8.2 Donauinselfest"), ein überwiegender Teil der Kapitel bzw. Unterkapitel stützt sich hauptsächlich auf diese Quelle (zB "3.2. Große Überschwemmungen"). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, dass zur Abfassung einer vorwissenschaftlichen Arbeit sehr wohl Informationen aus "Wikipedia" entnommen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass bei dieser Quelle nicht klar ist, wer der eigentliche Autor ist bzw. woher der Autor seine Informationen bezogen hat. Einen wissenschaftlichen - und auch vorwissenschaftlichen - Charakter lässt diese Quelle daher in der Regel vermissen. Wenn der Beschwerdeführer über weite Strecken Informationen der Quelle "Wikipedia" wiedergibt und weder ihre Herkunft noch ihren Inhalt kritisch hinterfragt oder in Bezug zu anderen (wissenschaftlichen) Quellen setzt, weist dies auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Qualität der Quellen bzw. eine falsche Einschätzung der Wissenschaftlichkeit des verwendeten Materials hin. Darüber hinaus beweist die umfangreiche Verwendung von "Wikipedia" auch nicht die geforderte selbstständige Auseinandersetzung mit der Fachliteratur.

Auf den Vorhalt, dass er in der Einreichung andere Schwerpunkte gesetzt habe bzw. eine andere Gliederung vorgenommen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des Themas noch keine Literatur gehabt und noch nicht gewusst habe, dass er nicht genau die gestellten Fragen beantworten werde. Da es sehr schwer gewesen sei, passende Literatur zu finden, habe sich die Fragestellung der Arbeit seit Einreichung des Themas in eine andere Richtung verändert. Dem ist entgegenzuhalten, dass es Kern der wissenschaftlichen Tätigkeit und damit auch eine wesentliche Anforderung an eine vorwissenschaftliche Arbeit ist, zuerst ein Thema (eine Fragestellung) festzulegen und dieses Thema anschließend auszuarbeiten und die selbst festgelegten Fragen zu beantworten (vgl. dazu auch VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020, wonach der Prüfungskandidat "das festgelegte - und von der Schulbehörde genehmigte - Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau" abhandeln soll und bei der Beurteilung jedenfalls berücksichtigt werden müsse, "dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind"). Um das festgelegte Thema abzuarbeiten, bedarf es - was ebenfalls als wesentliche Anforderung an eine vorwissenschaftliche Arbeit im Prüfungsgebiet VWA gesehen werden kann - einer ausreichenden (Literatur-)Recherche. Dass eine solche ausreichende Literaturrecherche fallbezogen nicht vorgenommen wurde, zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer neben der Website "Wikipedia" und anderen Internetquellen sogar weniger als die vom Betreuungslehrer bereits bei der Themenfindung vorgeschlagene Literatur verwendet. Dass es weitere Fachliteratur zum Thema Donauregulierungen (insbesondere auch zur "großen Donauregulierung" im 19. Jahrhundert) gibt, wurde von der Prüfungskommission (vgl. insbesondere die Stellungnahme des Betreuungslehrers, der beispielsweise auf "Sandor Bekesi, Auf dem Weg zur Stadtmaschine. Zur Infrastrukturentwicklung Wien in der frühen Gründerzeit" hinweist) klar bejaht. Auch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht durch Nachschau im Katalog der Universitätsbibliothek Wien davon überzeugen (vgl. beispielsweise die dort vorhandene Literatur Hinkel, Wien an der Donau - Der grosse Strom, seine Beziehungen zur Stadt und die Entwicklung der Schifffahrt im Wandel der Zeiten, 1995, mit einem Kapitel zu "Die große Donauregulierung 1870-1875"). Das Vorhandensein weiterer Fachliteratur wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, dass er vor Beginn des Schreibens bei der Literatursuche keinen Erfolg gehabt habe, nach genauerer Recherche jedoch fündig geworden sei. Dass die Beantwortung der in der Einreichung definierten Fragestellung daher nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Herangehensweise des Beschwerdeführers, einfach vom (festgelegten und genehmigten) Thema abzugehen und die Arbeit an der leicht auffindbaren Literatur bzw. den bereits ausgearbeiteten Wikipedia-Artikeln auszurichten, zeigt wesentliche Mängel im Hinblick auf die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an die abschließende Arbeit im Prüfungsgebiet VWA.

Die Ergebnisse der seitens der Prüfungskommission ergangenen Beurteilung, dass die im Prüfungsgebiet VWA gestellten Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen erfüllt wurden, sind deshalb aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer ist der Leistungsbeurteilung im Prüfungsgebiet VWA nicht substantiiert entgegengetreten, um die in den Beurteilungsunterlagen und Aufzeichnungen nachvollziehbar dokumentierte Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 iVm § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass das Prüfungsgebiet VWA zutreffend mit "Nicht genügend" und die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) daher mit "nicht bestanden" beurteilt wurde (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, § 71 Abs. 4 SchUG, FN 20, iVm § 4 LBVO, FN 1, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, lauten:

"8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder

2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),

2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

Prüfungskommission

§ 35 (1) [...]

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

1. der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,

2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,

3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,

4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet "Religion" ein Religionslehrer (Beisitzer).

Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen. (3) [...]

[...]

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

2. für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,

3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters:

Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters:

Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und

4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2 Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.

(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;

3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 326/2017, lauten:

"3. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Vorwissenschaftliche Arbeit

Prüfungsgebiet

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 424/2016, lauten:

"Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut-(1),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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