TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 W195 2218511-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W195 2218511-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1 Mit Eingabe vom 07.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.05.2019, brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, in welchem er - kurz zusammengefasst - vorbrachte, er erhebe gegen das Gutachten der letzten Untersuchung vom 06.05.2019 für erhöhte Familienbeilhilfe Beschwerde. Die Untersuchung des Sozialministeriums sei nicht korrekt abgelaufen und es sei sowohl bei Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als auch des Arbeitsmarktservice (AMS) eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Laut PVA sei er in der Pflegestufe 3. Lediglich das Sozialministerium sei der Meinung, er sei im Stande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und übermittle die unrichtigen Gutachten an das Finanzamt, das auf Grundlage dessen die erhöhte Familienbeihilfe ablehnen würde.

I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.05.2019, Zl. XXXX , nachweislich zugestellt am 20.05.2019, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel, der am 08.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und wurde daher auch nach Möglichkeit um eine Kopie des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersucht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.3. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 07.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2019, eine mangelhafte Beschwerde ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welchen Bescheid sie sich richtet. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.05.2019 zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019 wurde jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.05.2019, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019 sowie dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG vom 20.05.2019.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Im gegenständlichen Fall kann dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 08.05.2019 nicht entnommen werden gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde im Konkreten richtet, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.05.2019 übernommen.

Der Beschwerdeführer hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

angefochtener Bescheid, Beschwerdemängel, E - Mail, Mängelbehebung,
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2218511.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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