TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 G304 2221123-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G304 2221123-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.06.2019 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, die Verfahrenshilfe in Höhe der Eingabegebühren zu bewilligen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.

1.2. Der BF wurde am 28.05.2019 einer Identitätsfeststellung unterzogen und daraufhin festgenommen.

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 29.05.2019 wurde über den BF zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der BF kam am 29.05.2019 in Schubhaft.

Nachdem der BF am 07.06.2019 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in sein Herkunftsland gestellt hatte, wurde er am 13.06.2019 zur freiwilligen Ausreise nach Rumänien aus der Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 13.06.2019 aus dem Bundesgebiet aus.

1.3. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2019 an, sich seit ungefähr zwei Monaten in Österreich aufzuhalten, nach Österreich gekommen zu sein, um einen Job zu finden, jedoch keinen gefunden zu haben und sich deswegen auch nicht angemeldet zu haben.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister weist der BF abgesehen von seiner Meldung in Schubhaft Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet im Zeitraum von 23.01.2017 bis 24.10.2018 auf.

1.4. Fest steht, dass der BF in Österreich keine Familienangehörige oder soziale Anknüpfungspunkte hat. Seine Familie - Mutter, zwei Brüder und eine Schwester - lebt in Rumänien.

1.5. Der BF verfügt über keine Niederlassungsbewilligung und hat eine solche auch nie beantragt.

1.6. Eine Berechtigung zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit besitzt der BF, der in Rumänien als Bodenleger tätig war und in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2019 angab, er könnte bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine Beschäftigung annehmen, für Österreich nicht.

Fest steht, dass der BF laut glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.06.2019 zur Jobsuche in Österreich einreiste, im Bundesgebiet jedoch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist.

Befragt, wieviel Bargeld er bei sich habe, gab der BF an:

"Von dem was ich durch Gelegenheitsarbeiten verdienen kann. Jetzt habe ich kein Geld."

Des Weiteren befragt, ob er eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit habe, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen, gab er an:

"Habe ich auch nicht."

1.7. Festgestellt kann des Weiteren, dass der BF im Bundesgebiet mehrmals wegen einschlägiger strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht wurde, beharrlich eine Polizeibeamtin verfolgt habe, und während der polizeilichen kriminellen Ermittlungen auch untertauchte.

Mit Urteil eines Strafgerichtes vom 25.06.2018 wurde der BF wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Konkrete Anhaltspunkte für Art. 3 EMRK relevante Umstände oder berücksichtigungswürdige private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK, die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, gehen aus dem gegenständlichen im Wesentlichen auf die vom BFA vorgenommene Gefährdungsprognose, nicht jedoch auf iSv Art oder Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Umstände, eingehenden Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht hervor.

Solche waren auch aus der sonstigen Akten- und Länderberichtslage nicht erkennbar, weshalb wegen der aus dem Akteninhalt hervorgehenden und im angefochtenen Bescheid näher begründeten vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit - hervorgehend aus seiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit im Bundesgebiet und seinem kriminellen, teilweise angezeigten, hinsichtlich seiner sexueller Belästigung rechtskräftig strafrechtlich verurteilten, Verhaltens - der Beschwerde spruchgemäß keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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