TE Vfgh Erkenntnis 1996/10/9 B750/94

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87
Nö BauO §12

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erklärung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu Bauplätzen gemäß §12 Nö BauO. (Anlaßfall zu V47/96, E v 09.10.96).

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1994, Z R/1-V-93175/00, wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den ihrem Antrag auf Erklärung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 1359 und Nr. 1361, KG Klosterneuburg, zu Bauplätzen gemäß §12 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8200, (NÖ BauO 1976), abweisenden Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg abgewiesen.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde und der Flächenwidmungsplan geändert wurde, soweit damit für die gegenständlichen Grundstücke die Widmung Grünland vorgesehen wurde.

2. Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Gegenschrift und der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg eine Äußerung jeweils unter Vorlage der Verwaltungs- und Verordnungsakten erstattet.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 5. März 1996 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Widmung der Grundstücke Nr. 1359 und Nr. 1361, KG Klosterneuburg, als Grünland gemäß dem, einen Teil des Flächenwidmungsplanes bildenden Plan Nr. 9/1135 in Verbindung mit §3 der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1989, Z R/1-R-243/58, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juni 1989 bis 29. Juni 1989, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1996, V47/96, hat der Verfassungsgerichtshof den in Prüfung gezogenen Teil des Flächenwidmungsplanes nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den von der beschwerdeführenden Gesellschaft geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes auseinandergesetzt. Das Verfahren hat ergeben, daß die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Widmung nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.

Auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgebrachte - jedoch im einzelnen nicht näher substantiierte - Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegt nicht vor. Soweit deren Verletzung in der Anwendung einer rechtswidrigen Norm, nämlich des Flächenwidmungsplanes erblickt wird, genügt es auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1996, V47/96, zu verweisen. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B750.1994

Dokumentnummer

JFT_10038991_94B00750_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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