TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/17 W255 2223151-1

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W255 2223151-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.07.2019, GZ: 2018-0566-9-002999, wegen Zurückweisung des Vorlageantrags vom 20.06.2019 als verspätet, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 04.10.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.09.2018 bis 14.10.2018 verloren hat. Die BF habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass man ihr eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten und ihr in Aussicht gestellt habe, sie würde Vollzeit arbeiten und die Differenz an Lohn "schwarz" ausbezahlt bekommen. Diese vorgeschlagene Vorgangsweise lehne sie strikt ab.

1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.12.2018, GZ: 2018-0566-9-002999, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom 06.06.2018 die Beschäftigung als Köchin zumutbar sei, ihr eine vollversicherte Beschäftigung als Köchin ab 03.09.2018 angeboten worden sei und sie diese Beschäftigung abgelehnt habe.

1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS richtet sich der von der BF mit Email vom 20.06.2019 eingebrachte Vorlageantrag.

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 19.07.2019, GZ: 2018-0566-9-002999, wurde der von der BF am 20.06.2019 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die Entscheidung der belangten Behörde für falsch erachte und dass es zwischenzeitlich ein neues Gutachten gebe, welches ihre Beschäftigung als Köchin für unzumutbar erkläre.

1.7. Am 06.09.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.12.2018, GZ: 2018-0566-9-002999, wurde die von der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 04.10.2018 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.09.2018 bis 14.10.2018 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.12.2018, GZ: 2018-0566-9-002999, welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der BF am Montag, 31.12.2018, persönlich ausgehändigt und somit zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete sohin am Montag, 14.01.2019.

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 20.06.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.12.2018, GZ: 2018-0566-9-002999, am 31.12.2018, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und wurde von der BF auch nicht bestritten.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde der BF - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.12.2018, GZ: 2018-0566-9-002999, am 31.12.2018 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Montag, 31.12.2018, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 14.01.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 20.06.2019 - und sohin eindeutig verspätet - beim AMS eingebracht.

Das AMS hat daher mit Bescheid vom 19.07.2019, GZ: 2018-0566-9-002999, den am 20.06.2019 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.07.2019, GZ: 2018-0566-9-002999, war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2223151.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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