RS Lvwg 2019/8/27 LVwG-AV-12/001-2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §79c Abs1

Rechtssatz

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine (neuerliche) Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 [GewO 1994] einer gewerblichen Genehmigung (vgl VwGH 95/04/0190).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Tankstelle; Auflage; Änderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.12.001.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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