TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/27 LVwG-S-1595/001-2019

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

WRG 1959 §10 Abs3
WRG 1959 §137 Abs2 Z2
WRG 1959 §137 Abs7
VStG 1991 §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25. Juni 2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Strafnorm lautet:
§ 137 Abs. 2 Z 2 letzter Fall (…artesische Brunnen (…) betreibt) WRG 1959

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,-- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10, 137 Abs. 2 Z 2, 137 Abs. 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 44a, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer A zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 390,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) betreibt unter anderem auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Fischteichanlage. Vor etwa 10 Jahren hat er auf diesem Grundstück einen Bohrbrunnen errichtet, mit dem artesisch gespanntes Grundwasser erschlossen wurde. Die Erschließung erfolgte zum Zwecke der Brauchwasserversorgung im Zusammenhang mit der bestehenden Fischteichanlage. Die Wassernutzung begann jedenfalls vor dem 8. Oktober 2018 und wurde zunächst in der Form vorgenommen, dass das frei ausfließende Wasser verwendet wurde.

Auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Oktober 2018, ***, wurde von der Stadtgemeinde *** ein Umbau dieses Brunnens zu einer Sonde vorgenommen, wobei das unkontrollierte Ausfließen des gespannten Grundwassers unterbunden wurde (diese Bewilligung erlaubt es der Stadtgemeinde, diese Sonde zur Grundwasserbeobachtung zu nutzen, beinhaltet aber diesbezüglich keine Genehmigung zur Wasserentnahme für Zwecke des Beschwerdeführers). Seither nutzt der Beschwerdeführer den Brunnen (die Sonde) mittels einer eingebauten Pumpe. Die Nutzung des gegenständlichen Wasserspenders erfolgte jedenfalls im Zeitraum von 8. Oktober 2018 bis 24. Mai 2019, wobei während des Umbaus durch die Stadtgemeinde *** im Oktober 2018 eine Nutzung nicht möglich war.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für die in Rede stehende Brunnenanlage und deren Nutzung hat der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Ablauf des 24. Mai 2019 nicht erwirkt. Der Beschwerdeführer hatte nach Beanstandungen und mehreren Aufforderungen durch die Behörde während des angelasteten Tatzeitraumes ein Zivilingenieurbüro mit der Projektserstellung beauftragt, welches die Einreichung für den Beschwerdeführer vornahm. Der Bewilligungsantrag wurde – in Befolgung eines gewässerpolizeilichen Auftrags, mit dem eine Frist bis zum 1. Juli 2019 gesetzt worden ist, – am 27. Juni 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eingebracht; das Bewilligungsverfahren war jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung des Gerichtes noch nicht abgeschlossen.

Die Wohnstätte des Beschwerdeführers befindet sich etwa 3 km vom gegenständlichen Grundstück entfernt, sodass keine Nutzung des gegenständlichen Wasserspenders als Hausbrunnen erfolgt.

Der Beschwerdeführer bringt monatlich etwa € 4.000,-- ins Verdienen, hat Schulden in Höhe von etwa € 58.000,-- aus seinem Hauskauf und keine Sorgepflichten.

1.2. Nachdem im Zuge einer mündlichen Verhandlung der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde am 8. Oktober 2018 Feststellungen zur (konsenslosen) Nutzung der in Rede stehenden Entnahmestelle durch den Beschwerdeführer getroffen worden waren, leitete die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: die belangte Behörde) gegen A ein Strafverfahren ein und verfügte – nach mehreren erfolglosen Aufforderungen an den Beschwerdeführer, um wasserrechtliche Bewilligung für die in Rede stehende Grundwasserentnahme anzusuchen – mit Bescheid vom 24. Mai 2019, ***, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, wobei die Erfüllungsfrist mit 1. Juli 2019 terminisiert wurde.

1.3. Mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2019, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:            zumindest seit 08.10.2018 bis 24.05.2019

Ort:             Gst.Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben einen artesischen Brunnen ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde betrieben, indem Sie mit einer Sonde frei auslaufendes Wasser aus einem artesichen Brunnen auf dem oben angeführten Grundstück entnommen haben.

Anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung auf dem genannten Grundstück wurden Sie am 08.10.2018 darauf hingewiesen, dass es sich bei der von Ihnen betriebenen Sonde gemäß § 10 Abs. 3 WRG 1959 um eine bewilligungspflichtige Anlage (artesisch) handelt, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft erforderlich ist. Bis zumindest 24.05.2019 haben Sie bei der Bezirkshauptmannschsft Hollabrunn nicht um Bewilligung angesucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 10 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

          300,00            14 Stunden                                § 137 Abs. 2 Z. 2

                                                                          Wasserrechtsgesetz 1959

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
                  30,00

                                                    Gesamtbetrag:                             330,00“

In der Begründung gibt die belangte Behörde den Verfahrensverlauf sowie angewendete Rechtsvorschriften wieder und stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem im Spruch angeführten Zeitraum einen artesischen Brunnen zur Wasser-entnahme genutzt hätte, ohne die dafür erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahrensverlauf, er hätte ohnedies die notwendigen Schritte zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung in die Wege geleitet, führt die Behörde aus, dass dies den Tatvorwurf „nicht entkräften“ könne.

Hinsichtlich des Verschuldens verweist die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG.

Bei der Strafbemessung geht die Behörde weder von Milderungs- noch Erschwerungsgründen aus; angesichts der Strafdrohung von bis zu € 14 530,-- sei die verhängte Strafe auch „angesichts der zahlreichen Aufforderungen“ jedenfalls schuld- und tatangemessen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen werde von einem Nettoeinkommen von € 1600,-- ausgegangen.

1.4. Dagegen erhob A Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, ohnedies der Behörde mitgeteilt zu haben, einen Projektanten mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beauftragt zu haben, welcher die entsprechende Veranlassung auch zugesagt hätte. Er, der Beschwerdeführer, hätte sich darauf verlassen können. Überdies lägen sämtliche Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligung vor, sodass sie sich dabei bloß „um einen Formalakt“ handelte.

Überdies sei die Tatbeschreibung hinsichtlich der zeitlichen Dimension nicht den Konkretisierungserfordernissen gemäß § 44a VStG erfolgt.

In der Folge wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, die Einvernahme eines Mitarbeiters des Projektanten als Zeugen sowie seiner eigenen Person beantragt und schließlich begehrt, das Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte hierüber – nach Beischaffung von Unterlagen aus dem Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Wasserversorgungs-anlage der Stadt *** – am 20. August 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde gehört wurden.

Der Beschwerdeführer traf dabei Aussagen zu den Umständen der Grundwassernutzung und machte weitere Ausführungen betreffend die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und legte Unterlagen aus den Behördenakten vor. Weiters beantragte er die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass auf Grund der erwähnten zwischenzeitlichen Umbauarbeiten, die das freie Ausströmen des Wassers verhinderten, keine Nutzung eines artesischen Brunnens mehr vorliege.

Die Vertreterin der belangten Behörde entgegnete dem Vorbringen.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

2.1.1. Die unter 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensverlauf bzw. Inhalt behördlicher Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sind unstrittig und können daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.

2.1.2. Die Feststellungen zu den Umständen von Errichtung und Betrieb der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage sowie zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist somit insgesamt in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht strittig. Daher bedurfte es weder eines Lokalaugenscheins noch der Beiziehung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen (zumal, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, die Änderung der Form der Wasserentnahme über eine Pumpe anstelle des druckbedingten freien Ausströmens, die Beurteilung des Brunnens als „artesisch“ nicht ausschließt). Auch die Vernehmung des Mitarbeiters des Zivilingenieurbüros erübrigt sich, da dessen Beauftragung unstrittig und für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht entscheidungswesentlich ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen stehen mit getroffenen Feststellung im Einklang. So ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde *** keine Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers; ebensowenig kann aus der Einverständniserklärung zur Verwendung der Sonde als Grundwassermessstelle eine Übertragung der Verantwortung für die Wasserentnahme durch den Beschwerdeführer an die Stadtgemeinde abgeleitet werden.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

2.   ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt; (…)

(…)

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.   die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.   die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3.   die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4.   die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.   gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2.   gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3.   unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4.   unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er eine nach § 10 Abs. 3 WRG 1959 bewilligungspflichtige Brunnenanlage im näher angeführten Zeitraum ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben hat.

Wie sich aus § 10 Abs. 3 iVm Abs. 2 WRG 1959 ergibt, bedarf sowohl die Errichtung als auch die Benutzung artesischer Brunnen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Artesische Brunnen sind solche, bei denen das Wasser durch eigenen Druck frei ausströmt oder – wären beeinträchtigende Maßnahmen unterblieben – auf natürliche Weise ausströmen würde (vgl. Oberleitner/Berger, WRG4, § 10, Rz 11; Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 10, K8). Nachträgliche künstliche Veränderungen, wie im konkreten Fall Umbaumaßnahmen, die die Wasserentnahme nur mittels einer Pumpe erlauben, ändern am Charakter eines artesischen Brunnens bzw. seiner Nutzung nichts (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0018).

Im konkreten Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, einen solchen artesischen Brunnen errichtet und diesen seit vielen Jahren, also beginnend lange vor dem Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums, zu nutzen. Er hätte für diese Wasserentnahme daher einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, woran die zwischenzeitlich offensichtlich getätigten Maßnahmen, welche das ungehinderte Ausströmen des druckgespannten Wassers verhindern, nichts ändern.

Die Behörde hat ihm daher zurecht die Wasserentnahme aus einem artesischen Brunnen vorgeworfen (zur ausreichenden Konkretisierung des Tatvorwurfs später).

Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, bis dato über keine wasserrechtliche Bewilligung für diese Nutzung zu haben. Damit wurde ihm auch zurecht angelastet, die Anlage im vorgeworfenen Zeitraum konsenslos genutzt zu haben.

Im Übrigen sei angemerkt, dass die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage konkret auch dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre, wenn es sich nicht um einen artesischen Brunnen handelte, weil die Privilegierung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nach Lage des Falles nicht zum Tragen kommt. Denn es ist bereits das in dieser Bestimmung statuierte Kriterium des „Haus- und Wirtschaftsbedarfes“ nicht erfüllt, da dies eine Betriebsweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte voraussetzt (vgl OGH 03.10.1996, 1 Ob 2170/96s), was im vorliegenden Falls schon deshalb nicht zutreffen kann, da sich die Wohnstätte des Beschwerdeführers in mehreren Kilometer Entfernung von der Nutzungsstelle befindet.

Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Konkretisierung der Tat geltend macht, so ist ihm Folgendes zu antworten:

§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

- der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).

Dem werden das angefochtene Straferkenntnis bzw. die zugrundeliegende Verfolgungshandlung – bei verständiger Betrachtung – noch gerecht.

Beim bewilligungslosen Betrieb einer Wasseranlage handelt es sich um ein (fortgesetztes) Dauerdelikt (vgl. zB VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; 12.09.1985, 85/07/0032). Zur ausreichenden zeitlichen Konkretisierung ist jener Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde. Die Anführung jeweils eines Kalendertages als Beginn und Ende der Tat ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, ist doch der Tatvorwurf so zu verstehen, dass er um 0.00 Uhr des als Tatbeginn angeführten Tages beginnt und um 24.00 Uhr des als Tatende bezeichneten Datums endet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die gegenständliche Wasseranlage seit mehr als 10 Jahren genutzt zu haben, weshalb er durch die Angabe eines kürzeren Tatzeitraumes nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Bei einem fortgesetzten Dauerdelikt eines konsenslosen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage, wie im vorliegenden Fall, liegt es in der Natur der Sache, dass die Wasserentnahme nicht permanent zu jedem Zeitpunkt des vorgeworfenen Tatzeitraumes erfolgen konnte. Eine Wasserversorgungsanlage wird auch dann dauerhaft betrieben, wenn der Wasserhahn nicht permanent geöffnet ist, sondern nur immer wieder je nach Bedarf Wasser verbraucht wird. Die Aussage des Beschwerdeführers selbst, den gegenständlichen Brunnen seit mehr als 10 Jahren zu betreiben, rechtfertigt auch die Annahme, dass die Anlage während des Tatzeitraumes betrieben wurde. Dass eine Wasserentnahme während Umbauarbeiten im Oktober 2018 vorübergehend nicht möglich war, ändert nichts an der durchgehenden Übertretung des § 137 Abs. 2 Z 2, letzter Fall WRG 1959 während des im Straferkenntnisses genannten Tatzeitraumes. Die Anführung des Tatzeitraums, wie es die belangte Behörde getan hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Tatumschreibung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es würden ihm in diesem Zusammenhang zwei Übertretungen vorgeworfen, so ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben, dass durch die Tatumschreibung lediglich eine nähere Konkretisierung des einen vorgeworfenen Delikts, nämlich des Betriebes eines artesischen Brunnens ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt. Mit der inkriminierten Wendung, bis 24. Mai 2019 nicht um Bewilligung angesucht zu haben, wird das Tatende umschrieben, wobei der Vorwurf, nicht (einmal) um Bewilligung angesucht zu haben (welches für die Aufhebung der Strafbarkeit nicht ausreichen würde), den rechtlich maßgeblichen Vorwurf, keine Bewilligung erworben zu haben, inkludiert. Das Tatbestandsmerkmal des Betriebs „ohne Bewilligung“ ergibt sich ohnedies in eindeutiger Weise aus dem ersten Satz der Tatbeschreibung. Des letzten Satzes hätte es daher gar nicht bedurft. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch dessen Aufnahme ist jedoch nicht zu erkennen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde durch die von ihr vorgenommene Tatumschreibung das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht verletzt hat. Hinsichtlich der Strafnorm ist die von der belangten Behörde angeführte Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 dahingehend zu ergänzen, dass deren letzter Fall (…„artesische Brunnen (…) betreibt“) zur Anwendung kommt. Eine solche Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung ist konkret zulässig, da damit ein Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des der ursprünglich der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalts nicht verbunden ist (vgl. VwGH 20.05.2019, Ra 2018/02/0043 mwN).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihn konkret kein Verschulden treffe, ist darauf hinzuweisen, dass sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche konkret darauf schließen ließen, dass den Beschwerdeführer nicht zumindestens Fahrlässigkeit trifft. Von jedermann, der eine Wasserbenutzungsanlage herstellt, ist zu erwarten, dass er sich gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde über das Erfordernis notwendiger Bewilligungen erkundigt, was dem Beschwerdeführer konkret schon deshalb zugemutet werden konnte, da ihm als Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Fischteichanlage die Existenz wasserrechtlicher Vorschriften nicht völlig fremd gewesen sein können. Da nach Lage des Falles auch von vornherein nicht von einem möglicherweise bewilligungsfreien Hausbrunnen im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 ausgegangen werden konnte, könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass mit dem Auftreten artesisch gespannter Grundwässer nicht zu rechnen gewesen wäre und er deshalb von einer Bewilligungsfreiheit seiner Maßnahme ausgehen hätte können. Selbst wenn man dies unterstellte, hätte der Beschwerdeführer spätestens nach Feststellung, dass das Wasser frei ausfließt, also artesisch gespannt ist, um die erforderliche Bewilligung ansuchen müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Behörde schließlich ein Projekt in Auftrag gegeben und sodann um Bewilligung eingereicht hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Dazu kommt, dass die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits verwirklicht war und hätte selbst das sofortige Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung die Strafbarkeit nicht aufgehoben. Die Berufung des Beschwerdeführers auf im Bereich des Projektanten gelegene Verzögerungen gehen daher von vornherein ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

Auch der Einwand der Verjährung verfängt nicht. Zum einen ist auf die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 2 VStG zu verweisen, Wonach die Verfolgungsverjährung bzw. Strafbarkeitsverjährung erst zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2009/07/0153). Auch der Umstand, dass der Brunnen nach Vorbringen des Beschwerdeführers bereits vor etwa 10 Jahren errichtet worden ist, ändert daran nichts. Nach § 137 Abs. 7 WRG 1959 beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen der „Verjährung“ wegen jahrelanger Nutzung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage eine Ersitzung eines Wasserbenutzungsrechtes meinen, ist darauf hinzuweisen, dass die Ersitzung wasserrechtlicher Bewilligungen als öffentlich-rechtlicher Befugnisse nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.12.1979, 1119/78).

Sohin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zurecht bestraft wurde.

Zur verhängten Strafe ist folgendes auszuführen:

Durch die explizite Statuierung einer Bewilligungspflicht für artesische Brunnen unabhängig vom Verwendungszweck und dem Ausmaß der Wasserentnahme (das Privileg des § 10 Abs. 1 WRG 1959 ist für artesische Brunnen ausgeschlossen) und die Festlegung eines Strafrahmens mit einer Höchststrafe bis zu € 14 530,-- hat der Gesetzgeber klar gemacht, dass es hiebei um den Schutz hoch einzuschätzender Rechtsgüter geht. Das Bewilligungsverfahren hat die Funktion, dass vorweg durch die Behörde geprüft werden soll, ob durch ein Vorhaben fremde Rechte oder öffentliche Interessen (konkret etwa die Vermeidung der Beeinträchtigung höherwertiger Nutzungsinteressen, von Wasserverschwendung oder –verunreinigung) beeinträchtigt werden. Davon, dass es sich bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen artesischen Brunnen wie im konkreten Fall bloß um einen Formalakt handelte, wie der Beschwerdeführer meint, kann keine Rede sein.

In einem Fall wie dem vorliegenden erschiene dem Gericht angesichts der nicht nur kurzzeitig möglichen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auch bei einem bisher unbescholtenen Täter eine Strafe von bis zu etwa € 1.000,--, (also im Bereich zwischen 5 bis 10 % der in Betracht kommenden Höchststrafe) durchaus vertretbar. Die Behörde hat zwar den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt, jedoch dennoch eine deutlich geringere Strafe verhängt. Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, dessen Einkommensverhältnisse sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überdies als günstiger als von der belangten Behörde angenommen erwiesen haben, vermag das Gericht angesichts der bloß etwa 2 % der in Betracht kommenden Höchststrafe ausmachenden verhängten Geldstrafe (und einer dazu adäquaten Ersatzfreiheits-strafe) nicht zu erkennen. Insbesondere liegen keine Hinweise auf ein besonders geringes Verschulden des Beschwerdeführers vor, welches eine mildere Bestrafung oder gar das Absehen davon rechtfertigen würden.

Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen, wobei das Straferkenntnis hinsichtlich der Strafnorm zu präzisieren war.

Angesichts der bestätigenden Entscheidung kommt die Bestimmung des § 52 VwGVG zum Tragen, weshalb dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag im Ausmaß von € 60,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen war.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um Fragen der Beweiswürdigung und der Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; artesischer Brunnen; konsenslose Wasserbenutzung; fortgesetztes Delikt; Tatumschreibung;

Anmerkung

VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1595.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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