TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 W227 2210074-1

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §72 Abs2
UG §73 Abs1
UG §73 Abs2
UG §79 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2210074-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 5. Juli 2018, Zl. 12/32-17/18, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: "Die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 und vom 20. Juni 2018 werden als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender zum Masterstudium "Translation Deutsch Chinesisch" an der Universität Wien zugelassen.

2. Am 24. April 2018 trat der Beschwerdeführer zur schriftlichen Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache" an. Während der Prüfung verwendete er ein auf seinem Mobiltelefon befindliches elektronisches Wörterbuch als Übersetzungshilfe.

3. Nach einer entsprechenden Dokumentation des Sachverhalts trug der zuständige Studienprogrammleiter am 24. April 2018 in das Sammelzeugnis des Beschwerdeführers neben der Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache (SoSe2018)" vom 24. April 2018 in die Spalte "Note" ein "X" [Bedeutung laut im Sammelzeugnis angeführter Erklärung: Gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien sind Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, nicht zu beurteilen] ein.

Zusätzlich teilte der Studienprogrammleiter dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. April 2018 die Gründe für die Nicht-Beurteilung mit.

Am 2. Mai 2018 änderte der Studienprogrammleiter (hingegen) den Eintrag neben der Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache" vom 24. April 2018 in der Spalte "Note" von einem "X" zu einem "N" [Bedeutung laut im Sammelzeugnis angeführter Erklärung:

Gemäß § 74 Universitätsgesetz (nun § 73 UG) ist die Beurteilung der Prüfung für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung oder die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde]. Darüber wurde der Beschwerdeführer über das u:space Online-Portal der Universität Wien automatisch benachrichtigt.

4. Am 15. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer die "Anträge, die gegenständliche Prüfung zu beurteilen und die Beurteilung zu beurkunden, in eventu (gemeint wohl: "bzw.") ein Verfahren gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht einzuleiten und die gegenständliche Prüfung zu beurteilen, in eventu gemäß Art 130 Abs. B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG den Bescheid vom 2. Mai 2018 ersatzlos zu beheben."

5. Am 20. Juni 2018 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag folgendermaßen ab: "Sollte die (Teil-)Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung in einer negativen Beurteilung münden" so werde ein "Antrag auf schweren Prüfungsmangel gemäß § 79 Abs. 1 UG" eingebracht und würden "zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aufgrund des verzögerten Studienabschlusses" zu prüfen sein.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Studienpräses dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018, geändert am 20. Juni 2018, teilweise statt und führte spruchmäßig aus:

"1. Die Nicht-Beurteilung wird aufgehoben und der Prüfungsantritt aus dem Sammelzeugnis gelöscht.

2. Von der Prüfung vom 24.04.2018 werden die Seiten 1-3 beurteilt und entsprechend benotet. Die Beurteilung wird im Sammelzeugnis eingetragen und zählt als Prüfungsantritt.

3. Von der Prüfung vom 24.04.2018 werden die Seiten 4-6 wegen verspäteter Abgabe nicht beurteilt."

Begründend hielt der Studienpräses im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung des elektronischen Wörterbuches auf seinem Mobiltelefon von der Prüfungsaufsicht gestattet worden sei, weshalb die gegenständliche Prüfung im vorliegenden Fall (doch) beurteilt werde. Jedoch würden bloß die Seiten 1 bis 3 "beurteilt und benotet" werden, da diese Seiten "nachvollziehbar rechtzeitig abgegeben" worden seien. Hingegen seien die Seiten 4 bis 6 "nachvollziehbar eine halbe Stunde nach Verlassen des Prüfungsraumes abgegeben" worden, weshalb diese nicht für die Beurteilung "akzeptiert" würden.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides "den rechtskonformen Zustand" wiederherstelle und daher "nicht angefochten" werde. Hingegen würden die Spruchteile 2 und 3 "ausdrücklich" angefochten, da "§ 74 Abs. 2 UG offenkundig" voraussetze, dass zunächst die gesamte Prüfung beurteilt werde. Würde ein Teil der Prüfungsleistung durch einen bindenden Spruch des Bescheides einer Beurteilung entzogen, so werde "dem Rechtsschutzinstrument des § 79 Abs. 1 UG völlig der Boden entzogen".

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Oktober 2018 wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde (gestützt auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 19. Oktober 2018) gemäß § 12 Abs. 2 Satzungsteil Studienrecht (MBl. vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nr. 29 i.d.g.F.) als unbegründet ab.

9. In Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, indem er im Wesentlichen ausführte, dass die Spruchteile 2 und 3 "bekämpft" würden, da sich die rechtlichen Erwägungen der Beschwerdevorentscheidung lediglich auf § 12 Abs. 2 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien stützten. Diese Bestimmung biete jedoch keine rechtliche Grundlage, bestimmte Teile einer Prüfung nicht zu beurteilen. Die Prüfung sei bis dato nicht "beurteilt und entsprechend benotet" worden, obwohl die vierwöchige Frist gemäß "§ 74 Abs. 4 UG" bereits abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender zum Masterstudium "Translation Deutsch Chinesisch" an der Universität Wien zugelassen.

Am 24. April 2018 trat der Beschwerdeführer zur schriftlichen Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache" an. Während der Prüfung verwendete er ein auf seinem Mobiltelefon befindliches elektronisches Wörterbuch als Übersetzungshilfe.

Am 24. April 2018 trug der zuständige Studienprogrammleiter - nach einer entsprechenden Dokumentation des Sachverhalts - in das Sammelzeugnis des Beschwerdeführers neben der Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache (SoSe2018)" vom 24. April 2018 in die Spalte "Note" ein "X" [Nicht-Beurteilen wegen Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien] ein. Zusätzlich teilte der Studienprogrammleiter dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. April 2018 die Gründe für die Nicht-Beurteilung mit.

Am 2. Mai 2018 änderte der Studienprogrammleiter den Eintrag neben der Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache" vom 24. April 2018 in der Spalte "Note" von einem "X" zu einem "N" [Nichtig-Erklären wegen Erschleichens gemäß § 73 UG].

Am 15. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer die "Anträge, die gegenständliche Prüfung zu beurteilen und die Beurteilung zu beurkunden, in eventu ein Verfahren gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht einzuleiten und die gegenständliche Prüfung zu beurteilen, in eventu gemäß Art 130 Abs. B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG den Bescheid vom 2. Mai 2018 ersatzlos zu beheben."

Am 20. Juni 2018 änderte der Beschwerdeführer diesen Antrag folgendermaßen ab: "Sollte die (Teil-)Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung in einer negativen Beurteilung münden" so werde ein "Antrag auf schweren Prüfungsmangel gemäß § 79 Abs. 1 UG" eingebracht und würden "zivilrechtliche Schadenersatzansprüche aufgrund des verzögerten Studienabschlusses" zu prüfen sein.

Die Universität Wien beurteilte die Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache" vom 24. April 2018 bis dato nicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Sammelzeugnis des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß § 12 Abs. 2 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien (MBl. vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nr. 29 i.d.F. vom 1. Februar 2019) sind bei schriftlichen Prüfungen den Studierenden geeignete Arbeitsplätze und Räumlichkeiten zuzuweisen, die eine ordnungsgemäße, unbeeinträchtigte und zweckmäßige Durchführung der Prüfung gewährleisten. Der Studienprogrammleiter hat bei Prüfungen für eine fachkundige Prüfungsaufsicht zu sorgen.

Gemäß § 12 Abs. 6 leg. cit. werden Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter zu erfolgen. Studierende können bei dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

Gemäß § 72 Abs. 2 UG ist der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten mit "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3) oder "genügend" (4), der negative Erfolg ist mit "nicht genügend" (5) zu beurteilen.

Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung "mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen" zu lauten.

Gemäß § 73 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

Gemäß § 73 Abs. 2 UG ist die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

3.2.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten:

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, (wie hier relevant) abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 774 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - insbes. VwGH 07.08.2018, Ra 2018/02/0139, m.w.N.).

Weiters ist von der Untrennbarkeit der Spruchteile des angefochtenen Bescheides auszugehen:

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wird hingegen in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Absprüche rechtskonform sind (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 833 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - insbes. VwGH 26.06.2016, Ra 2016/05/0052, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich (nur) gegen die Spruchteile 2 und 3 des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben; dessen Spruchteil 1 (Aufhebung der Nicht-Beurteilung der Prüfung und Löschung des Prüfungsantritts) erwuchs jedoch nicht in Rechtskraft, da die Spruchteile 1, 2 und 3 untrennbar miteinander verbunden sind.

So ordnet Spruchteil 1 an, dass die "Nicht-Beurteilung aufgehoben und der Prüfungsantritt aus dem Sammelzeugnis gelöscht wird" während

Spruchteil 2 die "Beurteilung" der Seiten 1 bis 3 der Prüfung und Spruchteil 3 die "Nicht-Beurteilung" der Seiten 4 bis 6 der Prüfung anordnet. Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides steht somit im Widerspruch zu den Spruchteilen 2 und 3 des angefochtenen Bescheides.

Abgesehen davon wurde im angefochtenen Bescheid keine Frist für die Herstellung der in den Spruchteilen angeordneten Zustände bestimmt, was zusätzlich auf die Widersprüchlichkeit der Spruchteile 1, 2 und 3 hindeutet (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 413, mit Hinweisen zur aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach falls ein Bescheid [Spruch] die Erbringung einer Leistung oder die Herstellung eines bestimmten Zustandes anordnet, gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch dafür zugleich eine angemessene Frist zu bestimmen ist).

Folglich ist von der Untrennbarkeit der Spruchteile des angefochtenen Bescheides auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall auch zu prüfen ist, ob der unbekämpft gelassene Abspruch rechtskonform ist.

3.2.2. Zum Antrag vom 15. Mai 2018

Am 24. April 2018 trug der zuständige Studienprogrammleiter - nach einer entsprechenden Dokumentation des Sachverhalts - die Nicht-Beurteilung der Prüfung "Fachübersetzen Recht und Wirtschaft A- in die B-Sprache" im Sammelzeugnis des Beschwerdeführers ein.

Damit begann die gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien vorgesehene 14-tägige Frist zu laufen. Diese endete am 9. Mai 2018.

Der Beschwerdeführer stellte jedoch erst am 15. Mai 2018 und somit verspätet den Antrag "die gegenständliche Prüfung zu beurteilen und die Beurteilung zu beurkunden, in eventu ein Verfahren gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht einzuleiten, in eventu gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG den Bescheid vom 2. Mai 2018 ersatzlos zu beheben."

Dass der Studienprogrammleiter am 2. Mai 2018 den Eintrag "X" fälschlicherweise in ein "N" umwandelte (denn zu keiner Zeit wurde eine Beurteilung der gegenständlichen Prüfung vorgenommen, weshalb § 74 UG [nun § 73 UG] keine Anwendung findet), ändert daran nichts, weil die Umwandlung des Eintrags von einem "X" zu einem "N" nicht fristauslösend für ein Verfahren nach § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien ist. Auch richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers klar auf ein Verfahren nach § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien. Abgesehen davon fehlt einem solchen Umwandlungsvorgang jegliche Bescheidqualität (siehe dazu auch BVwG 04.04.2019, W203 2213173-1).

Somit brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 15. Mai 2018 gemäß § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien verspätet ein, weshalb er sich als unzulässig erweist.

3.2.3. Zum Antrag vom 20. Juni 2018

Wie oben festgestellt erfolgte eine negative Beurteilung der gegenständlichen Prüfung bis dato nicht.

Damit ist (auch) der am 20. Juni 2018 eingebrachte Antrag "auf schweren Prüfungsmangel gemäß § 79 UG" unzulässig, weil der Antrag auf Aufhebung einer Prüfung nach § 79 Abs. 1 UG auf das Vorliegen einer negativ beurteilten Prüfung abstellt (vgl. dazu Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 79 Rz 9 mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass sie zu lauten hat: "Die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 und vom 20. Juni 2018 werden als unzulässig zurückgewiesen."

3.2.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die einleitenden Anträge zurückzuweisen sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass das Verwaltungsgericht auch befugt ist, unteilbar miteinander verbundene, jedoch unbekämpft gebliebene Absprüche auf dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dass die Eintragung im Sammelzeugnis für ein Verfahren nach § 12 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht der Universität Wien fristauslösend ist, entspricht der klaren Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 25.03.2019, Ro 2018/08/0014, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Dass der Antrag auf Aufhebung einer Prüfung nach § 79 Abs. 1 UG auf das Vorliegen einer negativ beurteilten Prüfung abstellt, entspricht (auch) der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anrechnung, Beschwerdevorentscheidung, Erschleichen,
Nichtbeurteilung, Nichtigerklärung, Prüfungsbeurteilung,
Prüfungsumfang, Prüfungswiederholung, Universitätssatzung,
Untrennbarkeit der Spruchpunkte, unzulässiger Antrag, verspäteter
Antrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2210074.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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