TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 W195 2218218-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §29
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2218218-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 16.01.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 193,70

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 02.01.2019, Zl. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.01.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 04.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Mit Antrag vom 15.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2019, übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018, in der er gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks (7.962 Zeichen) in Höhe von € 60,51 geltend machte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.05.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Niederschrift der Verhandlung keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments entnommen werden könne. Es sei lediglich das im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis übersetzt worden. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments könne daher die beantragte Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG nicht vergütet werden.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vom 04.01.2019 als Dolmetscher fungierte und dabei auch die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und dem Gebührenantrag vom 16.01.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 4 GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20, weshalb die Gebühr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks für je 1 000 Schriftzeichen €

7,60 ausmacht; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

In der gegenständlichen Gebührennote machte der Antragsteller für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen der Verhandlung vom 04.01.2019 die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 60,51 für

7.962 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen) geltend.

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2019 in dem Verfahren zur Zl. XXXX ist jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen. Lediglich das im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündete Erkenntnis war zu übersetzen.

Selbst ein dem Dolmetscher vom Richter für die Übersetzung der mündlichen Verkündung zur Hilfestellung überreichtes Dokument ist lediglich als konzeptiver Text anzusehen, welches ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung der Dolmetschtätigkeit dienen soll. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch immer nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist, würde es sich selbst im Falle einer ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln.

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG-

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70- € 45,40

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§13 bis 15 GebAG-

Die Reise wurde um 08:30 Uhr angetreten und um 19:06 Uhr beendet- €

17,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG-

für die erste halbe Stunde € 24,50- € 24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) à € 12,40- € 86,80

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 -

€ 20,00

Gesamtsumme-€ 193,70

Gesamtsumme aufgerundet auf volle Cent-€ 193,70

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 193,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
Mühewaltung, mündliche Verhandlung, Reisekostenvergütung,
Schriftstück - Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2218218.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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