TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/24 W176 2219648-1

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §19
GebAG §3 Abs1
GebAG §4 Abs1
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §8
VwGVG §26 Abs1
VwGVG §26 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2219648-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019, Zl. BVwG-106.913/0036-GSt/2019, betreffend Bestimmung der Beteiligtengebühr zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX geführten Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in 5020 Salzburg zu einer für 19.09.2018 in 1020 Wien anberaumten Verhandlung für 9:00 Uhr als Beteiligter geladen.

2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer infolge des krankheitsbedingten NIchterscheinens des Dolmetschers nicht vernommen und um 9:20 Uhr vom Gericht wieder entlassen.

3. Mit einem am 03.10.2018 bei der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer Reisekosten für die Anreise mit der Bahn von Salzburg nach Wien und retour idHv EUR 108,20 und einen Betrag von EUR 4,80 für die weiteren Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zu den Aufenthaltskosten gab er an, die Reise bereits am 18.09.2018 angetreten zu haben und Kostenersatz für ein Frühstück idHv EUR 4,--, für ein Mittag- und Abendessen idHv von jeweils EUR 8,50 sowie für eine unvermeidliche Nächtigung idHv von EUR 12,40 zu begehren (insgesamt daher EUR 146,40).

4. Mit einem als "vorläufige Gebührenberechnung" bezeichneten Schriftsatz vom 06.11.2018 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm abweichend von seinem Antrag an Reisekosten für die Anreise von Salzburg nach Wien und retour lediglich ein Betrag von EUR 57,80 - dies entspreche dem Preis laut

XXXX (im Folgenden: XXXX ) - zuzusprechen sei. Ein Mittagessen sei dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten, weil die Reise laut Fahrplanauskunft der Österreichischen Bundesbahnen ( XXXX ) vor 14:00 Uhr beendet hätte werden können. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm Reisekosten lediglich entsprechend dem Tarif der XXXX zugesprochen würden. Ihm stünde aber die Vergütung nach den Tarifen der XXXX zu, zumal für den Fall, dass verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führten, die Vergütung für dasjenige zustehe, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordere. Der XXXX der XXXX sei auf dieser Strecke um zehn Minuten schneller als das alternative Massenbeförderungsmittel XXXX , weshalb ihm eine Vergütung nach den Tarifen der XXXX zustehe.

6. Mit Schreiben vom 05.11.2018 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, Fahrkarten vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass er tatsächlich mit den XXXX angereist sei.

7. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Reisekosten für die Fahrt von Salzburg nach Wien und retour idHv EUR 57,80 (EUR 28,90 pro Strecke) und für öffentliche Verkehrsmittel innerhalb Wiens idHv EUR 4,80, Verpflegungskosten für ein Abendessen idHv EUR 8,50 und ein Frühstück idHv EUR 4,-- sowie Nächtigungskosten idHv EUR 12,40 zu. Das Mehrbegehren von EUR 87,50 wies die belangte Behörde ab.

Begründend führte sie aus, dass der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten und im Fall des Beschwerdeführers der Preis laut XXXX herangezogen worden sei. Zwar sei die Zugfahrt an sich bei einer Fahrt mit den XXXX kürzer. Unter Berücksichtigung der gesamten Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Bundesverwaltungsgericht zeige sich jedoch, dass eine Fahrt mit der XXXX gleich viel Zeit in Anspruch nehme, da der Beschwerdeführer bei einer Fahrt mit der XXXX unter Berücksichtigung einer ausreichenden Pufferzeit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht bzw. wieder früher am Wohnort ankomme, zumal im Vergleich zur Benützung einer XXXX -Verbindung lediglich ein Zeitunterschied von 16 Minuten bestehe. Dabei wird auf die Ausführungen in Krammer/Schmidt3, GebAG, § 7, Anm. 1, verwiesen, wonach Zeugen die Vergütung für das schnellere oder dasjenige Massenbeförderungsmittel zusteht, welches ihm wegen einer späteren Abfahrtszeit erlaubt, länger an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, und dem Zeugen die Wahl nur dann zusteht, wenn der Zeitaufwand ungefähr gleich ist. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Reise bei Benützung der XXXX um etwa 18:45 Uhr antreten und um 12.45 Uhr beenden hätte können, wohingegen er die Reise bei Benützung der XXXX -Verbindung um 19:01 Uhr hätte antreten müssen und erst um 12:59 Uhr hätte beenden können. Ein Mittagessen sei dem Beschwerdeführer nicht zu vergüten, weil die Reise laut XXXX -Fahrplanauskunft am 19.09.2018 vor 14:00 Uhr beendet hätte werden können.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes (zusätzlich) ausführte: Die Tickets könnten nicht mehr in Vorlage gebracht werden, der Beschwerdeführer sei aber auch nicht verpflichtet, entsprechende Belege vorzuweisen. Die Züge der XXXX und der XXXX seien auf der Strecke Salzburg - Wien ungefähr gleich schnell. Auf der Strecke verkehrten jede Stunde ungefähr fünf Züge, abwechselnd von den XXXX und der XXXX betrieben. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall auf die Fahrzeit oder die gesamte Reisezeit abgestellt werde, sei der Zeitaufwand ungefähr gleich groß. Deshalb stehe dem Beschwerdeführer - wie sich aus den Ausführungen in Krammer/Schmidt3, GebAG, § 7, Anm. 1 ergebe - die Wahl zu, welches Massenbeförderungsmittel er benutze.

10. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in 5020 Salzburg zu der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2018 für 9:00 Uhr geladen wurde, er zu dieser Verhandlung erschien und um 9:20 Uhr vom Gericht entlassen wurde.

1.2. Weiters wird festgestellt:

Auf der gegenständlich interessierenden Strecke ist der Zeitaufwand für die An- und Rückreise mit den XXXX einerseits und der XXXX andererseits ungefähr gleich groß.

Der Preis einer Fahrkarte für die hier relevante Strecke betrug im maßgeblichen Zeitraum nach dem Tarif der XXXX EUR 54,10 pro Fahrtrichtung, jener nach dem Tarif der XXXX EUR 28,90 pro Fahrtrichtung.

Die An- und Rückreise des Beschwerdeführers zur bzw. von der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht mit den XXXX

.

Ausgehend von der Entlassungszeit um 9:20 Uhr war dem Beschwerdeführer bei Inanspruchnahme einer Verbindung mit der XXXX eine Rückkehr an seinen Wohnort bis 14:00 des Rückreisetages möglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2.2. Zu den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen ist dabei festzuhalten, dass sich diese auf die von der belangten Behörde gepflogenen Ermittlungen zu den im maßgeblichen Zeitraum verfügbaren Zugverbindungen und den diesbezüglichen Kosten stützen; die Ausdrucke der betreffenden Abfragen für den Anreise- (Vortag der Verhandlung) und Abreisetag liegen im Verwaltungsakt ein und sind unbestritten.

Die Feststellung, dass der Zeitaufwand für die An- und Rückreise mit den XXXX und der XXXX ungefähr gleich groß ist, stützt sich auf überdies auf das diesbezüglich Vorbringen in der Beschwerde.

Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, wonach aus der unterbliebenen Vorlage von Fahrkarten trotz entsprechender Aufforderung darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht mit den XXXX gereist ist. Auch wird in der Beschwerde bloß festgehalten, die Fahrkarten könnten nicht mehr vorgelegt werden, ohne näher zu begründen, warum dies nicht möglich sei (und primär vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, Belege vorzulegen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.1.2. Zur Zulässigkeit:

Gegen einen wie im Beschwerdefall ergangenen Bescheid eines Leiters eines Gerichts (hier: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) im Justizverwaltungsweg zur Bestimmung der Gebühr ist nach dem GebAG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid2, das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, K 5 zu § 26 VwGVG). Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Beteiligte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG). Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gilt dies auch für Beteiligte.

Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Vorweg ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer trotz Unterbleibens seiner Vernehmung (infolge krankheitsbedingten Ausfalles des Dolmetschers) ein Anspruch auf Ersatz seiner Gebühr zusteht.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1.-den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.-die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Zu den Reisekosten lauten die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:

"§ 6 (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen."

"§ 7 (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises."

"§ 8 Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse."

"§ 14 (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten 1. für das Frühstück 4,00 € 2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 € (2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen."

"§ 15 (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €

zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen."

3.1.3.2.1. Was die Reisekosten angeht, sind die dem Beschwerdeführer zugesprochenen EUR 4,80 für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von und zur Bahn unstrittig.

Bezüglich der (überregionalen) Bahnfahrten sind die Kosten der beiden An- und Rückreisevarianten ( XXXX bzw. XXXX ) sowie der Umstand, dass der Zeitaufwand für diese Reisevarianten ungefähr gleich groß ist, unstrittig (vgl. Pkt. 2.2.). Strittig ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer in Hinblick darauf, dass dem Zeugen (hier: Beteiligten) in einer Situation, in der Zeitaufwand für die Reise mit unterschiedlichen Massenverkehrsmitteln ungefähr gleich groß ist, die Wahl zwischen den beiden Varianten zusteht (vgl. Krammer/Schmidt3, GebAG, § 7, Anm. 1), ein Ersatz nach dem Tarif der XXXX gebührt.

Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen zu verneinen:

Zwar stand dem Beschwerdeführer in der gegenständlich vorliegenden Situation die Wahl zwischen zwei Massenverkehrsmitteln zu. Diese Wahlmöglichkeit kann im gegebenen Zusammenhang aber nur so verstanden werden, dass im Fall, dass der Betreffende die Variante wählt, die mit höheren Kosten verbunden ist, diese auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Dies kann aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch nicht angenommen werden.

Sofern der Beschwerdeführer aber vorbringt, er sei nicht verpflichtet, entsprechende Belege vorzuweisen, da er eine Verrechnung nach Tarif beantragt habe, kann Derartiges nur gelten kann, wenn Ersatz nach einem unstrittigermaßen heranzuziehenden Tarif (etwa jenem der XXXX als günstigerer Variante) begehrt wird, nicht aber in Hinblick auf einen beanspruchten höheren Tarif.

Daher hat die belangte Behörde den Ersatz der Reisekosten des Beschwerdeführers für die Strecke Salzburg - Wien und zurück zu Recht auf Grundlage des (günstigeren) Tarifs der XXXX bemessen.

3.1.3.2.2. Für die Aufenthaltskosten gilt Folgendes:

Strittig zwischen den Parteien ist der Zuspruch der - vom Beschwerdeführer beantragten, von der belangten Behörde aber nicht zuerkannten - Gebühr für ein Mittagessen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Zuspruch zu Recht unterblieben. Denn der Beschwerdeführer konnte, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die Rückreise vor 14:00 Uhr beenden.

3.1.3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

3.2. Zu Spruchpunkt B):

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3.2.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz, Beteiligtengebühr,
Massenbeförderungsmittel, Mehraufwand, Reisekostenvergütung,
Verpflegskosten, Wahlfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2219648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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