TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 G304 2221124-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67

Spruch

G304 2221124-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.06.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Ungarn.

1.2. Er weist im Bundesgebiet seit 11.09.2018 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung auf.

1.3. Der BF, geschieden vom Familienstand, hat abgesehen von seiner Lebensgefährtin keine weiteren näheren Bezugspersonen im Bundesgebiet.

1.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2019 gab der BF, befragt danach, wie lange er sich in Österreich aufhalte, an:

"Meine Lebensgefährtin, mit der ich seit etwa 18 Jahren zusammen bin, weiß das besser. Ich glaube, dass ich seit zwei oder drei Monaten in Österreich gemeldet bin. Meine Lebensgefährtin ist seit sieben oder acht Jahren in Österreich wohnhaft."

Fest steht, dass die Lebensgefährtin des BF ab Oktober 2010 bis einschließlich September 2018 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet war, wobei der BF bei ihr am 11.09.2018 sich mit Hauptwohnsitz niedergelassen hat.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet im April 2019 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls überwiegend durch Einbruch, teilweise im Versuchsstadium geblieben, und wegen Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Wegen Beteiligung der Lebensgefährtin des BF an diesen Vermögensstraftaten wurde auch diese - wegen Hehlerei - zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

1.6. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein und seine Lebensgefährtin, die laut Strafrechtsurteil auch Kreditschulden hat, lediglich über ein geringes Einkommen.

1.7. Der BF leidet an Epilepsie und Bluthochdruck. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2019 gab der BF an, gegen seine Epilepsie-Erkrankung keine Medikamente einzunehmen, gegen seinen Bluthochdruck hingegen schon.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den einzelnen Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der BF brachte in seiner Beschwerde unter anderem vor:

"Das schützenswerte Privatleben des BF blieb von der belangten Behörde unberücksichtigt. Der BF ist seit 20.11.2018 in Österreich bei seiner Lebensgefährtin gemeldet und verfügt über ein funktionierendes, privates und soziales Netzwerk im Bundesgebiet."

Mit dem Beschwerdevorbringen, bei seiner Lebensgefährtin seit 20.11.2018 gemeldet zu sein, wurde offenbar auf ihre letzte gemeinsame Meldung Bezug genommen, nahm der BF doch erstmals bereits davor am 11.09.2018 bei seiner Lebensgefährtin an der Adresse Hauptwohnsitz, an welcher diese ab 29.08.2018 bis einschließlich 26.09.2018 mit Nebenwohnsitz und ab 26.09.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Das Vorbringen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2019, seine Lebensgefährtin sei in Österreich seit etwa sieben oder acht Jahren in Österreich wohnhaft, bezog sich offenbar auf deren Aufenthalt im Bundesgebiet während ihren Nebenwohnsitzmeldungen von Oktober 2010 bis Februar 2011, August 2011 bis Mai 2012 und Februar 2011 bis August 2018.

Der BF gab vor dem BFA zudem an, mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin bereits seit 18 Jahren eine Beziehung zu führen.

Fest steht, dass im gegenständlichen Fall eine auch längerfristige Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin, bei welcher er erst am 11.09.2018 im Bundesgebiet Wohnsitz genommen hat, keine Art. 8 EMRK - Verletzung bewirken kann, die der aus dem Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hervorgehenden Gefahr entgegenstehen könnte, dies deshalb, weil der BF sich offensichtlich über gewerbsmäßig begangene Diebstähle auf illegale Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern beabsichtigte, sich auch seine Lebensgefährtin an seinen Vermögensstraftaten beteiligte und deswegen - wegen Hehlerei - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und seine Lebensgefährtin, die laut Gerichtsurteil Kreditschulden und ein geringes Einkommen hat, und, wie aus ihrer Beteiligung an den Vermögensstraftaten ersichtlich, wie der BF zu Vermögensstraftaten bereit ist, offenbar den BF nicht zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen, sondern umgekehrt vielmehr der BF seine Lebensgefährtin zu strafbare Handlungen verleiten kann.

Aufgrund der erst seit 11.09.2018 im Bundesgebiet bestehenden kriminell angehauchten Lebensgemeinschaft des BF, war vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des einkommenslosen BF und nur über ein geringes Einkommen verfügenden Lebensgefährtin, dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in Bereicherungsabsicht dem privaten Interesse des BF an einem weiteren Bleiberecht zur Fortführung seiner Lebensgemeinschaft eindeutig der Vorrang einzuräumen.

Es wird die von der belangten Behörde vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht beanstandet, geht vom BF doch im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die eine sofortige Ausreise des BF rechtfertigt, aus.

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung daher nicht zuerkannt.

3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221124.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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