TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 G304 2221120-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G304 2221119-1/2Z

G304 2221120-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, (BF1), und der XXXX, geb. XXXX, (BF2), jeweils Staatsangehörigkeit:

Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2), hinsichtlich Spruchpunkte IV. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Die Anträge der BF, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt IV. der

angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.06.2019 wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und mit Spruchpunkt V. gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.06.2019 wurde der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und mit Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Gegen diese beiden Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde jeweils beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben, in eventu die Dauer des gegen den BF1 erlassenen Einreiseverbotes herabzusetzen, und ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF 1 und die BF2 sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der BF1 ist der Vater der minderjährigen nunmehr 16-jährigen BF2.

1.2. Der BF1 wurde in Bosnien geboren, ist dort aufgewachsen und hat in seinem Herkunftsstaat den Großteil seines Lebens verbracht. Er hat in seinem Herkunftsstaat seinen Vater, eine erwachsene Tochter und zwei Schwestern, die er regelmäßig in drei bis vier Monatsabstand besucht, in Deutschland einen Sohn aus seiner ersten Ehe, in Österreich abgesehen von seiner minderjährigen Tochter, für welche der BF1 sorgepflichtig ist, hingegen keine Familienangehörige oder sonstige berücksichtigungswürdige Bezugspersonen.

Seiner Ehegattin, einer bosnischen Staatsangehörigen, wurde im September 2017 ein Daueraufenthaltstitel-EU erteilt.

1.3. Der BF1 weist im Bundesgebiet bereits ab 11.12.2014 bis 09.11.2018 eine erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Während dieser Meldezeit war der BF1 von 24.08.2015 bis 20.02.2018 an der ersten Hauptwohnsitzadresse seiner Tochter - der BF2, die dort von 24.08.2015 bis 23.03.2017 gemeldet war, mit Nebenwohnsitz und seine Tochter im Zeitraum von 23.03.2017 bis 29.06.2017 an einer anderen Adresse und ab 06.09.2017 wieder woanders gemeldet. Die Adressen des seit 09.11.2018 bestehenden Hauptwohnsitzes des BF1 und des seit 06.09.2017 bestehenden Hauptwohnsitzes der BF2 sind nicht dieselben.

Feststellbar war ein durchgehender Aufenthalt des BF1 in Österreich seit Dezember 2014.

1.4. Der BF1 war im Zeitraum von 29.05.2015 bis 29.05.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".

Nachdem wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe Verdacht erhoben und am 10.03.2016 an der damaligen Wohnsitzadresse des BF1 Erhebungen durchgeführt worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft am 29.04.2016 das wegen Aufenthaltsehe eingeleitete Verfahren wegen Verjährung wieder ein.

Im Zuge der polizeilichen Erhebungen an der damaligen Wohnsitzadresse des BF1 am 10.03.2016 konnte der BF1 und seine minderjährige Tochter angetroffen und festgestellt werden, dass sowohl am Briefkasten als auch an der Wohnungstüre der Familienname der BF angeführt ist.

Der BF1 und seine Ehegattin wurden am 26.04.2018 vor dem BFA zur zwischen ihnen bestehenden Ehe niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF1 an, derzeit noch verheiratet zu sein und sich nächsten Monat scheiden lassen zu wollen.

Der BF1 gab an, am 11.02.2015 geheiratet zu haben, und setzte befragt, seit wann keine Beziehung mehr bestehe, fort:

"Das genaue Datum weiß ich nicht. Aber es ist circa ein Jahr her. Wir haben zwar so Kontakt, weil ich noch an der Adresse wo sie lebt angemeldet bin und ich meine Post dort abhole. Die Probleme in unserer Beziehung haben angefangen, weil die Kindesmutter meiner minderjährigen Tochter des Öfteren in Österreich zu Besuch kommt. Dafür hatte sie kein Verständnis."

Der BF1 konnte keine mit seiner Ehegattin gemeinsamen Kinder, jedoch seine aus seiner vorherigen Beziehung stammende 15-jährige Tochter anführen.

Dass der BF, wie er vor dem BFA im Zuge seiner Einvernahme angab, sich erst seit seiner Heirat am 11.02.2015 in Österreich aufhält, kann nicht festgestellt werden, war doch demgegenüber ein Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet bereits ab 2014 feststellbar.

Der am 10.05.2016 vom BF1 gestellte Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde am 07.07.2016 von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen. Diese Abweisung erfolgte mit der Begründung einer vorliegenden Aufenthaltsehe.

Die gegen diese Abweisung vom BF1 erhobene Beschwerde wurde am 10.02.2017 vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen, womit der Bescheid der NAG-Behörde vom 10.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

Das zuständige Verwaltungsgericht folgte in seinem Beschluss der Auffassung der (NAG-) Behörde, es liege eine Scheinehe vor, und führte dazu näher aus:

"Die Tatsache, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers keine persönlichen Gegenstände seiner Ehegattin, bei der Hauserhebung in deren Wohnhaus auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dort regelmäßig oder überhaupt erscheinen würde, vorgefunden werden konnte, lässt erkennen, dass ein gemeinsamer Haushalt der Eheleute an keinem der beiden Wohnsitze existiert.

Dass das wegen § 177 Abs. 1 FPG geführte Strafverfahren (wegen Verjährung) eingestellt wurde, steht diesen Erwägungen nicht entgegen.

(...)

Da auf Grundlage des als erwiesen angesehenen Sachverhaltes von einem gemeinsamen Familienleben nicht auszugehen ist, durfte sich der Beschwerdeführer für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die eingegangene Ehe nicht berufen.

Da darüberhinausgehende Gründe, welche für die Erteilung bzw. Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels gesprochen hätten, weder vom Beschwerdeführer behauptet noch sonst wie aktenkundig wurden, erging die Abweisung der dahingehenden Anträge zu Recht. "

Diesen Feststellungen folgend steht fest, dass der BF1 in Österreich eine Scheinehe eingegangen ist, um sich in Österreich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.

1.5. Da der BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2018 angab, mit seiner Ehegattin seit ungefähr einem Jahr, demnach seit ungefähr April 2017, keine Beziehung mehr zu führen und mit ihr nicht mehr zusammen zu wohnen, jedoch bereits am 10.03.2016 im Zuge einer polizeilichen Hauserhebung zusammen mit seiner Tochter an der damaligen Hauptwohnsitzadresse der BF2 und damaligen Nebenwohnsitzadresse des BF1 angetroffen werden konnte, kann festgestellt werden, dass der BF1 bereits zumindest seit März 2016 an der Hauptwohnsitzadresse seiner Tochter aufhältig war und mit dieser und nicht mit seiner Ehegattin in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte.

1.6. Da die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel des BF1 nicht vorliegen, konnten auch die Voraussetzungen für den von der BF2 am 25.08.2015 beantragten Aufenthaltstitel nicht vorliegen. Ihr Antrag wurde von der zuständigen NAG-Behörde am 24.0.42017 abgewiesen.

1.7. Der BF1 war im Bundesgebiet ab 12.08.2015 im Jahr 2016 bei verschiedenen Dienstgebern - jeweils für kurze Zeit - beschäftigt. Nunmehr steht der BF1 seit 16.01.2017 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis.

Festgestellt werden kann aufgrund seines diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019, dass der BF1, gelernter Maurer und Dachdecker, in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise über Bauarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den einzelnen Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sind die Anträge der BF, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Dem Beschwerdevorbringen des BF1, die belangte Behörde habe kein eigenes Beweisverfahren geführt, sondern sich lediglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, kann nicht gefolgt werden, wurde der BF1 und seine "Ehegattin" doch am 26.04.2019 vor dem BFA zu ihrer Ehe niederschriftlich einvernommen und langte nach behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 04.05.2018 bei der belangten Behörde am 23.05.2018 auch eine Stellungnahme des BF1 über seinen Rechtsvertreter ein.

Der BF1 brachte in seiner Beschwerde vor, seine Ehe sei zwischenzeitig geschieden. Ein Nachweis darüber liegt nicht vor. Unabhängig davon konnte aufgrund diesbezüglich relevanter Angaben des BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2018 und einem dem Verwaltungsakt einliegenden damals an die Staatsanwaltschaft übermittelten polizeilichen Abschlussbericht vom 30.03.2016 über die am 10.03.2016 an der damaligen Nebenwohnsitzadresse des BF1 durchgeführte Hauserhebung festgestellt werden, dass der BF1 bereits zumindest seit März 2016 keine nähere Beziehung mehr mit seiner Ehegattin, führte und nicht mit seiner Ehegattin, sondern mit seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt lebte. Es war demnach eine vom BF1 eingegangene Scheinehe zwecks Erwerbs eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet und eines Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt und kein mit seiner "Ehegattin" in Österreich geführtes Familienleben feststellbar.

Im gegenständlichen Fall steht jedenfalls fest, dass sich der BF über das Eingehen einer Ehe mit einer bosnischen Staatsangehörigen, die im Besitz eines Daueraufenthaltstitels-EU ist, für das österreichische Bundesgebiet ein - längerfristiges - Aufenthaltsrecht und damit auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen wollte.

Die vom BF im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigungen rücken bei der Interessensabwägung daher abgesehen davon, dass er jeweils nur kurzzeitig beschäftigt war - entscheidend in den Hintergrund.

Dem angefochtenen Bescheid folgend besteht jedenfalls zur Verhinderung illegaler Migration ein erhöhtes Interesse an Schein- und Aufenthaltsehen, sind die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen doch dazu da, die Migration in einem kontrollierten und kontrollierbarem Rahmen zu halten, um das Wohl und die Versorgung all derjeniger zu gewährleisten, die (vorwiegend legal) nach Österreich gekommen sind, und würden Scheinehen vermehrt ungerechtfertigt zu Aufenthaltstiteln führen, würde dies eine massive Belastung für das bestehende Sozial- und Arbeitsmarktsystem darstellen.

Demnach war von einer vom BF1 im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und der Notwendigkeit, seiner sofortigen Ausreise auszugehen. Der von der Tochter des BF1 - der BF2 - am 25.08.2015 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde von der zuständigen NAG-Behörde am 24.04.2017 abgewiesen. Die BF2 konnte, weil sie sich auf den von ihrem Vater anfangs zu Unrecht erworbenen Aufenthaltstitel stützte, ebenso kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet erlangen. Da dies mit der vom BF1 eingegangenen Scheinehe in Verbindung steht, in welchem Zusammenhang eine vom BF1 für die öffentliche Ordnung ausgehende Gefahr erkannt werden konnte, wird auch die sofortige Ausreise der BF2 für notwendig gehalten.

Entgegenstehende Anhaltspunkte für eine Art. 8 EMRK - Verletzung waren aus der gesamten Aktenlage nicht erkennbar.

Eine nähere Beziehung des BF1 zu seiner "Ehegattin" wurde vom BF1 durch seine Beschwerdeangabe, mittlerweile von seiner Ehegattin geschieden zu sein, selbst ausgeschlossen.

Die sich aus dem Akteninhalt ergebende offensichtlich nähere Beziehung des BF1 zu seiner minderjährigen Tochter - der BF2, die mangels Berechtigung ihres Vaters auf einen Aufenthaltstitel ebenso keinen Anspruch auf einen solchen hat, kann auch in ihrem gemeinsamen Herkunftsstaat, wo sich die Familie der BF - die Mutter der BF2, der Vater, Geschwister und eine erwachsene Tochter des BF1 - lebt, fortgeführt werden, unter Berücksichtigung, dass laut glaubhaften Angaben des BF1 vor dem BFA am 26.04.2018 der BF1 auch bereits jetzt seinen Verwandten im Herkunftsstaat regelmäßig in drei- bis viermonatigem Abstand Besuche abstattet und die Kindesmutter seine minderjährige Tochter, für welche der BF1 die Obsorge hat, regelmäßig auch in Österreich besuchen kam.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die BF seit 2014 bzw. 2015 in Österreich aufhalten und die BF2 bereits das erste Schuljahr in einer Handelsschule absolviert hat und ab September das zweite Schuljahr besuchen könne, ist darauf hinzuweisen, dass sie ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel während ihrer unsicheren Aufenthaltssituation mit keinem weiteren Bleiberecht rechnen durften und die BF2 ihren Schulbesuch auch in ihrem Herkunftsstaat fortsetzen kann, entgegenstehende Gründe wurden im Verfahren nicht angeführt und waren auch aus der Länderberichtslage nicht erkennbar.

Der BF1, gelernter Maurer und Dachdecker, der in Österreich 2015, 2016 einigen jeweils nur kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen ist und auch nunmehr seit Jänner 2017 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht, wird zudem bei einer Rückkehr, wie bereits vor seiner Ausreise, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über Bauarbeiten seinen Lebensunterhalt - und auch denjenigen seiner Tochter - bestreiten können.

Da aus dem Beschwerdevorbringen, dem Akteninhalt und der Länderberichtslage jedenfalls auch keine Anhaltspunkte für eine den BF bei Aufenthaltsbeendigung drohende Art. 3 EMRK - Verletzung hervorkamen, war spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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