TE Bvwg Beschluss 2019/9/3 W265 2220578-1

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VwGVG §8a

Spruch

W265 2220578-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX als Sachwalter, vom 25.06.2019, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde und allfälligen Beiziehung eines privaten Sachverständigen gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vom 20.05.2019, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, vertreten durch seinen Sachwalter, Rechtsanwalt XXXX , brachte am 18.04.2017 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges und Heilfürsorge in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Der Antragsteller begründete seinen Antrag mit Verbrechen, die er in der Zeit von 1965 bis 1977 durch körperliche, psychische und sexuelle Gewalt in verschiedenen Kinderheimen bzw. der Heilpädagogischen Abteilung des LKH Klagenfurt erlebt habe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein, in welchem beim Antragsteller eine Dysthmyie und eine leichte Intelligenzstörung diagnostiziert wurden, ein Kausalzusammenhang der Leiden mit den angeführten Verbrechen jedoch nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen wurde.

Mit Parteiengehör vom 16.04.2019 brachte die belangte Behörde dem Sachwalter als gesetzlichen Vertreter des Antragstellers das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass der Antrag abgewiesen werde, da die festgestellte psychische Gesundheitsschädigung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Verbrechen zurückgeführt werden könnten.

Mit E-Mail vom 10.05.2019 übermittelte der Sachwalter des Antragstellers eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, einen weiteren Gutachter aus dem Fachgebiet Psychiatrie beizuziehen.

Mit Bescheid vom 20.05.2019 wies die belangte Behörde die Anträge des Antragstellers auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab. Der Entscheidung wurde das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 06.02.2019 zugrunde gelegt, wonach die festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die vom Antragsteller ins Treffen geführten Verbrechen zurückzuführen seien.

Am 25.06.2019 stellte der Sachwalter des Antragstellers einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens, insbesondere zur Erhebung einer Beschwerde und allfälligen Beiziehung eines privaten Sachverständigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Verfahrenshilfe:

Der Antragsteller beantragte durch seinen Sachwalter am 25.06.2019 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung bei der Verhandlung.

§ 8a VwGVG idgF lautet wie folgt:

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Zunächst ist auszuführen, dass der Antragsteller vom Rechtsanwalt XXXX als Sachwalter vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Praxis über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten verfügt und durchaus in der Lage ist, die Rechte des Antragstellers wahrzunehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Sachwalter des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, eine Beschwerde einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Dies stellte er unter anderem auch durch seinen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und die Stellungnahme zum Parteiengehör unter Beweis. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind in dem gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Es ist daher umso mehr davon auszugehen, dass der als Rechtsanwalt praktizierende Vertreter des Antragstellers das Beschwerdeverfahren führen kann.

Als weitere Kriterien haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen.

Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob die beim Antragsteller vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen und den Missbrauch während der Heim- und Spitalsaufenthalte zurückzuführen sind, maßgeblich und ist diese anhand von Beurteilungen durch medizinische Sachverständige zu klären. Es sind sohin einerseits Tatsachenfragen zu klären. Andererseits ist die Rechtsfrage der Kausalität zu beurteilen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat zudem durch seinen als Anwalt tätigen Sachwalter zusätzliche fachliche Unterstützung.

Des Weiteren spielen die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei der Beurteilung der Verfahrenshilfe eine Rolle und hängen diese im gegenständlichen Fall überwiegend von der Beurteilung von medizinischen Sachverständigen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Antragstellers und deren Kausalität durch die erlittenen Vorfälle ab. Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten, welche sich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel umfassend auseinandersetzte und von der belangten Behörde als widerspruchsfrei und schlüssig gewertet wurde, verneint eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung beim Antragsteller, weshalb die Rechtsverfolgung als erfolglos zu werten ist.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar erhebliche Bedeutung hat, im Rahmen einer Gesamtabwägung jedoch von einem Überwiegen der Umstände auszugehen ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geboten erscheinen lassen.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.

Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können oder ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erfolgsaussichten, Sachwalter, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2220578.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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