TE Bvwg Beschluss 2019/9/3 W265 2196466-1

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VOG §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W265 2196466-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.04.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verdienstentgang sowie Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 07.09.2016 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice ein.

Nach Einholung eines Nervenfachärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wurde der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018, mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.05.2018 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 09.07.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2019 geladen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellung "RSa" übermittelt.

Am 30.07.2019 wurde die mit Zustellung "RSa" verfügte Ladung an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk" Nicht behoben" übermittelt.

Am 02.08.2019 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, worin vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer im Juli verstorben ist. Dies wird bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2019 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer sowie durch die in Kopie übermittelte Sterbeurkunde des Standesamtes Wien-Floridsdorf betreffend den Beschwerdeführer, denen ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2019 verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 04.07.2019 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand des Ablebens des Beschwerdeführers gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2019 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ebenfalls von 02.08.2019 sowie durch die in Vorlage gebrachte Sterbeurkunde des Standesamtes Wien-Floridsdorf vom 07.08.2019

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

Mit dem Ableben des Beschwerdeführers ist Gegenstandslosigkeit eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2196466.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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