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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0101 E 14. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019