RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0055

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGVG 2014 §24
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0101 E 14. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

Schlagworte

Beweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L02

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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