RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

E3R E07204020
E3R E07302000
10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z1
GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z3 litb
StGG Art6
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0001 E 29. Jänner 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Es entspricht - ungeachtet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art 6 StGG) zu berücksichtigen hat (vgl für das Güterbeförderungsrecht etwa das E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, mwN, und für das GelVerkG 1996 etwa das E 28. Jänner 2010, 2007/03/0131).Es entspricht - ungeachtet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Artikel 6, StGG) zu berücksichtigen hat vergleiche für das Güterbeförderungsrecht etwa das E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, mwN, und für das GelVerkG 1996 etwa das E 28. Jänner 2010, 2007/03/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030022.L01

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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