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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Jänner 2019, Zlen. LVwG- 2018/14/0587-3, LVwG-2018/14/0588-3, betreffend Entziehung der Konzession für das Taxigewerbe (mitbeteiligte Partei: G M in S, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, jeweils vom 15. Februar 2018, wurden dem Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 lit. b Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelve rkG) die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit dem Standort in K., beschränkt auf 4 PKW, sowie die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit dem Standort in G., beschränkt auf 1 PKW, entzogen. Diesen Bescheiden lag zusammengefasst zugrunde, dass aus Sicht der Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers nicht mehr gegeben sei, weil neun Übertretungen des § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPB-BO), 33 Übertretungen des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sowie eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)1 Mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, jeweils vom 15. Februar 2018, wurden dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelve rkG) die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit dem Standort in K., beschränkt auf 4 PKW, sowie die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit dem Standort in G., beschränkt auf 1 PKW, entzogen. Diesen Bescheiden lag zusammengefasst zugrunde, dass aus Sicht der Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers nicht mehr gegeben sei, weil neun Übertretungen des Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPB-BO), 33 Übertretungen des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sowie eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
insgesamt als schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere gegen die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten, zu werten seien. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. November 2018 Folge, hob die angefochtenen Bescheide auf und stellte das Verfahren ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. insgesamt als schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere gegen die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten, zu werten seien. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. November 2018 Folge, hob die angefochtenen Bescheide auf und stellte das Verfahren ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht zusammenfassend - soweit hier entscheidungswesentlich - fest, dass der Mitbeteiligte der Inhaber der Gewerbeberechtigungen des Taxigewerbes, jeweils beschränkt auf eine näher bezeichnete Anzahl an Personenkraftwagen mit Standort in G., das seit 30. Dezember 2014 bestehe, und mit Standort in K., das seit 18. Jänner 2013 bestehe, sei.
Ferner wurde festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht aufgrund mehrerer anhängiger Verfahren - jeweils betreffend Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO) und § 16 Abs. 1 TPB-BO - zum gleichen Zeitraum und zum gleichen Tatort zu näher bezeichneten Kennzeichen, die keine Fahrzeuge des Mitbeteiligten betroffen hätten, bekannt sei, dass es sich um ein allgemeines Problem hinsichtlich dieses Taxistandplatzes im Zentrum von K. gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest:Ferner wurde festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht aufgrund mehrerer anhängiger Verfahren - jeweils betreffend Übertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO) und Paragraph 16, Absatz eins, TPB-BO - zum gleichen Zeitraum und zum gleichen Tatort zu näher bezeichneten Kennzeichen, die keine Fahrzeuge des Mitbeteiligten betroffen hätten, bekannt sei, dass es sich um ein allgemeines Problem hinsichtlich dieses Taxistandplatzes im Zentrum von K. gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest:
"Die im Entziehungsbescheid angeführten Straferkenntnisse betreffen ca 27 Fälle ‚Halten- und Parken verboten' sowie ‚Auffahren außerhalb von Standplätzen' im Zentrum von K. Es wurden Geldstrafen zwischen Euro 150,00 und Euro 200,00 verhängt, welche im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Ansteigende Strafen (über ein Ausmaß von Euro 200,00) wurden nicht ausgesprochen."
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2017, Ra 2016/03/0086, fest, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden könne, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafung geahndete Verstöße jeweils für sich genommen noch nicht, aber in der Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten seien. Ein solcher Fall liege nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und die trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt hätten, vor. Die Anzahl, die Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssten geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend anderer für den gegenständlichen Berufszweig erlassenen Normen nicht mehr besitze. Das Verwaltungsgericht habe auf dem Boden des Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (VO (EG) Nr. 1071/20 09) zu prüfen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde, und die diesbezügliche Entscheidung sei gebührend zu begründen. Daher habe das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verstöße die Verhältnismäßigkeit zu beachten.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2017, Ra 2016/03/0086, fest, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden könne, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafung geahndete Verstöße jeweils für sich genommen noch nicht, aber in der Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG zu werten seien. Ein solcher Fall liege nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und die trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt hätten, vor. Die Anzahl, die Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssten geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend anderer für den gegenständlichen Berufszweig erlassenen Normen nicht mehr besitze. Das Verwaltungsgericht habe auf dem Boden des Artikel 6, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (VO (EG) Nr. 1071/20 09) zu prüfen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde, und die diesbezügliche Entscheidung sei gebührend zu begründen. Daher habe das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verstöße die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Das Verwaltungsgericht folgerte aus den im "Straferkenntnis" (wohl gemeint: in den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheiden über die Entziehung der Gewerbeberechtigungen) aufgelisteten Verkehrsverstößen, dass dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr, aber auch der Umweltschutz nicht besonders gefährdet worden seien. Betreffend die Verkehrsverstöße "Nichtauffahren zu einem Taxistand" müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mitberücksichtigt werden, dass die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Berufspflichtverletzung offensichtlich auch von anderen Unternehmern begangen worden sei. Damit hätte sich der Mitbeteiligte keinen besonderen Wettbewerbsvorteil verschafft, zumal für dieses Fehlverhalten Strafen verhängt worden seien. Unter Zugrundelegung der gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 zu beachtenden Verhältnismäßigkeit liege kein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 (wohl gemeint: Z 3) GelverkG vor, der einen Entzug der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würde. Schließlich habe der Mitbeteiligte durch das durchgeführte Beweisverfahren die Unverhältnismäßigkeit eines Entzugs nachweisen können. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision.Das Verwaltungsgericht folgerte aus den im "Straferkenntnis" (wohl gemeint: in den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheiden über die Entziehung der Gewerbeberechtigungen) aufgelisteten Verkehrsverstößen, dass dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr, aber auch der Umweltschutz nicht besonders gefährdet worden seien. Betreffend die Verkehrsverstöße "Nichtauffahren zu einem Taxistand" müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mitberücksichtigt werden, dass die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Berufspflichtverletzung offensichtlich auch von anderen Unternehmern begangen worden sei. Damit hätte sich der Mitbeteiligte keinen besonderen Wettbewerbsvorteil verschafft, zumal für dieses Fehlverhalten Strafen verhängt worden seien. Unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 zu beachtenden Verhältnismäßigkeit liege kein schwerwiegender Verstoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, (wohl gemeint: Ziffer 3,) GelverkG vor, der einen Entzug der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würde. Schließlich habe der Mitbeteiligte durch das durchgeführte Beweisverfahren die Unverhältnismäßigkeit eines Entzugs nachweisen können. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach Einleitung des Vorverfahrens - erwogen:
4 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft führt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage im Verfahren zur Entziehung eines Taxigewerbes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 vorgenommen, obwohl das Taxigewerbe nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Das Verwaltungsgericht habe sich dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2017, Ra 2016/03/0086, gestützt, die jedoch die Entziehung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen zum Gegenstand gehabt habe.4 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft führt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage im Verfahren zur Entziehung eines Taxigewerbes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 vorgenommen, obwohl das Taxigewerbe nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Das Verwaltungsgericht habe sich dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2017, Ra 2016/03/0086, gestützt, die jedoch die Entziehung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen zum Gegenstand gehabt habe.
Zudem wird in den Revisionsgründen näher auf die rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen des Mitbeteiligten hingewiesen und dargelegt, dass nach Ansicht der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft entgegen der unschlüssigen Begründung des Verwaltungsgerichts insgesamt ein schwerwiegender Verstoß vorliege, weshalb der Mitbeteiligte die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxigewerbes nicht mehr besitze.
5 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des § 25a Abs. 1 VwGG begründet ist - zulässig. Sie ist auch berechtigt.5 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründet ist - zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:Paragraph 3, (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
(...)
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; (...).
(...)
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:Paragraph 5, (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87, bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(...)
1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde."
7 § 87 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 94/2017 (GewO), lautet auszugsweise:7 Paragraph 87, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, (GewO), lautet auszugsweise:
"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn (...) "§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn (...)
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt
(...)."
8 Die für den Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. Begriffsbestimmungen
(...)
5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
(...)
7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;7. Omnibus ein Kraftwagen (Ziffer 3,), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
(...)
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Paragraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(...)
(...)"
9 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPB-BO), LGBl. Nr. 48/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2016, lauten auszugsweise wie folgt:9 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPB-BO), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 16
Auffahren auf Standplätze