RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/19/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §3 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §59 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/19/0001 E 10. November 2015 VwSlg 19240 A/2015 RS 6

Stammrechtssatz

Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erlassen wird, gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FrPolG 2005 insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121, den B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047, sowie in diesem Sinn auch das E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; vgl. bezogen auf die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise auch die bis 31. Dezember 2013 geltende Bestimmung des § 59 Abs. 2 FrPolG 2005 sowie die dazu ergangenen B vom 16. November 2012, 2012/21/0235, und vom 16. Mai 2013, 2013/21/0060, wonach der Gesetzgeber die Möglichkeit der eigenständigen Anfechtung dieses Ausspruches unter näher bestimmten Umständen sogar ausdrücklich vorsah).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190399.L05

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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