RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/19/0391

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §13 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wurden die Beschwerden bereits durch einen Beschluss des BVwG rechtskräftig erledigt, ist eine Zurückziehung der Beschwerden gar nicht mehr möglich (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003, mwN, zwar im Hinblick auf die Zurückziehung eines Antrages nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides; dies ist aber auf den vorliegenden Fall der Zurückziehung einer bereits erledigten Beschwerde übertragbar). Da zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem die Verfahren eingestellt wurden, kein die Beschwerden betreffendes Verfahren vor dem BVwG mehr anhängig war, war der angefochtene Einstellungsbeschluss somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190391.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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