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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/19/0381 E 25.09.2019Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG, der gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, der gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609), ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190380.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020