TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2019/05/0230

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art7
StGG Art2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M K in W, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 88-90/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Juni 2019, VGW- 211/005/7377/2019/VOR-1, betreffend einen Entfernungsauftrag nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin - den Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2019, mit dem der Revisionswerberin als Eigentümerin der Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien aufgetragen worden war, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den ohne Baubewilligung an der Nordseite des Kleingartenhauses errichteten, ebenerdigen Zubau im Ausmaß von ca. 3,50m x 3,20m entfernen zu lassen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Zulassungsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bebauen von Kleingartenparzellen über die 35m2-Grenze hinaus sei nach dem Kenntnisstand der Revisionswerberin in Wien gang und gäbe, wobei es diesbezüglich "bekannterweise" auch regelmäßig zur Erteilung "der hier begehrten" nachträglichen Bewilligung von übergroßen Bauten komme. Immer wieder aber werde diese Bewilligung bestimmten Parteien verwehrt und es komme in diesen Fällen tatsächlich zur Vollstreckung der "Demolierungsbescheide". Es sei daher offensichtlich, dass dieses "Rechtsproblem einer auffälligen Ungleichbehandlung" nicht bloß die Revisionswerberin betreffe, sondern eine Vielzahl von Personen.

6 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. z.B. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0134; 24.5.2018, Ra 2018/01/0228, jeweils mwN). Mit dem allgemein gehaltenen Zulassungsvorbringen, es bestehe das "Rechtsproblem einer auffälligen Ungleichbehandlung" wird weder eine konkrete, behandlungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, noch hängt das Schicksal der Revision, mit der die Erlassung eines Entfernungsauftrages bekämpft wird, davon ab, wie oft und in welchen Fällen nachträgliche - hier nicht verfahrensgegenständliche - Baubewilligungen erteilt werden. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Darüber hinaus bezeichnen das von der Revisionswerberin im Revisionspunkt angeführte Recht "auf allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG sowie Art. 2 StGG" sowie das "Grundrecht auf Eigentum" keine subjektiven Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. z.B. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102; 25.4.2019, Ra 2018/07/0488, jeweils mwN). Insoweit mangelt es der Revisionswerberin an der Berechtigung zur Erhebung der Revision. 8 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050230.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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