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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
StGdBG OÖ 2002 §25Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der X Y in Z, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Juli 2018, LVwG- 950105/17/SE, betreffend Festsetzung der Dienstbeurteilung nach dem Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Beurteilungskommission der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht seit dem Jahr 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz, wo sie bereits seit dem Jahr 1993 beschäftigt war.
2 Ab 1. Februar 2016 war sie befristet für ein Jahr Leiterin der Abteilung "Zentraler Einkauf" im Geschäftsbereich "Personal und Zentrale Services". Diese Abteilung beinhaltet die Aufgaben der vorherigen Abteilung Zentraler Einkauf sowie die Aufgabenbereiche Vergabemanagement und Druckerei. Seit 1. Februar 2017 übt sie die Funktion einer Sachbearbeiterin in der Abteilung "Zentraler Einkauf" aus.
3 Mit Bescheid der Beurteilungskommission vom 7. September 2017 wurde die endgültige Dienstbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2016 bis 11. Jänner 2017 mit "zufriedenstellend" festgesetzt.
4 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Das Landesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur internen Stellenausschreibung per 15. November 2015 betreffend die Funktion Abteilungsleiter/-in der Dienststelle PZS/Zentraler Einkauf mit näher dargestelltem Anforderungsprofil und Kurzfassung des Aufgabenbereichs sowie zum Themenbereich "Produktkatalog" und "Einsparung von zwei Personaleinheiten in der Druckerei". Es gab das von der Vorgesetzten der Revisionswerberin ausgefüllte Dienstbeurteilungsformular für Führungskräfte und Sachbearbeiterinnen wieder und stellte letztlich fest, dass die Revisionswerberin bis zur angefochtenen Dienstbeurteilung bei allen vorherigen Dienstbeurteilungen mit "sehr zufriedenstellend" bewertet worden sei. Die Funktion einer Abteilungsleiterin habe sie zuvor nie ausgeübt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht nach Darlegung der als entscheidungsrelevant herangezogenen gesetzlichen Grundlagen aus, es sei festzuhalten, dass, auch wenn als die wesentlichsten Gründe für die Dienstbeurteilung die Erstellung des Produktkataloges und die Personalmaßnahmen in der Druckerei herangezogen worden seien, aus diesen Beispielen die grundsätzliche Herangehensweise an Aufgaben und Vorgaben sowie die Führungskompetenz ableitbar sei. In der Folge erstellte das Verwaltungsgericht die Dienstbeschreibung und bewertete die fachliche Kompetenz, die Leistungsfähigkeit, die soziale Kompetenz, das Kostenbewusstsein sowie die Führungskompetenz der Revisionswerberin mit näherer Begründung. Die Dienstbeurteilung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts mit dem Gesamtkalkül "zufriedenstellend" bewertet.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
8 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.9 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die Revisionswerberin bringt zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis sei ausgehend von der Geschäftsverteilung des Jahres 2018 von einer unzuständigen Richterin erlassen worden. 12 Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nach dessen Geschäftsverteilung des Jahres 2017 aufgrund der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einbringung der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde am 16. November 2017 (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN) zu beurteilen. Indem sich die Revisionswerberin zur Darlegung einer allfälligen Unzuständigkeit der erkenntniserlassenden Richterin offenkundig auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2018 stützt, zeigt sie damit keine Verletzung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung in Bezug auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2017 und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 11 Die Revisionswerberin bringt zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis sei ausgehend von der Geschäftsverteilung des Jahres 2018 von einer unzuständigen Richterin erlassen worden. 12 Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nach dessen Geschäftsverteilung des Jahres 2017 aufgrund der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einbringung der von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde am 16. November 2017 vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN) zu beurteilen. Indem sich die Revisionswerberin zur Darlegung einer allfälligen Unzuständigkeit der erkenntniserlassenden Richterin offenkundig auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2018 stützt, zeigt sie damit keine Verletzung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung in Bezug auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2017 und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
13 Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird unter anderem jedoch weiters damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitserfolg des Bediensteten nach sachlichen Kriterien zu bewerten sei. Das Landesverwaltungsgericht habe nur eine punktuelle Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, exemplarisch an Hand des Produktkataloges und der Personaleinsparungen. Diese Feststellungen stellten die Grundlage der festgelegten Dienstbeurteilung dar. Bezogen auf den zu beurteilenden Zeitraum seien entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen zu wesentlichen Fragestellungen nicht vorgenommen worden. Dabei sei es unerlässlich, bei einer Dienstbeurteilung das Verhalten in fachlicher Hinsicht (§ 26 Abs. 3 Oö. StGBG 2002) zu beurteilen, um zu der geforderten Gesamtbeurteilung iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen zu können. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Dienstbeurteilung berücksichtige insgesamt 5 % ihrer gesamten Tätigkeit als Abteilungsleiterin nämlich ihr Vorgehen bei der Erstellung eines Produktkataloges. Erfolgreiche, näher genannte Projekte während der einjährigen Abteilungsleitung seien bei der Dienstbeurteilung unerwähnt geblieben.13 Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird unter anderem jedoch weiters damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitserfolg des Bediensteten nach sachlichen Kriterien zu bewerten sei. Das Landesverwaltungsgericht habe nur eine punktuelle Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, exemplarisch an Hand des Produktkataloges und der Personaleinsparungen. Diese Feststellungen stellten die Grundlage der festgelegten Dienstbeurteilung dar. Bezogen auf den zu beurteilenden Zeitraum seien entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen zu wesentlichen Fragestellungen nicht vorgenommen worden. Dabei sei es unerlässlich, bei einer Dienstbeurteilung das Verhalten in fachlicher Hinsicht (Paragraph 26, Absatz 3, Oö. StGBG 2002) zu beurteilen, um zu der geforderten Gesamtbeurteilung iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen zu können. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Dienstbeurteilung berücksichtige insgesamt 5 % ihrer gesamten Tätigkeit als Abteilungsleiterin nämlich ihr Vorgehen bei der Erstellung eines Produktkataloges. Erfolgreiche, näher genannte Projekte während der einjährigen Abteilungsleitung seien bei der Dienstbeurteilung unerwähnt geblieben.
14 Die Revision erweist sich entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Verwaltungsgerichts als zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Landesverwaltungsgericht infolge Verkennung der Rechtslage erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat.
15 Die wesentlichen Stellen des Oberösterreichischen Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002, LGBl. Nr. 81, § 25 idF LGBl. Nr. 13/2006, § 31 idF LGBl. Nr. 95/2017, lauten:15 Die wesentlichen Stellen des Oberösterreichischen Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002, LGBl. Nr. 81, Paragraph 25, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,, Paragraph 31, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, lauten:
"Dienstbeurteilung
§ 25 Paragraph 25
Dienstbeurteilung
...
§ 26 Paragraph 26
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
1. fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.
...
§ 30 Paragraph 30
Festsetzung der Dienstbeurteilung
1. sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;
3. wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;
4. nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.
§ 31 Paragraph 31
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist (siehe VwGH 15.2.2013, 2012/09/0142, mwN). Dies gilt im Hinblick auf eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - in der Sache entschieden und damit bereits die behördliche Beurteilung inhaltlich überprüft hat (vgl. zum Ganzen VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0065, mwN).16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist (siehe VwGH 15.2.2013, 2012/09/0142, mwN). Dies gilt im Hinblick auf eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - in der Sache entschieden und damit bereits die behördliche Beurteilung inhaltlich überprüft hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0065, mwN).
17 Das Landesverwaltungsgericht hat als Grundlage für die Dienstbeurteilung die Erstellung des Produktkataloges und die Personalmaßnahmen in der Druckerei herangezogen und ausgehend davon auf die "grundsätzliche Herangehensweise der Revisionswerberin an Aufgaben und Vorgaben sowie die Führungskompetenz" geschlossen.
18 In diesem Zusammenhang bringt die Revisionswerberin vor, ihr Aufgabenbereich hätte vielmehr näher genannte Tätigkeiten umfasst, während die nunmehr beurteilten Aufgabenkomplexe "Produktkatalog und Personalmaßnahmen" lediglich 5 % ihrer Tätigkeiten ausgemacht hätten. Die restlichen Tätigkeiten seien jedoch keinem Beweisverfahren unterzogen worden und demzufolge auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden. 19 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin zutreffend auf, dass ausgehend von den bisherigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht gesagt werden kann, dass die bisherigen Erwägungen zu den zwei festgestellten Aufgabenbereichen ausreichend für eine verlässliche Urteilsbildung waren. Das Landesverwaltungsgericht hat es nämlich unterlassen, darzustellen, welche quantitative und qualitative Bedeutung diese beiden Themenbereiche im Gesamtspektrum der Aufgaben der Revisionswerberin gehabt haben. Ohne Gewichtung bzw. Gegenüberstellung der exemplarisch herangezogenen Tätigkeiten zu den sonstigen Tätigkeiten tragen die bisherigen Feststellungen das vom Landesverwaltungsgericht ermittelte Gesamtkalkül nicht. 20 Das Verwaltungsgericht hätte daher konkrete Feststellungen zum gesamten Tätigkeitsbereich der Revisionswerberin und zur Erfüllung aller Aufgaben ihres Arbeitsplatzes als Abteilungsleiterin im Beurteilungszeitraum treffen müssen, um diese in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Hiezu wären - wie die Revision in diesem Zusammenhang weiters zu Recht hervorhebt - gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen erforderlich. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht - ohne Erörterung - drei von der Revisionswerberin namhaft gemachte Zeugen mit dem Verweis der "bereits erfolgten Pensionierung" nicht vernommen hat. Drei weitere in der Beschwerde genannte Zeugen wurden überhaupt ohne jegliche Begründung übergangen.
21 Die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes, anhand zweier Aufgabenbereiche auf die grundsätzliche Herangehensweise der Revisionswerberin an Aufgaben und Vorgaben zu schließen, erweist sich mit den in der Rechtsprechung dargestellten Anforderungen an eine Leistungsfeststellung als nicht übereinstimmend. 22 Indem das Landesverwaltungsgericht die Erforderlichkeit der aufgezeigten Feststellungen zur Beurteilung der Rechtsfrage, insbesondere die Grundlagen des zu treffenden Werturteiles verkannte und diese daher nicht traf, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge sekundärer Feststellungsmängel.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
24 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG unterbleiben.24 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG unterbleiben.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. September 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090195.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019