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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0129 B 25. September 2019 RS 2Stammrechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Dass das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der schriftlichen Eingabe bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 AVG.Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat vergleiche VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Dass das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der schriftlichen Eingabe bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090157.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019