TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/25 Ra 2018/09/0142

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §61 Abs3
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des K H R in F, vertreten durch Dr. Christian Harisch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21. August 2018, Zl. 405- 10/353/3/7-2018, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21. August 2018 wurde über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise in einer "Eingabe vom 16.8.2018 samt Beilage (Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag)" eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro verhängt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Begründend ging das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass (ausschließlich) im der Eingabe vom 16. August 2018 angeschlossenen "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag" in mehrfacher Hinsicht eine beleidigende Schreibweise verwendet worden sei. 3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21. August 2018 wurde über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise in einer "Eingabe vom 16.8.2018 samt Beilage (Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag)" eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro verhängt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Begründend ging das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass (ausschließlich) im der Eingabe vom 16. August 2018 angeschlossenen "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag" in mehrfacher Hinsicht eine beleidigende Schreibweise verwendet worden sei. 3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Der Revisionswerber rügt in seiner Zulässigkeitsbegründung (u.a.), dass das Verwaltungsgericht zur Ahnung der gegenständlichen Ordnungswidrigkeit "nicht befugt" gewesen sei.

Die Revision erweist sich insofern als zulässig und begründet:

7 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).7 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat vergleiche , VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).

8 Das Verwaltungsgericht ahndet mit der vorliegenden Ordnungsstrafe die beleidigende Schreibweise (ausschließlich) im "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag", das einer Eingabe des Revisionswerbers vom 16. August 2018 angeschlossen war. Dieses - an den Verwaltungsgerichtshof adressierte - Beiblatt bezieht sich auf einen vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Behandlung eines derartigen Antrags ist aber nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig.8 Das Verwaltungsgericht ahndet mit der vorliegenden Ordnungsstrafe die beleidigende Schreibweise (ausschließlich) im "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag", das einer Eingabe des Revisionswerbers vom 16. August 2018 angeschlossen war. Dieses - an den Verwaltungsgerichtshof adressierte - Beiblatt bezieht sich auf einen vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Behandlung eines derartigen Antrags ist aber nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig.

9 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.9 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 und 5 VwGG abgesehen werden.10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. September 2019

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090142.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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