TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2018/09/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §34 Abs3
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des K H R in F, vertreten durch Dr. Christian Harisch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2018, Zl. 405- 10/353/3/5-2018, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2018 wurde über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise in einer an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gerichteten Eingabe vom 31. Juli 2018 samt Beilagen eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro verhängt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2018 wurde über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise in einer an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gerichteten Eingabe vom 31. Juli 2018 samt Beilagen eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro verhängt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.2 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN). 5 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017). In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008). 6 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ordnungsstrafe ohne konkreten Bezug zu einer vor dem Verwaltungsgericht zu erledigenden "Sache" verhängt, zumal ein zugrunde liegendes Verfahren bereits zuvor vom Verwaltungsgericht erledigt worden sei. Der fehlende Bezug zu einer konkreten Angelegenheit ergebe sich insbesondere auch daraus, dass in der Eingabe keine Geschäftszahl angegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich mit Eingaben auseinandergesetzt, die "ein anhängiges Verwaltungsverfahren zum Inhalt" gehabt hätten. Es handle sich bei der Eingabe vom 31. Juli 2018, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht worden sei, "um keine Eingabe im Sinne des AVG". 7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN). 5 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017). In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008). 6 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ordnungsstrafe ohne konkreten Bezug zu einer vor dem Verwaltungsgericht zu erledigenden "Sache" verhängt, zumal ein zugrunde liegendes Verfahren bereits zuvor vom Verwaltungsgericht erledigt worden sei. Der fehlende Bezug zu einer konkreten Angelegenheit ergebe sich insbesondere auch daraus, dass in der Eingabe keine Geschäftszahl angegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich mit Eingaben auseinandergesetzt, die "ein anhängiges Verwaltungsverfahren zum Inhalt" gehabt hätten. Es handle sich bei der Eingabe vom 31. Juli 2018, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht worden sei, "um keine Eingabe im Sinne des AVG". 7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die in Rede stehende Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).8 Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht vergleiche , VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die in Rede stehende Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist vergleiche , VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat vergleiche , VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).

9 Im vorliegenden Fall bezog sich die schriftliche Eingabe vom 31. Juli 2018 unmissverständlich auf das (zuvor) vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes geführte Verwaltungsverfahren; dass das Beschwerdeverfahren bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 AVG. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers mangelt es daher insoweit weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist das Verwaltungsgericht diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (VwGH 26.3.1996, 95/05/0029).9 Im vorliegenden Fall bezog sich die schriftliche Eingabe vom 31. Juli 2018 unmissverständlich auf das (zuvor) vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes geführte Verwaltungsverfahren; dass das Beschwerdeverfahren bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 3, AVG. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers mangelt es daher insoweit weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist das Verwaltungsgericht diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (VwGH 26.3.1996, 95/05/0029).

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. September 2019

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090129.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten