TE Vwgh Beschluss 2019/9/27 Ra 2019/02/0085

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita
KFG 1967 §134 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des R B in S, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. Februar 2019, LVwG-1-607/2018-R6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Breg enz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des R B in S, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. Februar 2019, LVwG-1-607/2018-R6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Breg enz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort einen konkret genannten PKW einer anderen näher genannten Person zum Lenken überlassen, obwohl diese Person keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besessen habe und dadurch § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden). 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort einen konkret genannten PKW einer anderen näher genannten Person zum Lenken überlassen, obwohl diese Person keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besessen habe und dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden). 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

3 Das LVwG stellte fest, dass der Revisionswerber Zulassungsbesitzer eines bestimmten PKWs sei und diesen am Tattag einer bestimmten anderen Person zum Lenken überlassen habe. Diese Person habe keine gültige Lenkberechtigung für das Lenken eines PKWs gehabt. Beweiswürdigend führte das LVwG aus, es seien der Revisionswerber, der Fahrzeuglenker sowie zwei bei der Amtshandlung anwesende Polizisten als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommen worden. Die Aussagen der Polizisten seien aus mehreren, jeweils näher dargelegten Gründen glaubhafter gewesen als jene der beiden anderen Personen: Die Angaben des Revisionswerbers wiesen näher bezeichnete Widersprüche auf, Erstverantwortungen seien - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - grundsätzlich glaubhafter. Der Lenker des Fahrzeuges sei sehr zügig unterwegs gewesen und habe nicht bei erster Gelegenheit angehalten, sondern erst an einem Ort, der für kurze Zeit für die nachfolgenden Polizeibeamten nicht einsehbar gewesen sei. Überdies sei der Revisionswerber 20 cm größer als der Fahrzeuglenker, der Fahrersitz sei auf eine deutlich kleinere Person als den Revisionswerber eingestellt gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden. 5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden. 5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das LVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen sei es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen, dem eine gegenseitige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Das LVwG gehe davon aus, dass es unglaubwürdig erscheine, dass der Revisionswerber das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, weil der Fahrersitz keineswegs auf ihn eingestellt gewesen sei, sondern offensichtlich auf eine kleinere Person. Hiezu habe das LVwG bezüglich der Größe des Revisionswerbers und des angeblichen Fahrzeuglenkers keine Gegenüberstellung durchgeführt, ebensowenig sei eine Tatrekonstruktion veranlasst worden. Die Beweiswürdigung werde überwiegend auf den falsch eingestellten Fahrersitz gestützt, was keine ausreichende Beweiswürdigung sei und keineswegs die Frage kläre, ob der Fahrersitz falsch eingestellt gewesen sei. Hiezu habe das LVwG die Aussage der Zeugen wie auch die Aussage des Beschuldigten inhaltlich nicht abgewogen. Die Aussagen der Polizisten seien widersprüchlich, da sie zwar angegeben hätten, dass der Fahrersitz falsch eingestellt gewesen sei, weil der Revisionswerber mit den Knien am Lenkrad angekommen sei; allerdings hätten beide Polizisten genauso bestätigt, dass der Revisionswerber seine Füße nicht ausgestreckt an den Pedalen gehabt habe. Das LVwG habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschuldigte seine Füße nicht an den Pedalen gehabt habe "und somit jedenfalls von einem auf die Person des (Revisionswerbers) richtig eingestellten Sitz auszugehen" sei. 10 Soweit behauptet wird, das LVwG habe widersprüchliche, nicht näher spezifizierte Zeugenaussagen nicht vorgehalten und weiche dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. 11 Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0135, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das LVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen sei es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen, dem eine gegenseitige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Das LVwG gehe davon aus, dass es unglaubwürdig erscheine, dass der Revisionswerber das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, weil der Fahrersitz keineswegs auf ihn eingestellt gewesen sei, sondern offensichtlich auf eine kleinere Person. Hiezu habe das LVwG bezüglich der Größe des Revisionswerbers und des angeblichen Fahrzeuglenkers keine Gegenüberstellung durchgeführt, ebensowenig sei eine Tatrekonstruktion veranlasst worden. Die Beweiswürdigung werde überwiegend auf den falsch eingestellten Fahrersitz gestützt, was keine ausreichende Beweiswürdigung sei und keineswegs die Frage kläre, ob der Fahrersitz falsch eingestellt gewesen sei. Hiezu habe das LVwG die Aussage der Zeugen wie auch die Aussage des Beschuldigten inhaltlich nicht abgewogen. Die Aussagen der Polizisten seien widersprüchlich, da sie zwar angegeben hätten, dass der Fahrersitz falsch eingestellt gewesen sei, weil der Revisionswerber mit den Knien am Lenkrad angekommen sei; allerdings hätten beide Polizisten genauso bestätigt, dass der Revisionswerber seine Füße nicht ausgestreckt an den Pedalen gehabt habe. Das LVwG habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschuldigte seine Füße nicht an den Pedalen gehabt habe "und somit jedenfalls von einem auf die Person des (Revisionswerbers) richtig eingestellten Sitz auszugehen" sei. 10 Soweit behauptet wird, das LVwG habe widersprüchliche, nicht näher spezifizierte Zeugenaussagen nicht vorgehalten und weiche dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. 11 Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0135, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.

12 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Beweiswürdigung des LVwG kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 13 Im Übrigen unterliegt es nach der ständigen hg. Rechtsprechung der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG, ob eine (weitere) Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, mwN).12 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Beweiswürdigung des LVwG kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 13 Im Übrigen unterliegt es nach der ständigen hg. Rechtsprechung der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG, ob eine (weitere) Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, mwN).

14 Eine derart grobe Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal sich die auf mehrere Aspekte stützende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts insgesamt als schlüssig erweist (VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020085.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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