RS Vwgh 2019/9/27 Ra 2018/02/0223

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3 Z1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3 Z2
VStG §22 Abs2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Wird mit dem vom VwG übernommenen Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die Übertretung von zwei Delikten, nämlich die Mitwirkung an der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten einerseits und von Wettkundinnen und Wettkunden andererseits angelastet und über den Beschuldigten entgegen § 22 Abs. 2 VStG nur eine Gesamtstrafe verhängt, verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen § 44a Z 3 VStG.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L03

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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