RS Vwgh 2019/9/27 Ra 2018/02/0223

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3 Z2
VStG §7
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0276 B 23. Oktober 2018 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens enthält eine Regelung der Tatbeteiligung und ordnet an, dass der unmittelbare Täter und der sonstige Tatbeteiligte die Verwirklichung der Tat - mit gleicher Strafdrohung - zu verantworten haben. Täter durch sonstigen Tatbeitrag ist, wer die Verwirklichung des Tatbestands durch den unmittelbaren Täter ermöglicht oder erleichtert (vgl. VwGH 26.5.2014, 2010/17/0123). Die Zurverfügungstellung eines betriebsbereiten Wettterminals stellt in diesem Sinne zweifelsfrei eine Tatbegehung durch sonstigen Tatbeitrag bzw. eine Mitwirkung an den im § 2 Abs. 1 legcit. angeführten Wetten dar.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens enthält eine Regelung der Tatbeteiligung und ordnet an, dass der unmittelbare Täter und der sonstige Tatbeteiligte die Verwirklichung der Tat - mit gleicher Strafdrohung - zu verantworten haben. Täter durch sonstigen Tatbeitrag ist, wer die Verwirklichung des Tatbestands durch den unmittelbaren Täter ermöglicht oder erleichtert vergleiche VwGH 26.5.2014, 2010/17/0123). Die Zurverfügungstellung eines betriebsbereiten Wettterminals stellt in diesem Sinne zweifelsfrei eine Tatbegehung durch sonstigen Tatbeitrag bzw. eine Mitwirkung an den im Paragraph 2, Absatz eins, legcit. angeführten Wetten dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L02

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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