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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0276 B 23. Oktober 2018 RS 4 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens enthält eine Regelung der Tatbeteiligung und ordnet an, dass der unmittelbare Täter und der sonstige Tatbeteiligte die Verwirklichung der Tat - mit gleicher Strafdrohung - zu verantworten haben. Täter durch sonstigen Tatbeitrag ist, wer die Verwirklichung des Tatbestands durch den unmittelbaren Täter ermöglicht oder erleichtert (vgl. VwGH 26.5.2014, 2010/17/0123). Die Zurverfügungstellung eines betriebsbereiten Wettterminals stellt in diesem Sinne zweifelsfrei eine Tatbegehung durch sonstigen Tatbeitrag bzw. eine Mitwirkung an den im § 2 Abs. 1 legcit. angeführten Wetten dar.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens enthält eine Regelung der Tatbeteiligung und ordnet an, dass der unmittelbare Täter und der sonstige Tatbeteiligte die Verwirklichung der Tat - mit gleicher Strafdrohung - zu verantworten haben. Täter durch sonstigen Tatbeitrag ist, wer die Verwirklichung des Tatbestands durch den unmittelbaren Täter ermöglicht oder erleichtert vergleiche VwGH 26.5.2014, 2010/17/0123). Die Zurverfügungstellung eines betriebsbereiten Wettterminals stellt in diesem Sinne zweifelsfrei eine Tatbegehung durch sonstigen Tatbeitrag bzw. eine Mitwirkung an den im Paragraph 2, Absatz eins, legcit. angeführten Wetten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019