RS Vwgh 2019/9/27 Ra 2018/02/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
VStG §44a Z2
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0275 B 23. Oktober 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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