TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 G304 2220774-1

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G304 2220774-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.05.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung des gegen den BF in der Dauer von drei Jahren verhängten Aufenthaltsverbotes, in eventu die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien.

1.2. Er weist bereits von 17.06.2002 bis 17.09.2002, von 19.05.2009 bis 14.10.2010 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, war von 21.10.2010 bis 14.06.2011 in Österreich obdachlos gemeldet, und ist nunmehr seit 24.06.2011 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt fünfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Dezember 2012 wegen Sachbeschädigung, im Februar 2016 wegen versucthen Diebstahls, im September 2017 wegen Sachbeschädigung, im Oktober 2017 wegen Betruges und im Februar 2019 wegen Körperverletzung.

1.4. Am 08.01.2018 wurde gegen den BF wegen "aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst" (§ 81 Abs. 1 SPG) eine Strafverfügung erlassen.

1.5. Am 14.08.2018 wurde die belangte Behörde von der Ermittlungsgruppe "Sozialbetrug" der zuständigen Landespolizeidirektion kontaktiert.

Grund dieser Kontaktaufnahme war, dass der BF ab 01.02.2018 eine Invaliditätspension bezogen hat und von der Pensionsversicherungsanstalt sein Anspruch auf Pensionszulage geprüft wurde.

1.6. In Zusammenhang mit der sozialen Bedürftigkeit des BF gab es Verfahren bei der Nag-Behörde.

1.6.1. Die belangte Behörde teilte der zuständigen NAG-Behörde per E-Mail vom 26.09.2018 betreffend des gegen den BF geführten Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter Bezugnahme darauf, weitere bei der NAG-Behörde unter bestimmten Geschäftszahlen anhängige Verfahren in Erfahrung gebracht zu haben, auszugsweise Folgendes mit:

"Auch gab der im Betreff genannte Fremde beim Antrag auf Ausgleichszulage bei der PVA am 11.07.2018 an, dass derzeit die Miete für seine Unterkunft in der Höhe von € 194,43 vom Sozialamt aufgebracht wird. (...)."

Es wurde folglich um Übermittlung sämtlicher verfahrensrelevanter Unterlagen ersucht.

1.6.2. Mit E-Mail der zuständigen NAG-Behörde an die belangte Behörde vom 27.09.2018 wurden sämtliche verfahrensrelevante Unterlagen übermittelt.

1.6.2.1. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom 21.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Träger von Privatrechten auf Grund des Antrages des BF vom 01.08.2018 gemäß der Sucht-Richtlinie des Landes Tirol die für den Besuch der Maßnahme "Tagesstruktur/Sucht" beim Verein für Obdachlose im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.06.2019 anfallenden Kosten übernimmt.

1.6.2.2. Mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 27.08.2018 wurde dem BF nach Antrag vom 24.08.2018 "auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen"

* vom 01.09.2018 bis 31.01.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von EUR 194,43 und

* vom 01.09.2018 bis 31.01.2019 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 573,52 gewährt.

1.7. Der BF ist gesundheitlich beeinträchtigt.

Er wurde am 14.11.2012 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass bei ihm mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einhergehende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegen und das Heben von schweren Lasten sowie ein "Über-Kopf-Arbeiten" sowie Tätigkeiten mit einseitiger Körperhaltung vermieden werden sollten.

Der BF war ab 27.11.2013 und nachweislich zuletzt ab 12.06.2014 jeweils im Besitz eines Behindertenpasses mit einem ihm zugesprochenen Behinderungsgrad von 50 v.H.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den BFA am 20.11.2018 gab der BF an, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig zu sein, Probleme mit seinem Rücken zu haben und auch ansonsten gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, und jedenfalls keine schwere Arbeit mehr verrichten zu können.

1.8. Am 02.11.2010 wurde dem BF die von ihm beantragte Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer erteilt.

Mit E-Mail der zuständigen Polizeiinspektion vom 30.10.2018 wurde der belangten Behörde folgender Verdacht mitgeteilt (Name des BF durch "NF" ersetzt):

"Da im IZR eine Eintragung mit "Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer" besteht, der BF jedoch keiner Arbeit nachgeht, besteht der Verdacht, dass er die Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen an die NAG-Behörde nicht durchgeführt hat. Eine Aberkennung des NAG-Titels wird angeregt."

1.9. Der BF war in seinem Herkunftsstaat Berufsfahrer.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 20.11.2018 gab der BF, befragt danach, welchen Beruf er in Österreich ausgeübt habe, zu, "viel schwarzgearbeitet" zu haben.

Einem aktuellen AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug folgend wird festgestellt, dass der BF von August 1991 bis September 1992 erwerbstätig war und daraufhin 1992 Kranken- und von Dezember 1992 bis Jänner 1993 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraufhin ging der BF von August 1993 bis November 1993 bei einem anderen Dienstgeber einer Beschäftigung nach. Im Zeitraum von Juni 2009 bis Juli 2011 stand der BF bei einem weiteren Dienstgeber in Beschäftigung. Während dieses Beschäftigungszeitraums ging der BF in den Jahren 2010, 2011 bei einem anderen Dienstgeber einigen geringfügigen Beschäftigungen nach. Auf diesen Beschäftigungszeitraum folgte ein rund einmonatiger Krankenstand.

Fest steht, dass der BF im Zeitraum von 01.12.2010 bis 30.06.2011 und von 01.09.2011 bis 31.01.2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat und nunmehr seit Februar 2018 Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht.

1.10. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat seine ehemalige Ehegattin, von welcher er sich 1994 scheiden lassen hat, und eine mit ihr gemeinsame Tochter, zu welcher er seit Sommer 2017 keinen Kontakt mehr hat. Auch zu seiner Schwester in Bulgarien hat er keinen Kontakt mehr. In Österreich hat der BF keine Familienangehörige.

1.11. Der BF hat nachweislich von 10.07.2014 bis 12.11.2015 am Sprachkurs "Grundbildung Deutsch als Zweitsprache" teilgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den einzelnen Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der BF brachte unter anderem vor, erstmals bereits 1991 in Österreich eingereist zu sein.

"Er habe sodann von 1991 bis 1992 als LKW-Fahrer für die Firma (...) gearbeitet. Eine weitere Anstellung sei aufgrund eins Bruchs eines Fingers nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund dessen sei er dann ein Jahr beim AMS gemeldet gewesen. In den Jahren 2009, 2010, 2011 habe er als Fiakerkutscher gearbeitet. Auch habe er als Erntehelfer und in einer Pension gearbeitet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme mit dem Rücken, könne er nicht länger als zwei Stunden am Stück arbeiten. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension, auch verfügt er über einen Behindertenausweis. Zudem arbeitet der Beschwerdeführer aktuell beim Verein (...). Er habe bereits seine Geldstrafen, zu welchen er verurteilt wurde, abbezahlt, bzw. zahle diese noch ab. Auch wenn die Abzahlung nur langsam von Statten gehe, so zahle er doch alles kontinuierlich ab. Sein Einkommen durch die Arbeit beim Verein (..) ziehe er für die Abbezahlung seiner Geldstrafen heran.

Aufgrund seiner Berufsunfähigkeit ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Aus diesem Grund bezieht er auch eine Berufsunfähigkeitspension. Diese wiederum bestätig, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Arbeit nachgegangen ist. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Rückenleiden, gebrochener Finger, Miniskusprobleme, Magengeschwür und Alkoholabhängigkeit) war es ihm jedoch leider nicht möglich, einer längerfristigen Vollzeitarbeit nachzugehen.

Aus seiner Sicht ist aktuell eine weitere Straffälligkeit nicht zu befürchten, er ist bemüht, keine weiteren Fehltritte zu begehen. Seine vergangenen Fehltritte seien bedingt durch seine Alkoholkrankheit zustande gekommen. Er ist bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen, weshalb durchaus eine positive Zukunftsprognose zu stellen sein wird. (...)

Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers aus, hält sich dieser bereits 28 Jahre in Österreich auf, nach den Ausführungen der bescheiderlassenden Behörde seit 10 Jahren. Dass in diesem Zeitraum kein schützenswertes Privatleben entstanden ist, wird ausdrücklich bestritten. Der Beschwerdeführer hat viele Freunde und viel Kollegen. Tiefe Bindungen zu seinem Heimatstaat habe er nicht mehr. Lediglich seine Tochter halte sich noch in Bulgarien auf, zu dieser habe er aber keinen Kontakt. Zu seiner Schwester in Bulgarien habe er auch keinen Kontakt. Weitere Familiennagehörige habe er nicht. Er habe versucht sich in Österreich ein Leben aufzubauen. Leier habe er aufgrund seiner Alkoholsucht einige Fehltritte begangen. Einen Deutschkurs habe er ein Jahr lang besucht.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes greift unverhältnismäßig in das Schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers ein."

Zusammengefasst wurde in der Beschwerde auf einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit 28 Jahren, seit dem Jahr 1991, und darauf hingewiesen, dass während dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben entstanden sei, seine nunmehrige gesundheitliche Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall aus einer Beschäftigung zu Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und seine in Österreich begangenen Straftaten auf seine Alkoholsucht zurückzuführen seien, und der BF die mit strafrechtlichen Verurteilungen gegen ihn verhängten Geldstrafen langsam, jedoch kontinuierlich, abbezahle und nunmehr bemüht sei, sein Leben in den Griff zu bekommen.

Im gegenständlichen Fall wird die vom BF beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig gehalten, um sich vom BF persönlich ein Bild machen zu können und um beurteilen zu können, ob aktuell vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und ob einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende berücksichtigungswürdige In Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF stehende Interessen iSv Art. 3 EMRK und private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK vorhanden sind.

Da im gegenständlichen Fall konkrete Anhaltspunkte für eine mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit in Zusammenhang stehenden Berufsunfähigkeit des BF zusammenhängenden reale Gefahr einer Art. 3 EMRK- und auch für eine mit dem im Bundesgebiet aufgebauten Privatleben zusammenhängende reale Gefahr einer Art. 8 EMRK-Verletzung bei einem Aufenthaltsverbot bestehen, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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