TE Bvwg Beschluss 2019/9/10 W254 2195779-1

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W254 2195779-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia vertreten durch RA Dr. Pochieser vom 08.08.2019 auf schriftliche Ausfertigung des am 25.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der gegenständliche Antrag wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Am 25.07.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung betreffend die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt I des og Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Antragsteller durch die ARGE Rechtsberatung vertreten war. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde unter anderem der Umstand thematisiert, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe bezogen auf seinen Herkunftsstaat Somalia geltend gemacht habe (OZ 10 S. 10f).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des og. Bescheides wurde schließlich durch mündlich verkündetes Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Der durch eine Rechtsberaterin vertretene Antragsteller gab nach Durchsicht des Protokolls und nach Rechtsbelehrung über die Folgen des Verzichts einen Rechtsmittelverzicht ab. Der Rechtsmittelverzicht wurde in der Verhandlungsschrift protokolliert und durch die Unterschriften der Verfahrensparteien sowie der sonstigen anwesenden Personen zur Kenntnis genommen. In der Folge wurde die Verzichtserklärung auch nicht binnen drei Tagen widerrufen (§ 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG).

Am 08.08.2019 brachte der Antragsteller vertreten durch seinen Rechtsanwalt dennoch einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a und Abs. 4 VwGVG ein.

Da trotz telefonischen Hinweis auf den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzicht und trotz der erfolgten Akteneinsicht am 14.08.2019 durch den Rechtsvertreter des Antragstellers der Antrag auf Ausfertigung nicht zurückgezogen wurde, ist über den Antrag abzusprechen.

II. Rechtliche Beurteilung:

§ 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) über die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse lautet:

"§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) [...]

(3) [...]

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."

Daraus folgt, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis jedenfalls dann gekürzt ausgefertigt werden kann, wenn ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des eindeutig und ohne erkennbare Willensmangel in Anwesenheit der Rechtsberaterin abgegebenen Rechtsmittelverzichts, und der dadurch eröffneten Möglichkeit der gekürzten Ausfertigung ist ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht mehr zulässig und war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Formulierung des § 29 Abs 5 erster Satz VwGVG ist eindeutig.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2195779.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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