TE Vwgh Beschluss 2019/8/29 Ra 2018/17/0204

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Weiz in 8160 Weiz, Birkfelder Straße 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. Oktober 2018, LVwG 30.23-2186/2018-14, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: M K in A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen ein wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz ergangenes Straferkenntnis Folge. Das LVwG hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I.). Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft zu deren Rechtzeitigkeit ausführt, dass ihr die angefochtene Entscheidung (erst) am 8. Oktober 2018 zugestellt worden sei. 3 In den vom LVwG vorgelegten Akten der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft findet sich unter anderem eine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses, welche den Abdruck eines Stempels der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft mit der Datumsangabe 8. Oktober 2018 aufweist.

4 In den ebenfalls vorgelegten Verwaltungsakten des LVwG befindet sich allerdings ein Rückschein (RSb) betreffend die Übermittlung des angefochtenen Erkenntnisses an die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft. Dieser Rückschein weist einen Stempelabdruck "übernommen am:" mit der handschriftlichen Beifügung "5.10.2018" samt Unterschrift sowie einen Stempelabdruck der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (samt Unterschrift) mit der Angabe "5. Okt. 2018" auf.

5 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft gab auf einen diesbezüglichen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes keine Stellungnahme ab.

6 Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die tatsächliche Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft bereits am 5. Oktober 2018 erfolgt ist.

7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

8 Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft Weiz am 5. Oktober 2018 hatte im Revisionsfall die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 16. November 2018 geendet. Die erst am 19. November 2018 eingebrachte Revision erweist sich somit als verspätet.

9 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170204.L00

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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