RS Vwgh 2019/8/30 Ra 2019/17/0035

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2

Rechtssatz

Mit einer Verfolgungshandlung tritt lediglich der Wille der Behörde nach außen, eine Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung verfolgen zu wollen. Nach außen tritt dieser Wille, sobald das jeweilige Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist für die Gültigkeit der Verfolgungshandlung nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170035.L02

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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