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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0049 B 20.11.2019 Ra 2019/15/0073 B 03.09.2019 Ra 2019/15/0149 B 10.12.2019Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung u. a. damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw. Rechtsfolgen des § 101 Abs. 3 BAO iVm § 81 BAO enthielten. Damit wollte das Bundesfinanzgericht mit Rechtskraftwirkung für alle am Feststellungsverfahren Beteiligten aussprechen, dass die vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Feststellungsbescheide nicht wirksam geworden waren. Diese - im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ergangene - Erledigung des Bundesfinanzgerichtes ist an die revisionswerbende KG und die atypisch stillen Beteiligten WK, WG und WC gerichtet und wurde deren Vertretern zugestellt, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Erledigung nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Beschluss intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).Das Bundesfinanzgericht wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung u. a. damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw. Rechtsfolgen des Paragraph 101, Absatz 3, BAO in Verbindung mit Paragraph 81, BAO enthielten. Damit wollte das Bundesfinanzgericht mit Rechtskraftwirkung für alle am Feststellungsverfahren Beteiligten aussprechen, dass die vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Feststellungsbescheide nicht wirksam geworden waren. Diese - im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ergangene - Erledigung des Bundesfinanzgerichtes ist an die revisionswerbende KG und die atypisch stillen Beteiligten WK, WG und WC gerichtet und wurde deren Vertretern zugestellt, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO enthält die Erledigung nicht. Die Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Beschluss intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit vergleiche z.B. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150072.L01Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020