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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 26.2.2009, 2007/09/0360).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 26.2.2009, 2007/09/0360).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150070.L01Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019