RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2019/15/0070

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 26.2.2009, 2007/09/0360).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 26.2.2009, 2007/09/0360).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150070.L01

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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