RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2018/15/0085

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2a idF 1999/I/106

Rechtssatz

Zweck des Verlustausgleichsverbotes des § 2 Abs. 2a EStG 1988 ist es zu verhindern, dass die Vermögensverwaltung durch die Schaffung eines betrieblichen Rahmens zur Herbeiführung steuerlich verwertbarer Verluste verwendet wird (vgl. VfGH 2.10.1998, B 553/98). Die beabsichtigte Erzielung von Lizenzeinnahmen dient nicht dazu, steuerlich verwertbare Verluste durch Schaffung eines betrieblichen Rahmens herbeizuführen. Vielmehr wird durch die "Auslagerung der Produktion" das Anfallen weiterer Aufwendungen vermieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150085.L04

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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