RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2018/15/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2 idF 1989/660
EStG 1988 §2 Abs2a idF 1999/I/106

Rechtssatz

Die (bereits) mit dem AbgÄG 1989, BGBl. Nr. 660/1989, (als Ergänzung des § 2 Abs. 2 EStG 1988) eingeführte und mit dem § 2 Abs. 2a zweiter TS EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 inhaltsgleiche Bestimmung sollte einem neuen Typ von Verlustzuweisungsgesellschaften - Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften, die (stille) Beteiligungen, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbsthergestellte Rechte (insbesondere Filmrechte) verwalten - entgegenwirken (vgl. Ausschussbericht 1162 BlgNR 17. GP 2 f). Die Bestimmung nennt "Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt" und erfasst somit das betriebliche Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der klare Wortlaut des § 2 Abs. 2a zweiter TS EStG 1988, der keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vorsieht, erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich auf die in den Materialien konkret angesprochenen Gesellschaften (Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften) zu beschränken. Unmaßgeblich ist daher, ob die negativen Einkünfte als Einzelperson erwirtschaftet werden oder der Steuerpflichtige den Verlust als Beteiligter an einer Mitunternehmerschaft erzielt (vgl. VwGH 22.5.2002, 99/15/0119, und 19.6.2002, 99/15/0135; sowie Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 2 Tz 177/1; Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 2 Rz 161; Prechtl, Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht, 184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150085.L01

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten