RS Lvwg 2019/8/8 LVwG-AV-1311/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AVG 1991 §10
ZustG §7
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Die Bestellung eines Vertreters wird mit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht oder mit einer mündlichen Erteilung der Vollmacht vor der Behörde, dieser gegenüber wirksam (vgl VwGH 2001/07/0164). Die Bestellung eines Vertreters bewirkt, dass die Behörde Verfahrenshandlungen gegen den Vertreter zu setzen hat; diesem ist daher im Ermittlungsverfahren Gehör zu gewähren bzw zuzustellen (vgl VwGH 2009/21/0014).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Vertretung; Zustellmangel; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1311.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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