TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/12 LVwG-AV-1025/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

IngG 2006 §2
IngG 2006 §4 Abs1
IngG 2006 §4 Abs2
IngGDV 2006 §2 Abs1
IngGDV 2006 §2 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) vom 6. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 2006, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Der Beschwerdeführer legte am 9. Juni 2011 die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie *** erfolgreich ab.

1.2.  Mit an die belangte Behörde gerichtetem Antrag vom 5. Juli 2015, bei dieser eingelangt am 8. Juli 2015, beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ und legte dabei sein Zeugnis der HTL *** sowie Dienstzeugnisse der B Gesellschaft m.b.H. vom 4. März 2013 und der Weingut C GmbH vom 7. Juli 2015 vor.

1.3.  Aus dem Dienstzeugnis der B Gesellschaft m.b.H ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. Februar 2012 bis 28. Februar 2013 dort in der Abteilung ***, Arbeitsgruppe Prozesstechnologie tätig war. Der Beschwerdeführer konnte sich dabei in die Standardmethoden zur Charakterisierung des Rohstoffs Rübe einarbeiten und lernte zusätzlich weitere Methoden, die zur Charakterisierung von Zwischenprodukten der Zuckergewinnung erforderlich sind, kennen. Weiters arbeitete er bei der Laboraufbereitung von Rübenmaterial im Rahmen der Bewertung von Modellen zur Beurteilung der technologischen Qualität von Zuckerrüben mit und kontrollierte auch die, in diesem Zusammenhang notwendigen, neuen Messverfahren in den Rohstofflabors von *** und *** (Slowakei). In der Kampagne war der Beschwerdeführer auch für die Betreuung der von der B Gesellschaft m.b.H. entwickelten Geräte zur Einsparung von Hilfsstoffen im Werk *** und als „Schichtleiter Rübenanalytik“ für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Kontrolle der akkreditierten Analysen zur Ertrags- und Qualitätsbeurteilung von Zuckerrüben im Rohstofflabor *** tätig.

1.4.  Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Jänner 2016 ein (weiteres) Dienstzeugnis der Weingut C GmbH vom 27. Jänner 2016 mit einer detaillierteren Beschreibung seiner Tätigkeit vor. Im E-Mail betonte er, dass er bei seiner jetzigen Arbeit und Position genau das von der HTL Erlernte verwenden und umsetzen könne, da im Lehrplan eine intensive theoretische Ausbildung „wie man Wein produziert und im Labor analysiert“ enthalten war und seine praktische Maturaarbeit im Labor darin bestanden habe, eine Weinanalyse in englischer Sprache durchzuführen und auszuwerten. Sein Tätigkeitsbereich bei der Weingut C GmbH wurde im vorgelegten Dienstzeugnis wie folgt beschrieben:

„[Der Beschwerdeführer] ist seit 01.03.2013 in unserem Weingut als Angestellter im Bereich Qualitätskontrolle und –sicherheit beschäftigt.

Sein Aufgabengebiet umfasst folgende lebensmitteltechnologische Tätigkeiten:

?    Reifemessungen (Zuckerbestimmungen im hauseigenen Labor) Qualitätskontrolle der Weintrauben im Weingarten vor und während der Weinernte

?    Qualitätskontrolle (beinhaltet: Reifegrad Messungen, sowie auch sensorische Verkostung der Trauben) bei der Traubenübernahme und Dokumentation im elektronischen Kellerbuch

?    Mikroskopische Analysen des Mostes während des gesamten Gärprozesses zur Qualitätskontrolle, zur Überprüfung der Hefenaktivität (mit Färbemethode) und Bakterienanalyse.

?    Mikroskopische Analysen der fertigen Weine

?    Weinanalysen im betriebseigenen Labor:

o    Analysen: Restzuckergehalt, Schwefelgehalt, Säuregehalt durch die jeweiligen analytischen Methoden

o    pH-Messungen und BRIX-Messung

?    organisatorische Tätigkeiten im Managing Bereich für die Planungs- und Vorbereitungsarbeiten der gesamten Flaschenfüllung

?    Auseinandersetzung mit den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen für die Etikettenpflicht

?    Etikettenbestellungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

?    Weinpräsentationen und sensorische Verkostungen bei Messen im In- und Ausland

Durch seine umfangreiche lebensmitteltechnische Ausbildung, die [der Beschwerdeführer] im theoretischen als auch im praktischen Bereich durch Analysen erlernt hat und darin auch an der *** HTL für Lebensmitteltechnologie in *** maturiert hat, erfüllt [der Beschwerdeführer] die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er behält stets den Überblick über laufende Tätigkeiten im gesamten Betrieb und ist ein sehr zuverlässiger, kompetenter und loyaler Mitarbeiter.“

1.5.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers „mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z 1 und 4 Ingenieurgesetzes 2006, BGBl I Nr. 120, iVm § 2 Z 1 und 2 Ingenieurgesetz – Durchführungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 29,“ abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte Praxis im Unternehmen B Gesellschaft m.b.H. die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von drei Jahren nicht erreiche, weshalb ein Eingehen auf die Qualität dieser Praxis unterbleiben konnte. Die geltend gemachte Praxis im Unternehmen Weingut C GmbH liege eindeutig auf land- und forstwirtschaftlichem und nicht – wie vom Gesetzgeber gefordert – auf technischem Gebiet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.6.  Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, seiner Rechtsansicht nach sei die Praxis bei der Weingut C GmbH nicht bei Arbeiten im Weingarten – somit land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten – gelegen, sondern in der Produktionsplanung, Produktentwicklung, Qualitätskontrolle sowie Produktkostenberechnungen und Logistik. Darüber hinaus fiele der Verkauf und die Kundenbetreuung im Unternehmen in seinen Zuständigkeitsbereich.

1.7.  Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein aktuelles Dienstzeugnis der Weingut C GmbH vom selben Tag vor; demnach ist der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 bis dato als Angestellter im Unternehmen Weingut C GmbH tätig. Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Vorbereitung und Durchführung von Weinpräsentationen und Messen im In- und Ausland, die Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten, die Gestaltung der Folder und Preislisten sowie der Ab-Hof-Verkauf mit Neukundengewinnung und „Visual Merchandising“. Bezüglich der Lieferanten, vor allem der Traubenlieferanten, ist der Beschwerdeführer mit der Entwicklung von Qualitätskriterien und der Qualitätskontrolle betraut. Zu seinem Aufgabengebiet gehört die Erstellung von Bewirtschaftungs- bzw. Lieferverträgen. Weiters gehört zu diesem Aufgabengebiet die Probeziehung vor Ort und die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungs- und Qualitätsparameter. Die Traubenproben werden auf Parameter wie zB Zuckergehalt, Säuregehalt, pH-Wert analysiert, weiters wird eine sensorische Prüfung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer als ständiges Mitglied des Betriebs internen „Sensorikpanel“ mitarbeitet. Aufgrund dieser Arbeit erfolgt die Festlegung des Erntezeitpunktes. Der Beschwerdeführer hat in dieser Funktion großen Einfluss auf die Weinqualität und die kontinuierliche Qualitätssicherung. Während der Ernte beteiligt sich der Beschwerdeführer an der laufenden Gärkontrolle mit Analysen wie dem Restzuckergehalt, um das Gärende zu bestimmen. Weiters bonitiert er die Hefequalität und Vitalität der einzelnen in Gärung befindlichen Tanks, mittels Mikroskopie führt er qualitative und quantitative Messverfahren durch. Der Beschwerdeführer wirkt auch wesentlich bei der Prozessoptimierung der Marillenmarmeladeproduktion mit, wobei ihm das in der Schullaufbahn erworbene Hintergrundwissen bezüglich „HACCP“ von großem Nutzen ist. Weiters ist der Beschwerdeführer mit der sensorischen Prüfung der Weinqualität beschäftigt, aufgrund welcher zB Cuvées entstehen oder Weine für Kunden ausgewählt werden. Der Beschwerdeführer wirkt bei neuen Produktentwicklungen mit und stellt diese ebenfalls am Markt vor. Er ist maßgeblich an der Gestaltung der neuen Etiketten und Gestaltung und Entwicklung der Weinkartons gemeinsam mit einer Werbeagentur beteiligt. Ebenso zählt die Aktualisierung der Homepage und der „Facebook“-Seite zu seinem Aufgabenbereich. Der Beschwerdeführer unterstützt den Betrieb bei der Auswahl und Erschließung neuer Märkte und Partner im Absatzbereich.

2.   Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2019 vorgelegten aktuellen Dienstzeugnis der Weingut C GmbH.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.1.  Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:

Bei Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung, weshalb der Rechtszug gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (vgl. VwGH vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035).

3.1.2.  Anzuwendende Rechtslage:

Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl I Nr. 23/2017 in der geltenden Fassung, sind Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 am 1. Mai 2017 bei der zuständigen Behörde einlangen, gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, abzuschließen.

3.1.2.1.  Für den vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 (in der Folge: IngG 2006) maßgeblich, welche auszugsweise wie folgt lauten:

„Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2.

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

1. a)

die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b)

eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder

2. a)

eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und

b)

eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder

3. a)

die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und

b)

im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder

4. a)

die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und

b)

eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Höhere Lehranstalten
§ 3.

(1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.

(3) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

1.

der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und

2.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.

(4) In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.

Antrag auf Verleihung - Beurkundung
§ 4.

(1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

1.

Nachweise über die Identität des Bewerbers,

2.

Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis,

3.

Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und

4.

Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.

(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

[…]

Vollziehung
§ 11.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.

3.1.2.2.  Die aufgrund des § 3 Abs. 3 Z 1 des Ingenieurgesetzes 2006 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006 (in der Folge: IGDV 2006 Wirtschaft), BGBl. II Nr. 39/2007, lautet auszugsweise:

„Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
§ 1.

Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 2006:

1.

Bautechnik,

2.

Innenraumgestaltung und Holztechnik, Holztechnik, Möbelbau und Innenausbau, Holzwirtschaft,

3.

Elektrotechnik,

4.

Elektronik,

5.

Maschineningenieurwesen, Maschinenbau,

6.

Mechatronik, Feinwerktechnik,

7.

Werkstoffingenieurwesen, Keramik-, Glas- und Baustofftechnik, Silikattechnik,

8.

Medientechnik und Medienmanagement,

9.

Informationstechnologie,

10.

Chemie, Chemieingenieurwesen,

11.

Lebensmitteltechnologie,

12.

Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, Informatik,

13.

Wirtschaftsingenieurwesen,

14.

Betriebsmanagement,

15.

Optometrie,

16.

Kunststoff- und Umwelttechnik, Kunststofftechnik,

17.

Textiltechnik, Textilchemie, Textilwirtschaft, Textilbetriebstechnik und -informatik und

18.

die in § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, angeführten Lehranstalten.

Berufspraxis
§ 2.

(1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:

1.

Planung, Durchführung und Controlling von Projekten;

2.

Verfassung von Leistungsverzeichnissen, Massen- und Materialermittlung, Kostenberechnungen und Endabrechnungen;

3.

Ein- und Verkauf sowie Tätigkeiten im Bereich des technischen Kundendienstes,

4.

Konstruktion, Entwicklung, Optimierung und Berechnung von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, Geräten, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Produkten;

5.

Tätigkeit in der Produktentwicklung, in der Qualitätstechnik, im Qualitätsmanagement und im Umweltmanagement,

6.

Planung, Montage, Inbetriebnahme, Optimierung und Instandhaltung von technischen und/oder baulichen Anlagen, Maschinen und Betriebsstätten;

7.

Betriebs- und Unternehmensführung, leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben, Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung;

8.

Planung, Simulation und Steuerung von Produktions- und Fertigungsprozessen;

9.

Werkstoff- und Betriebsmittelplanung, -auswahl und Beschaffung;

10.

Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien, Arbeitsvorbereitung, Logistik, Stoffstrom- und Energiemanagement, Supply Chain Management und Recycling;

11.

Planung, Spezifikation, Implementierung und Betreuung von IKT-Anlagen und –Systemen, Software-Engineering, Betriebliches Informationsmanagement;

12.

Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit, Erstellung technischer Normen;

13.

Sicherheitstechnik und Tätigkeit im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;

14.

Vermessungstechnik und vermessungstechnische Auswertungsarbeiten“

3.1.2.3.  Die aufgrund des § 3 Abs. 3 Z 2 des Ingenieurgesetzes 2006 erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden (in der Folge: IGDV 2006 Land- und Forstwirtschaft), lautet auszugsweise:

„Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
§ 1.

(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2006 sind die:

1.

Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft,

2.

Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

3.

Höheren Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

4.

Höheren Lehranstalten für Gartenbau,

5.

Höheren Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft,

7.

Höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft,

8.

Höheren Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,

9.

Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Abs. 1 sind ferner die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.

Berufspraxis
§ 2.

(1) Eine Tätigkeit ist als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(2) Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:

1.

Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, im Bereich der Lebensmittel-, und Biotechnologie, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der im engeren land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Bereich.

2.

Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.

3.

Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Landschaftsgestaltung, sowie der Forstaufsicht.

4.

Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

5.

Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden sowie in Erzeugergemeinschaften und Kooperationen.

6.

Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.

7.

Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.

8.

Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklung und Diversifikation des ländlichen Raumes sowie der Förderung der multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Land- und Forstwirtschaft, umweltrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie, biologische Landwirtschaft und Schutz des Wassers.“

3.1.3.  In der Sache:

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 seinen Antrag auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Anschluss seines Zeugnisses der Höheren Technischen Lehranstalt ***, eine höhere technische Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Ingenieurgesetz 2006 eingebracht und beruft sich im gesamten Verfahren darauf, er weise eine zumindest dreijährige technische Praxis auf, weshalb die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Recht annahm.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, erreicht die vom Beschwerdeführer bei der B Gesellschaft m.b.H. abgelegte Praxis die festgeschriebene Mindestdauer von drei Jahren nicht (vgl. § 2 Z 1 lit. b IngG 2006).

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seine praktische Tätigkeit als Angestellter bei der Weingut C GmbH geltend macht ist – ebenfalls mit der belangten Behörde – darauf zu verweisen, dass die Praxis bei diesem Dienstgeber nach dem vorgelegten Dienstzeugnis (vgl. zur Heranziehung des Dienstzeugnisses als Nachweis der Praxis iSd § 2 Z 1 lit. b IngG 2006 VwGH vom 6. März 2013, 2012/04/0156) im land- und forstwirtschaftlichen Bereich liegt, zumal in § 2 Abs. 2 Z 1 IGDV 2006 Land- und Forstwirtschaft insbesondere die „Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, […], im Bereich der Lebensmittel-, und Biotechnologie, […] sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben […] und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der im engeren land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Bereich)“ genannt ist.

Da der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Abschluss an einer höheren technischen Lehranstalt keine mindestens dreijährige Praxis auf technischen Gebieten nachgewiesen hat, hat die belangte Behörde den an sie – und nicht an die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. § 4 Abs. 1 IngG 2006) – gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass gegenständlich nur eine Beurteilung nach dem IngG 2006 unter Annahme der vom Beschwerdeführer behaupteten technischen Praxis zu erfolgen hatte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat und überdies der Sachverhalt aufgrund der unstrittigen Aktenlage hinreichend geklärt ist.

3.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung abgewichen wird und andererseits die verfahrensgegenständlichen Regelungen bereits außer Kraft getreten sind; angesichts des kleinen Kreises potentiell betroffener Personen ist es nicht wahrscheinlich, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/22/0202 bzw. vom 25. November 2015, Ro 2015/16/0115).

Schlagworte

Freie Berufe; Ingenieure; Standesbezeichnung; Berufspraxis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1025.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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