TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/27 LVwG-AV-272/001-2019

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §38
WRG 1959 §112 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von 1. A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, *** und 2. D, E und F, erstere in ***, ***, und die nachfolgenden in ***, gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.01.2019, ***, betreffend Errichtung einer Lagerhalle und Herstellung einer Ausgleichsfläche als Kompensationsmaßnahme nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom 28.01.2019, ***, wird in seinem Spruch gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) dahingehend berichtigt, dass anstelle von „G GmbH“ nunmehr „H KG“ gesetzt wird.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30.06.2021.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erteilte der H KG, ***, ***, nach § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle auf Grundstück ***, KG ***, im HQ30-Abflussbereich der *** sowie zur Errichtung einer Ausgleichsfläche mit ca. 160 m² nordwestlich und südlich des Gebäudes mit Bescheid vom 28.01.2019, ***. Die Bauvollendungsfrist wurde gemäß § 112 WRG 1959 bis 30.11.2020 bestimmt.

Dagegen erhoben A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, (Erstbeschwerdeführer) und weiters D, ***, ***, sowie E und F, ***, (Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde.

Die Erstbeschwerdeführer brachten vor, je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zu sein und würde es durch das Projekt bei Hochwasser zu nachteiligen Einwirkungen für ihre Liegenschaft, nämlich durch mehr Wasserzufluß zu dieser, kommen. Weiters brachten sie vor, eine G GmbH gäbe es nicht und sei eine solche nicht Antragsteller, sondern die H KG. Es könne durch die Kompensationsmaßnahme gerade nur der reine Volumensverlust an Retentionsraum, welcher durch den Hallenbau sich ergäbe, ausgeglichen werden. Sonstige Maßnahmen zur Aufnahme verdrängten Wassers wie etwa Sickerbecken seien nicht vorgesehen. Auch würde die aus der Errichtung der Lager- und Einstellhalle und des Freiwaschplatzes resultierende Bodenversiegelung im Ausmaß von ca. 555 m² sich negativ auswirken, da der Boden nicht mehr als Puffer zur Verfügung stehe und der oberflächliche Abfluss gesteigert würde. Im wasserbautechnischen Gutachten in der Verhandlung vom 24.01.2019 werde auf mögliche Auswirkungen durch Bodenversiegelung überhaupt nicht eingegangen und sei lediglich die Ausgleichsfläche nicht ausreichend, um nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu vermeiden.

Die Antragstellerin H KG wäre zivilrechtlich gegenüber dem Grundeigentümer I gar nicht berechtigt, auf dieser Fläche eine Ausgleichsfläche herzustellen. Dies ergäbe sich aus dem Baurechtsvertrag vom 28.02.2018, welcher nur zur Errichtung einer Lagerhalle und nicht zur Herstellung einer Ausgleichsfläche durch Absenkung des Geländeniveaus geschlossen worden wäre. Veränderungen des Erdbodens würden nicht als Bauwerke im Sinne des Baurechtsgesetzes gelten und wäre die Herstellung einer Ausgleichsfläche durch den Baurechtsvertrag nicht gedeckt. Auch von dem für die nicht verbauten Flächen weiters eingeräumten Fruchtgenussrecht wäre eine derart großflächige Veränderung nicht gedeckt. Eine Bewilligung hätte gar nicht erteilt werden dürfen.

Die Zweitbeschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde vom 28.02.2019 vor, dass illegale Aufschüttungen auf dem Betriebsgrundstück vorgenommen worden seien und es dadurch bei Hochwasser zu einer Beschädigung ihres Eigentumes kommen würde. Diese Aufschüttungen könnten entgegen der Ansicht der Behördenvertreter in der Verhandlung am 24.01.2019 nicht ersessen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte daraufhin das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 01.07.2019 ein, welches den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie den anderen Parteien des Verfahrens (Behörde, Konsensinhaberin) im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung zugesendet wurde.

Die Konsensinhaberin nahm mit Schreiben vom 16.07.2019, rechtsanwaltlich vertreten, Stellung und führte aus, dass der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 01.07.2019 nicht entgegengetreten werde. Weiters führte die Rechtsvertretung aus, dass die Vorbringen der Zweitbeschwerdeführer unsubstanziiert seien, und dass Erdbewegungen auf Baurechtsflächen üblicherweise zulässig seien. Eine mündliche Verhandlung werde nicht beantragt.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer brachten innerhalb der eingeräumten Frist – die Zustellungen erfolgten am 08.07.2019 an die Erst- und am 09.07.2019 an die Zweitbeschwerdeführer - und bis dato nichts vor. Auch die belangte Behörde erstattete kein Vorbringen.

Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen festgestellt:

Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Lagerhalle auf Grundstück ***, KG ***, sowie einer Ausgleichsfläche im Ausmaß von 160 m² nordwestlich und südlich des Gebäudes führen zu keiner Erhöhung des Hochwasserabflusses auf den Grundstücken der Beschwerdeführer. Das ist auch auf den am nordöstlichen Rand des Grundstückes *** verlaufenden Zaunsockel zurückzuführen. Die Bodenversiegelung aufgrund der Umsetzung des gegenständlichen Projektes hat keine messbaren Auswirkungen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 38.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.

(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.“

Aus dem wasserbautechnischen Gutachten vom 01.07.2019 ergibt sich, dass die im gegenständlichen Projekt vorgesehene Ausgleichsfläche in Form einer Geländeabsenkung und der auch projektsgemäß vorgesehene Erhalt des Zaunsockels im Norden des Grundstückes ***, KG ***, ausreichend sind, damit es zu keiner Veränderung der Abflussverhältnisse bei einem 30-jährlichen Hochwasser kommt. Der Amtssachverständige führt aus, dass das projektsgemäß vorgesehen Retentionsvolumen bei einem derartigen Hochwasserereignis mit 16 m³ vorgesehen ist und als Ausgleich für die verbaute Fläche mit einem Volumen von 15 m³ dienen soll. Schon aus Gründen der Logik ist zu erkennen, dass die Kompensationsmaßnahme ein größeres Volumen erfasst als den Verlust an Retentionsraum bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes.

Den verbleibenden Zaunsockel beurteilt der Amtssachverständige als für den Ausgleich förderlich. Fachlich werden in diesem Gutachten auch Schlussfolgerungen zur Bodenversiegelung getroffen. Damit wird auf das Vorbringen in der Erstbeschwerde, eine derartige sei im Verfahren vor der Behörde nicht berücksichtigt worden, eingegangen. Der Amtssachverständige hält fest, dass die Auswirkungen einer Versiegelung im Ausmaß einer Fläche von ca. 555 m² vernachlässigbar seien. Er ermittelt einen Höhenunterschied in der Abflusshöhe von weniger als 0,1 mm. Ein derart geringer Wert ist als nicht messbar einzustufen. Der Amtssachverständige führt schließlich aus, dass bei Wegfall der Bodenversiegelung in gegenständlicher Sache es zu keiner maßgeblichen Auswirkung kommt und eine nachteilige Beeinflussung des Grundstückes ***, KG ***, nicht gegeben ist. Die Ausführungen dieses Gutachtens lassen sich auch auf die Zweitbeschwerdeführer anwenden. Der Amtssachverständige hält im Gutachten vom 01.07.2019 generell fest, dass die im Projekt vorgesehene Ausgleichsfläche und der Zaunsockel ausreichen, um Veränderungen der Abflussverhältnisse bei einem 30-jährlichen Hochwasser zu vermeiden. Zu den Auswirkungen einer Vermeidung einer Bodenversiegelung ist auf Obiges zu verweisen.

Das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet, die fachlich fundierten Ausführungen im Gutachten vom 01.07.2019, welche auch die gutächtlichen Erwägungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.01.2019 bestätigen, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.

Anzumerken ist, dass nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.01.2019 vor der belangten Behörde bei Entfernung des Mauersockels eine Erhöhung des Abflusses Richtung Norden zum Grundstück *** hin zu erwarten wäre.

In der Erstbeschwerde wird auch geltend gemacht, dass für die Geländevertiefung, welche mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ebenfalls bewilligt worden wäre, keine Zustimmung des Grundeigentümers vorliege. Der Baurechtsvertrag vom 28.02.2018 würde dies nicht decken. Dazu ist festzuhalten, dass die Herstellung des Bauwerkes nur in Verbindung mit der Geländevertiefung erfolgen darf und daher eine Einheit bildet. Die Geländeveränderung bewegt sich im Zentimeterbereich, im Durchschnitt ist eine Vertiefung um 10 cm vorgesehen. Eine derartige Veränderung des Geländes ist als im Rahmen des mit dem Baurechtsvertrag eingeräumten Rechtes zur Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr. *** gelegen zu betrachten.

Mit dem Baurechtsvertrag wird der Konsensinhaberin die Nutzungsbefugnis dahingehend eingeräumt, Baulichkeiten auf einer bestimmten Fläche dieses Grundstückes (gelb unterlegt) zu errichten und zu nutzen. Weiters wird das Recht eingeräumt, die übrigen nicht verbauten Flächen der gelb hinterlegten Fläche dieses Grundstückes wie ein Fruchtnießer zu benützen.

Die Nutzungsbefugnis an einem Grundstück umfasst auch geringfügige Geländeveränderungen, der Fruchtgenuss räumt darüber hinaus auch noch das Recht an Erträgnissen aus diesem Grundstück ein.

Es ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag in zweierlei Hinsicht die Berechtigung zur Durchführung von Geländeveränderungen im Zentimeterbereich zur Herstellung der gegenständlich bewilligten Ausgleichsfläche, nämlich einerseits aus der Befugnis zur Nutzung der mit diesem Baurechtsvertrag erfassten Fläche des Grundstückes *** und andererseits aus dem Fruchtgenussrecht am nicht verbauten Teil der Baurechtsfläche.

Die Ausgleichsfläche ist auch auf der Baurechtsfläche des Grundstückes *** herzustellen, und nicht auf dem übrigen Bereich dieses Grundstückes, wofür eine Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer das Fehlen der Zustimmung des

Eigentümers gar nicht geltend machen können, da es sich um eine allgemeine Prozessvoraussetzung handelt und damit nicht eine Verletzung eines ihrer subjektiv öffentlichen Rechte nach dem WRG einhergeht. Wasserrechtlich geschützt ist nach

§ 12 Abs. 2 WRG 1959 etwa ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (eines Beschwerdeführers) oder in ein bestehendes Wasserrecht (eines solchen).

Zum Vorbringen, es wäre der G GmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Adressierung des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2019 und dessen Betreff sowie aus den diesem Bescheid beigelegten Projektsunterlagen zweifelsfrei ergibt, dass die Bewilligung der H KG erteilt wurde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher in diesem Punkt gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zu berichtigen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da keine Rechtsfragen oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche im Sinne von Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Grundrechtecharta eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Ausgleichsfläche;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.272.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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