TE Bvwg Beschluss 2019/6/25 W181 2218219-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32 Abs1
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2218219-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.01.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit

€ 212,30 (inkl. Ust)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.12.2018, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.01.2019 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am 10.01.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 20.01.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019 ein:

Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG

 

3 begonnene Stunde(n) á € 22,70

€ 68,10

Reisekosten §§27,28 GebAG

 

30 km á € 0,42

€ 12,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 74,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG

 

Stempel und Postgebühren*

€ 8,50

Zwischensumme

€ 208,10

20% Umsatzsteuer

€ 41,62

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 249,80

*Mittagessen Pauschale

 

4. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes forderte die Antragstellerin mit

E-Mail vom 29.03.2019 zur Korrektur der Honorarnote betreffend die Gebührenpositionen sonstige Kosten gemäß § 31 Z 5, 6 GebAG und Mühewaltung gemäß § 54 Abs.1 Z 3 GebAG auf, da die Antragstellerin den Mehraufwand für das Mittagessen unter der Gebührenposition sonstige Kosten verzeichnete, obwohl dieser gemäß § 14 Abs. 2 GebAG nur zu vergüten sei, wenn die Reise zum Gericht vor 11:00 Uhr angetreten und nach 14:00 Uhr beendet worden sei. Nachdem die Verhandlung am 10.01.2019 jedoch erst um 13:30 Uhr begonnen habe und die Antragstellerin ihren Weg zum Bundesverwaltungsgericht somit nicht vor 11:00 Uhr antreten habe müssen, stehe ihr folglich auch keine Gebühr für ein Mittagessen zu. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Mühewaltung durchgehend zu verrechnen sei.

5. Die Antragstellerin brachte am 01.04.2019 folgende verbesserte Honorarnote erneut ein:

Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) á € 22,70

€ 45,40

Reisekosten §§27,28 GebAG

 

30 km á € 0,42

€ 12,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 86,80

Zwischensummer

€ 169,30

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

20% Umsatzsteuer

€ 37,86

Gesamtsumme

€ 227,16

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€227,20

6. Mit Schreiben vom 09.04.2019 wurde der Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes weiters mitgeteilt, dass die Gebühr für Mühewaltung mit insgesamt sieben halben Stunden (eine erste halbe Stunde und 6 weitere halbe Stunden) festzulegen sei, sie jedoch eine erste halbe Stunde und auf Grund des Betrags von € 86,80 (sieben Mal € 12,40) sieben weitere halbe Stunden begehre. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Honorarnote erneut zu verbessern, sie kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.05.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die mündliche Verhandlung am 10.01.2019,

XXXX XXXX , sieben halbe Stunden gedauert habe, wobei die Verhandlung zwischen 16:12 Uhr und 17:04 Uhr unterbrochen worden sei, weshalb der Antragstellerin für die Übersetzung während 13:30 Uhr und 16:12 Uhr sechs halbe Stunden bzw. für die Zeit von 17:04 Uhr bis 17:15 Uhr eine halbe Stunde Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG zustehen. Da die Verhandlung zwischen 16:12 Uhr und 17:04 Uhr unterbrochen gewesen und dieser Zeitraum daher nicht als Mühewaltung gemäß

§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG sondern als Zeitversäumnis im Sinne des § 32 GebAG zu vergüten sei, wobei die gesamte Zeitversäumnis der An- und Rückfahrt sowie der Unterbrechung zusammenzurechnen sei, seien im gegenständlichen Fall lediglich zwei Stunden Zeitversäumnis zu vergüten.

8. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2019, XXXX , welche um 13.30 Uhr begann und um 17:15 Uhr endete, als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote vom 20.01.2019 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. XXXX , der eingebrachten Gebührenanträge der Antragstellerin vom 20.01.2019 und 01.04.2019, den

E-Mails der Verrechnungsstelle vom 29.03.2019 und 09.04.2019 sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von

€ 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll gebührt einem Dolmetscher an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen sind. (Krammer/Schmidt, SDG-GEBAG³ (2001) § 32GebAG, E51) Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019,

XXXX war die Antragstellerin in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17:15 Uhr als Dolmetscherin tätig, wobei die mündliche Verhandlung in der Zeit von 16:12 Uhr bis 17:04 Uhr unterbrochen wurde. Aus diesem Grund ist die Gebühr für die Mühewaltung gemäß

§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG mit insgesamt sieben halben Stunden (für die Zeit von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr sechs halbe Stunden und für die Zeitspanne zwischen 17:04 Uhr bis 17:15 Uhr eine halbe Stunde) in Höhe von € 74,40 (€ 24,50 für die erste halbe Stunde und € 12,40 für die weiteren sechs halben Stunden) zu vergüten. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass die 52-minütige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwischen 16:12 Uhr und 17:04 Uhr unter § 32 GebAG zu subsumieren und als Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist. Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Tag (42 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht, 52 Minuten Wartezeit zwischen 16:12 Uhr und 17:04 Uhr) ergibt sich eine Zeitspanne von einer Stunde und 34 Minuten, die selbst unter Einberechnung eines Zeitpolsters von 26 Minuten zwei begonnene Stunden nicht übersteigt. Aus diesem Grund ist die Entschädigung für Zeitversäumnis mit zwei Stunden zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

€ 45,40

Begonnene Stunde(n) über 30 km à € 28,20

 

Reisekosten §§ 27,28 GebAG

 

30 km à € 0,42

€ 12,60

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

Für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

Für weitere 6 halbe Stunde(n) à € 12,40

€ 74,40

Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

Zwischensumme

€ 176,90

20 % Umsatzsteuer

€ 35,38

Gesamtsumme

€ 212,28

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 212,30

Die Gebühren der Antragstellerin sind daher mit € 212,30 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,
Reisekostenvergütung, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2218219.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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