Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2126888-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl 1091811100-151594467, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird
XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.09.2020 erteilt.
III. Spruchpunkte III. und VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 21.10.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 01.10.2015 problemlos legal mit dem Flugzeug über den internationalen Flughafen XXXX die Bundesrepublik Somalia verlassen habe, weil die Sicherheitslage im XXXX schlecht gewesen sei, sei Vater durch eine Autobombe in einem Hotel getötet wurde und ihn danach al-Schabaab umbringen wollte, weil sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle am Flughafen beworben habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2016 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wieder in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, befragt. Der Beschwerdeführer, dessen Eltern getrennt leben, gab zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er mit einem Freund Said in dessen Haus in XXXX am 11.08.2015 beobachtet hätte, dass drei Männer, einer davon habe eine Burka angehabt, ein Nachbarhaus betreten hätten.
Der Beschwerdeführer habe dies heimlich am nächsten Tag der der Polizei gemeldet, weil in der Gegend mehrmals Bomben und Sprengstoff "geworfen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden seien. Noch am selben Tag sei von der Polizei in dem Haus Waffen und Sprengstoff sichergestellt worden.
Fünf Tage danach sei der Beschwerdeführer von vier Männer im Haus seiner Mutter aufgesucht worden, der Beschwerdeführer sei aber rechtzeitig in das Haus seines Vaters geflohen, die Männer hätten aber seinen Bruder erschossen. Ab diesem Tag (Anmerkung: somit ab 17.08.2015), habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Vater versteckt. Zwei Tage danach sei der Beschwerdeführer von al-Schabaab angerufen bzw. in Folge insgesamt mindestens zehn Mal telefonisch bedroht worden. Er habe von seiner Mutter gehört, dass sein Freund Said entführt und getötet worden sei.
Am 27.08.2015 habe sein Vater in einem Hotel Kaffee getrunken und sei bei einem Sprengstoffanschlag auf das Hotel XXXX , zusammen mit 17 anderen Personen, ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in Haus seines Vaters bis zu seiner Ausreise am 01.10.2015 versteckt gehalten; somit auch nach dessen Tod. Der Beschwerdeführer sei am 01.10.2015 ausgereist und in keinem der Durchreisestaaten geblieben, weil diese nicht zur Europäischen Union gehören.
Konkret nachgefragt, habe der Beschwerdeführer an, sich insgesamt einen Monat im Haus seines Vaters versteckt zu haben. Nochmals nachgefragt, meinte er habe sich insgesamt ein wenig mehr als einen Monat vor al-Schabaab im Haus seines Vaters versteckt habe, dort sei er sicher gewesen.
Nach dem Tod seines Vaters, wollte der Onkel des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer die Arbeit seines Vaters, dieser war Aussteller von Reisepässen am Flughafen, übertragen, allerdings war diese nicht möglich, da dem Beschwerdeführer die nötigen Qualifikationen für diese Arbeit fehlten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl 1091811100-151594467, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl 1091811100-151594467, zugestellt am 26.04.2016, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht am 19.05.2016 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde auszugsweise das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wiederholt, aus Länderberichten zitiert und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die Rückkehrentscheidung "für auf Dauer" unzulässig erklären.
2. Die Beschwerdevorlage vom 23.05.2016 langte am 27.05.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach einem vom Rechtsanwalt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde zu Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 10.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und ein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Es wird auszugsweise aus der Verhandlungsschrift zitiert:
"...R: Sind Sie gesund?
P: Ja jetzt geht es mir gut, aber ich leide an einer Nervenerkrankung. Ich habe schon seit einigen Jahren diese Probleme. Wenn ich Schmerzen habe, kann ich in der Nacht nicht schlafen. Meine Augen werden kleiner und es schmerzt mein Kopf. Das habe ich seit 2013. Am 29.08.2017 habe ich wieder einen Termin. Bis jetzt weiß niemand, was ich habe. Ich nehme derzeit XXXX Tabletten mit dem Wirkstoff XXXX , eine Tablette am Abend vor dem Schlafengehen. Zusätzlich nehme ich eine Kapsel XXXX mit dem Wirkstoff XXXX ; ebenfalls vor dem Schlafengehen. Außerdem habe ich Rückenbeschwerden. Ich war beim Arzt und man hat mir Massagen verschrieben. Derzeit mache ich deswegen keine weitere Behandlung.
PV: Ich lege zwei ärztliche Terminbestätigungen und eine Ambulanzkarte in Kopie vor.
Anmerkung Kopien der Kopien werden zum Akt genommen.
[...]
R: Geht es Ihnen gut? Haben Sie Kopfschmerzen?
P: Jetzt geht es mir gut. Ich habe derzeit keine Kopfschmerzen. Bei mir ist aber schon einmal die rechte Seite, bei Mund, erschlafft gewesen und derzeit wird mein linkes Auge immer größer und wieder kleiner.
R an PV: Ich bin keine Ärztin. Zwar weiß ich nicht, was P hat, aber es klingt nicht wie eine Kleinigkeit. Ich fürchte, dass wenn er heute angespannt ist, wegen Nervosität in der Verhandlung, die Symptome stärker werden könnten. Ohne den Teufel an die Wand malen zu wollen, wissen wir nicht, ob es sich um einen leichten Schlaganfall handeln könnte. Üblicherweise würde ich an dieser Stelle vertagen und die medizinischen Ergebnisse abwarten. Erst wenn ich weiß, woran der P leidet, kann ich nachvollziehbar entscheiden, ob ihm eine Verhandlungssituation zumutbar ist. In diesem Fall habe ich aber keine Zeit, weil ein Firstsetzungsantrag an den VwGH gestellt wurde. Könnten Sie bitte mit RA [...] Kontakt aufnehmen und ihn fragen, ob er die Fristsetzungsantrag aufrecht halten will.
[...]
PV: Ich ziehe hiermit den Fristsetzungsantrag an den VwGH vom 15.05.2017 zurück. Ich wollte noch anmerken, dass ich mit dem D abgeklärt habe, dass die seitlichen münzförmigen "Brandnarben" die P an den Schläfen hat, von einer Traditionellen Behandlung in der Heimat stammen, die nicht genützt haben dürfte.
[...]
R: Ich werde heute die Verhandlung vertagen. Sobald wir wissen, ob Sie gesundheitlich in der Lage sind, an einer Verhandlung teilzunehmen, werde ich unverzüglich die Verhandlung fortsetzen. Haben Sie das verstanden?
P: Ja..."
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2017, Fr 2017/18/0033-3, wurde das Verfahren bezüglich des Fristsetzungsantrages eingestellt.
Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 16.02.2018 ärztliche Unterlagen in Vorlage. Da aus diesen nicht hervorging, dass der Beschwerdeführer nicht verhandlungsfähig sei, konnte die Beschwerdeverhandlung am 06.04.2018 fortgesetzt werden. Es wird auszugsweise aus der Verhandlungsschrift zitiert:
"...P: Körperlich geht es mir gut, aber psychisch schlecht. Die Nerven schmerzen, ich kann nicht gut schlafen. Wenn ich viel nachdenke in der Nacht, schmerzt die linke Schädelseite. Die Nerven schmerzen, die Pupillen werden kleiner und die linke Seite meines Mundes ist erschlafft. Derzeit ist es etwas besser. Wenn ich psychisch stark belastet bin, dann werden die Schmerzen stärker. Vor allem, wenn ich an die Vergangenheit und die Familie denke. Manchmal passiert das auch im Deutschkurs.
R: Jede Verhandlung bedeutet Stress. Man ist automatisch nervös und aufgeregt. Meine Sorge ist, dass ich Ihnen eine Frage stelle und Sie die Symptome bekommen, wenn ich gar eine Krankheit ausbricht. Ich bin medizinischer Laie. Ich traue mir nicht zu, das Risiko abzuschätzen.
P: Ich nehme ein Schlafmittel bei Bedarf. Zwei Medikamente für die Nerven und eines gegen Kopfschmerzen.
R: Wer verschreibt Ihnen die Medikamente?
P: Ein Facharzt für Psychiatrie, Dr. XXXX und welche Art der andere Arzt ist, weiß ich nicht.
R: Hat Ihnen Herr Dr. XXXX keinen Arztbrief mitgegeben?
P: Nein, ich habe nur eine Behandlungskarte für die Physikalische Medizin. Gestern hatte ich eine Untersuchung, man hat mir etwas an den Kopf geklebt.
R: Wären Sie damit einverstanden, dass ich Sie zu Herrn XXXX schicke, damit dieser versucht abzuklären, welchen Gesundheitszustand Sie haben?
P: Ja.
R: Sind Sie damit einverstanden, dass XXXX bei Bedarf ärztliche Kollegen kontaktiert, bei denen Sie in Behandlung sind, damit er sich einen Überblick über Ihren Gesundheitszustand machen kann?
P: Ja.
R: Ich werde Herrn XXXX ersuchen, dass er ein Gutachten erstellt. Er ist wie gesagt Facharzt und ich gehe davon aus, dass er - sollten weitere Untersuchungen oder sonstige medizinische Maßnahmen notwendig sein - dies in seinem Gutachten empfehlen wird.
P: Ich bin damit einverstanden.
R: Ich werde jetzt die Verhandlung vertagen..."
Am 01.06.2018 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von Herrn XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeidetet und gerichtlich zertifizierte Sachverständiger, vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Sprach- und Gedankengang des Beschwerdeführers kohärent und zielführend ist, inhaltlich und formal keine Auffälligkeiten fassbar, keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik fassbar. Die mnestischen Leistungen, betreffend Langzeitgedächtnis, mittleres Gedächtnis und Kurzzeitgedächtnis, sind entsprechend. Es ist beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder die seine Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn außer Lage setzten würde Erlebtes wiederzugeben.
Da aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig ist, wurde die Beschwerdeverhandlung wurde am 22.11.2018 fortgesetzt und musste schließlich ein letztes Mal vertagt werden, weil: "...R: Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und des Umstandes, dass P die Fragen nicht kurz und knapp beantwortet, sondern mehrfach nachgefragt werden muss, gehe ich davon aus, dass ich die Verhandlung heute nicht abschließen kann. Ich werde vertagen ..." bzw. fand die letzte Beschwerdeverhandlung am 19.07.2019, in Gegenwarte des Beschwerdeführers sowie des Vertreters seines Rechtsanwaltes, statt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für mündliche Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein, welche nach einem entsprechenden Antrage des Vertreters des Beschwerdeführers bis Ende August 2019 erstreckt wurde.
Am 22.07.2019 langt im Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Rechtsanwaltes vom 20.07.2019 ein, in welchem dieser die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zurückzog.
Trotz beantragter Fristerstreckung bis Ende August langte keine Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Geledi an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen widersprüchlich sind, nicht den Tatsachen entsprechen und nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer jemals Probleme mit al-Schabaab in der Bundesrepublik Somalia hatte bzw. nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer ist verhandlungsfähig. Er verstrickte sich in der zweiten und dritten Beschwerdeverhandlung am 22.11.2018 und 19.07.2019 in Widersprüche zu seinen angeblichen Ausreisgründen und konnte die Ungereimtheiten in seinem Vorbringen nicht plausibel erklären. Am 22.07.2019 langt im Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Rechtsanwaltes vom 20.07.2019 ein, in welchem dieser die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurückzog, womit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Rechtskraft erwuchs.
3. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia problemlos seinen Lebensunterhalt mit seinem XXXX erwirtschaften. Er gehört er dem Mehrheitsclan der Geledi an, konnte sich eine legale Ausreise über den internationalen Flughafen samt Reise bis Österreich leisten und hat in der dritten Beschwerdeverhandlung angegeben, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer steht aktuell in ärztlicher Behandlung und muss Medikamente einnehmen. XXXX
4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019]).
Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:
a) In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
b) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen "somaliländischen" und somalischen (puntländischen) Truppen.
Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).
Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).
Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).
Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).
Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019).
UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018).
Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019).
ad a) Somalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162
UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf
DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267
VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019
Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130)
Parteiensystem
ad a) Somalia
Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 04.03.2019).
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Geledi
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Digil-Mirifle stellen wohl 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
Laut einem Forscher und einem gemeinsamen Bericht des irischen Herkunftsländerinformationszentrums (Refugee Documentation Centre, RDC) und UNHCR wird einer der sieben Unterclans der Digil von den Geledi gebildet bzw. wird unter anderem von verschiedenen Gruppen der Digil und Mirifle (Rahanweyn) berichtet, zu denen unter anderem die Geledi zählen. In einem Bericht der UK Border Agency (UKBA) vom 13.09.2009 findet sich eine auf mehreren Quellen beruhende Tabelle, welche die Digil-Geledi der Gruppe der Digil-Mirifle zuordnet. Demnach ist die Gruppe in Lower Shabelle, Middle Juba, Bay, Hiran, Gedo und Mogadischu beheimatet. In einer weiteren Tabelle in einem Bericht der Weltbank vom Jänner 2005 werden die Geledi ebenfalls den Digil zugeordnet. Im Bezirk Awdhegle, der 58 Kilometer westlich von Mogadischu liege, lebe unter anderem der Unterclan der Geledi (Rahanweyne). Der Bezirk Awdhegle werde Großteils von unbewaffneten sozialen Gruppen bewohnt. Es gebe keine Berichte über traditionelle Konflikte auf Clanebene. Es gebe einen starken Ältestenrat, der bei auftauchenden Konflikten effektiv vermittle. Laut einem Bericht des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo vom Oktober 2013 sei Afgooye unter anderem das traditionelle Heimatterritorium des Digil-Unterclans Geledi. Die Geledi würden in und um die Stadt Afgoye sowie an weiteren Orten leben. Innerhalb der Geledi bestünden zudem die Kategorien "dunkelhäutig" und "hellhäutig". Die "Dunkelhäutigen" seien Nachkommen des Kerns der Gründergruppe der Geledi. Die "Hellhäutigen" würden eine separate Abstammungslinie haben und der arabischen Bevölkerung in den alten Küstenstädten gleichen. Diese seien jedoch gänzlich "somalisiert" worden. Der Wohlstand und die Position der "Hellhäutigen" seien jener der "Dunkelhäutigen" ähnlich, jedoch hätten letztere Vorrang bei bestimmten traditionellen Riten (Accord 20.04.2015).
Die vier Mehrheitsclans in Somalia sind die Darod, Hawiye, Isaaq und Dir. Zwei weitere Clans, die Digil und Mirifle (zusammenfassend als (Rahanweyn), nehmen eine mittlere Position zwischen den Mehrheitsclans und den Minderheitenclans ein (U.K. Home Office Jänner 2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Geledi, 20.04.2015,
http://www.ecoi.net/local_link/301433/438220_de.html
EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf)
U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019,
https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf)
Sicherheitslage
Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe
al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Im Fall einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Hinweisen zufolge laufen insbesondere ausländische Fachkräfte und Reisende Gefahr, Opfer von Attentaten, Überfällen, Entführungen und anderen terroristisch motivierten Gewaltverbrechen zu werden. Milizen und andere Sicherheitskräfte, die nicht der somalischen Bundesregierung unterstehen, folgen oft nicht vorhersehbaren Loyalitäten und können für ausländische Reisende in der Regel keine Sicherheit garantieren. Übernachtungen sollten landesweit nur in von der Sicherheitsabteilung der Vereinten Nationen freigegebenen Unterkünften erfolgen (BMEIA Stand 18.03.2019 abgefragt 08.08.2019).
Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019).
In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet. Die Taktik der al-Schabaab scheint Recherchen zufolge in Richtung weniger Angriffe auf Regierungsstützpunkte und mehr Angriffe auf Regierungsbüros und Geschäfte, die sich weigern, der al-Schabaab gegenüber Steuern abzuführen, zu gehen. Zudem verwendet die al-Schabaab scheinbar Bombenangriffe als Hauptmethode, um die somalische Regierung und ihrer Verbündeten ins Visier zu nehmen (Accord Sicherheitslage 14.05.2019).
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Die Sicherheitslage in Somalia blieb zwischen 23. August und 13. Dezember 2018 volatil. Die al-Schabaab war weiterhin die Hauptbedrohung der Sicherheit im Land. Es gab zudem einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. In der umstrittenen Region Sool, gab es weiterhin Spannungen in der Stadt Turkaraq und angrenzenden Gebieten, mit sporadischen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Die al-Schabaab behielt trotz andauernder und intensivierter landesweiter Boden- und Luftangriffe weiterhin operative Stärke und Fähigkeiten. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Puntland waren al-Schabaab und Pro-ISIL-Elemente weiterhin aktiv (Accord Sicherheitslage 14.05.2019).
ad a) Somalia
In vielen Gebieten der Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14. Oktober 2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu mit bis zu 40 Todesopfern gegeben (AA 04.03.2019).
Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018).
Bei einer Operation US-gestützter somalischer Spezialeinheiten am 13.01.2019 in mehreren Ortschaften außerhalb der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) wurden 85 al-Schabaab-Kämpfer getötet, unter ihnen fünf ausländische Staatsangehörige, so ein somalischer Radiosender. Die ausländischen Kämpfer stammten aus Tansania, Ägypten, Mauretanien, Jemen und Syrien. Al-Schabaab tötete am 18.01.2019 nach eigenen Angaben 57 Soldaten bei einem Angriff auf einen äthiopischen Militärkonvoi nahe der Stadt Burhakaba (Region Bay). Die äthiopische Militärführung machte keine Angaben zur Anzahl der Opfer. Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019).
Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016/2017 teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Region Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019).
Ein al-Schabaab-Extremist ermordete in Boosaaso am 04.02.2019 einen italienischen Staatsangehörigen, der für die emiratische Gesellschaft DP World in der Verwaltung des Hafens von Boosaaso arbeitete. DP World hatte im Jahr 2017 einen Vertrag über 30 Jahre für die Verwaltung und Entwicklung des Hafens von Boosaaso erhalten. Dagegen hatten damals zahlreiche Einwohner der Stadt protestiert. Al-Schabaab-Angehörige ermordeten nahe der Ortschaft Dhanaane (Region Lower Shabelle) am 05.02.2019 zwei hochrangige Offiziere der somalischen Armee mit einer Sprengfalle. Am 04.02.2019 sollen bei einer Operation der somalischen Armee nahe dem Dorf Farsooley (Region Lower Shabelle) 40 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Sechs Soldaten starben am 06.02.2019 bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt von somalischem Militär und Sicherheitskräften Jubalands in der Region Lower Juba. Bei einer US-gestützten Boden- und Luftoffensive des somalischen Militärs gegen al-Schabaab nahe Barire (Region Lower Shabelle) sollen am 07.02.2019 zehn Extremisten getötet worden sein. United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe. Für einen Angriff am 05.02.2019 nahe Leego (Region Bay) wurden keine Opferzahlen bekanntgegeben. Bei Angriffen am 06.02.2019 nahe Gendershe (Region Lower Shabelle) und 07.02.2019 nahe Barire (Region Lower Shabelle) wurden elf bzw. vier Extremisten getötet. Ein weiterer Luftangriff am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) tötete acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019).
Bei zwei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) nahe der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) am 11.02.2019 wurden nach Angaben von U.S.-Angaben elf bzw. vier Extremisten getötet. Zivilisten sollen entgegen anderslautender Behauptungen der al-Schabaab nicht zu Schaden gekommen sein. Einheiten des somalischen Militärs und Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland griffen am 12.02.2019 Stützpunkte der al-Schabaab nahe der Stadt Jamame (Region Lower Juba) an. Flugzeuge unbekannter Herkunft unternahmen am 14.02.2019 nahe der Stadt El Adde (Region Gedo) einen Luftangriff, bei dem mindestens 13 al-Schabaab-Angehörige ums Leben gekommen sein sollen. Bei einem Angriff der al-Schabaab auf die Baledogle Airbase nahe Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) kamen nach Angaben der Extremisten drei U.S.-Soldaten ums Leben. AFRICOM bestritt dies. Puntländische Sicherheitskräfte nahmen im Rahmen einer Operation gegen den IS nordöstlich der Stadt Boosaaso am 11.02.2019 mehrere Personen fest, die sich dem IS anschließen wollten (BAMF 18.02.2019).
Eine Explosion von zwei Sprengfallen der al-Schabaab am 20.02.2019 zerstörte in Bardheere (Region Gedo) den gepanzerten Mannschaftswagen einer äthiopischen AMISOM-Patrouille. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Al-Schabaab behauptete, am 21.02.2019 am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) somalische und amerikanische Soldaten eines Konvois mit einer Autobombe getötet zu haben. Der Angriff wurde nicht bestätigt. Am 21.02.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer nahe Balad (Region Middle Shabelle) einen Stützpunkt der somalischen Armee an. Es kam zu Verlusten auf beiden Seiten. Die Extremisten behaupteten, große Teile der Stadt erobert zu haben. Nach Berichten örtlicher Medien soll dies nicht zutreffen. Am 21.02.2019 kehrten 200 burundische AMISOM-Soldaten in ihre Heimat zurück. Forderungen der Afrikanischen Union (AU), Burundi solle 1.000 Soldaten seines etwa 5.400 Mann starken Kontingents bis Ende Februar aus Somalia abziehen, will die burundische Regierung nicht nachkommen. Sie droht mit einem Abzug all ihrer Soldaten, falls die AU auf der Forderung bestehe. Burundi stellt ca. ein Viertel der AMISOM-Soldaten und damit nach Uganda das zweitgrößte Kontingent. Im bisherigen Verlauf des Einsatzes verloren 800 bis 1.000 burundische Soldaten ihr Leben. Präsident Pierre Nkurunziza und Somalias Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo forderten nach einem Treffen eine Dringlichkeitssitzung der AU zur Frage des Truppenabzugs. Die Beteiligung an AMISOM bedeutet eine Einkommensquelle in harter Währung für Burundi. Die AU bezahlt für das Kontingent rund 18 Mio. USD pro Quartal (BAMF 25.02.2019).
Am 25.02.2019 wurden neun Straßenreiniger am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) erschossen. Dieser Vorfall wird der al-Schabaab ebenso zugerechnet wie die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu. Das Afrikakommando der USA (U.S. AFRICOM) unternahm am 23.02.2019 Luftangriffe auf Stützpunkte der al-Schabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Region Middle Juba) nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) sowie in der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle). Zwei Extremisten sollen bei diesen Angriffen ums Leben gekommen sein. Bei weiteren Luftschlägen von AFRICOM auf Stellungen und Ausbildungslager der al-Schabaab wurden am 24.02.2019 nahe Beledweyne (Region Hiraan) 35 Extremisten, am 25.02.2019 nahe der Ortschaft Shebeeley (Region Hiraan) 20 sowie am 28.02.2019 ebenfalls in der Region Hiraan 26 Extremisten getötet. Al-Schabaab-Kämpfer überfielen am 27.02.2019 einen Stützpunkt der AMISOM nahe der Stadt Qoryoley (Region Lower Shabelle). Bei dem sich anschließenden Gefecht wurden mindestens drei somalische Soldaten verletzt (BAMF 04.03.2019).
Al-Schabaab behauptet, mehrere Gebiete in der Nähe der Stadt Bal'ad in der Region Middle Shabelle, nördlich von Mogadischu, erobert zu haben, nachdem sich die Somalische Nationalarmee (SNA) aus den Gebieten zurückgezogen hatte. Berichten zufolge haben die SNA-Kräfte ihre Positionen aus Streit um Lohnzahlungen aufgegeben (BAMF 01.04.2019).
Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.03.2019 in der Stadt Qoryoley in der Region Lower Shabelle die somalischen Streitkräfte (SNA) und AMISOM an. Der Angriff konnte nach schweren Auseinandersetzungen abgewehrt werden. In letzter Zeit wurde zusätzlich von Kämpfen zwischen al-Schabaab und SNA/AMISOM in den Regionen Gedo und Lower and Middle Juba berichtet. Am 04.04.2019 explodierte eine Autobombe in der Nähe einer Polizeiakademie in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet und verletzt. Berichten zufolge schossen somalische Regierungskräfte am 04.04.2019 auf einen Bus mit Zivilisten in Ugunji in der Region Lower Shabelle. Eine Person wurde dabei getötet und sechs weitere Personen verletzt. Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 05.04.2019, dass bei einem AFRICOM-Luftangriff am 01.04.2018 in Elbur, Region Galgudud, zwei somalische Zivilisten sowie vier al-Schabaab Kämpfer unbeabsichtigt getötet worden seien. Die Aussage erfolgte, nachdem Amnesty International im März 2019 behauptete, dass allein fünf der mehr als hundert US-Luftangriffe in Somalia seit 2017 mindestens 14 Zivilisten getötet hätten. Der Luftangriff in Elbur war nicht in dem Bericht Amnesty erwähnt (BAMF 08.04.2019).
Am 08.04.2019 wurden drei Zivilisten bei einer Explosion getötet. Bei einem Attentatsversuch auf einen somalischen Polizisten am 10.04.2019 in Mogadischu wurde ein Zivilist verletzt. Ebenso wurden bei einem Attentatsversuch der al-Schabaab auf einen weiteren Polizisten am 11.04.2019 in Bosaso, Puntland, sechs Personen verletzt. Mindestens weitere sechs Menschen wurden am 11.04.2019 getötet, als bewaffnete Schützen das Feuer auf einen Bus eröffneten, der Zivilisten in der Nähe des Elash-Gebietes (15 km westlich von Mogadischu) transportierte. Das US Africa Command (US AFRICOM) führte am 09.04.2019 einen Luftangriff auf al-Schabaab bei Jilib in der unteren Jubba-Region durch, bei dem ein Kämpfer der al-Schabaab getötet worden sein soll. Der stellvertretende Führer des Islamischen Staates wurde Berichten zufolge am 14.04.2019 bei einem Luftangriff in der Region Bari getötet. AFRICOM stoppte nach einem Bericht von Amnesty International, in dem 14 zivile Todesfälle zwischen 2017 und 2018 auf AFRICOM-Luftangriffe zurückgeführt wurden, vorübergehend Luftangriffe in Somalia. Al-Schabaab soll am 06.04.2019 das Dorf Dag Adey in der Region Lower Jubba von den nationalen Sicherheitskräften erobert haben. Am 09.04.2019 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans. Grund war ein Streit über einen Kontrollpunkt im Bezirk Wanlaweyn in der Region Lower Shabelle. Mindestens sieben Menschen wurden getötet (BAMF 15.04.2019).
Bei Demonstrationen am 13.04.2019 und 14.04.2019 in Mogadischu sollen Sicherheitskräfte vier Teilnehmer getötet haben. Anlass der Kundgebung war der Tod eines Rikscha-Fahrers und seines Passagiers. Immer wieder sollen Polizisten in Mogadischu für den Tod von Rikscha-Fahrern verantwortlich sein, weil sie verdächtigt werden, die al-Schabaab zu unterstützen. Bei zwei Bombenanschlägen der Al-Schabaab auf eine Polizeistation und ein Hotel sind am 17.04.2019 in Mogadischu mindestens vier Personen getötet worden. Am 24.04.2019 wurden bei einer Explosion in Bosaso (Region Bari im Puntland) mehrere Menschen getötet. Zu der Tat bekannte sich der Ableger des IS in Somalia. Eine Bombe am Straßenrand traf am 15.04.2019 einen Militärkonvoi mit kenianischen Streitkräften, der zwischen Ras-Kamboni und Bur-Gabo (Region Lower Jubba) unterwegs war. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff, bei dem mindestens 15 Soldaten ums Leben gekommen sein sollen. Al-Schabaab bekannte sich auch zu einem Anschlag auf äthiopische Soldaten, der am 14.04.2019 in der Nähe der Stadt Hudur (Region Bakool) sechs Tote gefordert haben soll. Ebenfalls am 14.04.2019 soll bei einem Luftangriff des US-Afrika-Kommando (Africom) im somalischen Puntland der stellvertretende Kommandeur der IS-Gruppe, Abdihakim Dhuqub, getötet worden sein. Am 27.04.2019 gab Africom bekannt, dass seine Spezialeinheiten bei einem weiteren Luftangriff in Nordsomalia drei IS-Terroristen getötet hätten (BAMF 29.04.2019).
United States Africa Command (US AFRICOM) führte am 08.05.2019 und 09.05.2019 in Puntland zwei Luftangriffe gegen den islamischen Staat im Golis-Gebirge durch. Die Angriffe sollen 17 Militante getötet haben (BAMF 13.05.2019).
Die somalische Polizei soll zwei Schüler, die in der Stadt Beledweyne in der Region Hiiran protestierten, erschossen haben. Die Schüler protestierten gegen die Entscheidung der Regierung, Prüfungen, die online vorab veröffentlicht wurden, nicht durchzuführen. Der somalische Ableger des islamischen Staates hat am 10.05.2019 vor dem Gerichtsgebäude in Bosaso in Puntland eine Bombe gezündet, die einen Richter treffen sollte. Bei dem Angriff wurden mindestens zehn Personen verwundet, der Richter selbst blieb unversehrt. Bei einem Polizisten geltenden Bombenattentat der al-Schabaab in Mogadischu am 14.05.2019 sollen vier Menschen getötet worden sein. Am 12.05.2019 wurde ein türkischer Ingenieur bei einer Bombenexplosion in der Nähe der Kreuzung K-4 in Mogadischu getötet. Das Attentat wird ebenfalls al-Schabaab zugeschrieben. Al-Schabaab griff am 14.05.2019 die Stadt Barire in der Region Lower Shabelle an. Die Somali National Army (SNA) hat den Angriff abgewehrt und 14 Militante getötet. Al-Schabaab hat Barire mehrmals angegriffen, seit die SNA-Streitkräfte die Stadt am 01.05.2019 eroberten (BAMF 20.05.2019).
Bei Luftangriffen des US Africa Command (US AFRICOM) sind mehrere Kämpfer der al-Schabaab getötet worden. Medien berichten von Einsätzen am 18.05.2019 in den Städten Buale und Jilib (Region Middle Jubba), am 22.05.2019 in der Nähe des Dorfes Beled Amin (Region Lower Shabelle) und am 24.05.2019 in den Golis Mountains in Puntland. Hier kam es bereits zwei Tage zuvor zu einem Luftangriff, bei dem zwei Kämpfer des Islamic State in Somalia (ISS) getötet wurden. Sicherheitskräfte in Somaliland und Puntland stießen am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der umstrittenen Region Sanaag in Nordsomalia aufeinander. Bei den Zusammenstößen wurden mindestens drei Menschen getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 22.05.2019 Regierungssoldaten an einem Kontrollpunkt in der Nähe des Präsidentenpalastes in Mogadischu mit einer Bombe an. Die berichteten Todeszahlen variieren zwischen fünf und 15. Unter den Toten war der ehemalige Außenminister Hussein Elabe Faahiye. Al-Schabaab-Kämpfer haben am 19.05.2019 eine Autobombe im Bezirk Hamar Weyne in Mogadischu gezündet. Niemand soll getötet worden sein. Am gleichen Tag sollen, bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der Somali National Army (SNA), in der Stadt Wajid (Region Bakool) fünf SNA-Soldaten getötet worden sein. Mutmaßliche Al-Schabaab-Kämpfer zündeten ebenfalls am 19.05.2019 im Bezirk Berdale (Region Bay) eine Bombe, die auf Sicherheitskräfte des South West State zielte. Zwei Soldaten wurden getötet und mehrere verletzt (BAMF 27.05.2019).
Am 25.05.2019 griffen Angehörige der al-Schabaab einen AMISOM-Stützpunkt in der Stadt Qoqani, Region Lower Jubba, an. Am 28.05.2019 soll die Somali National Army (SNA) vier al-Schabaab-Kämpfer im Distrikt Adale getötet haben. Am 29.05.2019 zündeten mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer drei Bomben neben drei verschiedenen Autobahnabschnitten in der Nähe von Mogadischu. Die Angriffe richteten sich gegen Fahrzeuge der SNA sowie der African Union Mission in Somalia (AMISOM) und forderten mehrere Opfer. Al-Schabaab zufolge soll am selben Tag zusätzlich die US-trainierte Spezialeinheit Somali Alpha Group im Weydow Distrikt, Mogadischu, angegriffen worden sein. Am 30.05.2019 soll al-Schabaab einen AMISOM-Konvoi in Heliwa Distrikt, Mogadischu, angegriffen haben. Die Gruppe soll am selben Tag auch einen AMISOM-Stützpunkt in Afmadow Stadt, Region Lower Jubba, attackiert haben. Durch einen Schusswechsel zwischen Regierungssoldaten im Bezirk Dharkaynlay in Mogadischu am 30.05.2019 sollen Berichten zufolge ein Regierungssoldat getötet und drei weitere Personen verletzt worden sein. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer sollen einen Clanältesten in Yaqshid Distrikt in Mogadischu am 27.05.2019 getötet haben (BAMF 03.06.2019).
Bei zwei Explosionen am 15.06.2019, die beide auf Kontrollpunkte in der Nähe des Flughafens und des Präsidentenpalastes in Mogadischu abzielten, wurden mehrere Personen getötet und verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff. Am 03.06.2019 soll die Somali National Army (SNA) die Dörfer Ali Hared und Jungle im Bezirk Bardhere, Region Gedo, erobert haben. Mehrere al-Schabaab-Kämpfer wurden dabei getötet oder verletzt. Am 08.06.2019 eroberten al-Schabaab-Kämpfer die Stadt af-Urur nahe der Galgala Mountains in Puntland. Al-Schabaab-Kämpfer eroberten die Stadt, nachdem sich die Puntland Security Forces zunächst aus dem Gebiet zurückgezogen hatten, die Stadt jedoch am 11.06.2019 zurück eroberten. Somalische Danab Special Forces führten am 12.06.2019 eine Operation gegen al-Schabaab im Dorf Arare bei Kismayo durch. Berichten zufolge wurden mehrere al-Schabaab-Milizionäre getötet (BAMF 17.06.2019).
Berichten zufolge wurden am 16.06.2019 bei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) zwei al-Schabaab-Kämpfer in der Nähe von Jilib (Middle Juba Region) getötet. Am 17.06.2019 fanden Kämpfe zwischen Milizionären von Mukhtar Robow und al-Schabaab in der Region Bakool statt. Al-Schabaab gri