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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2019, W121 2124664- 1/32E, betreffend Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligter: A B C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 26. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Der Mitbeteiligte brachte im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - vor, er sei im August 1988 in Beshud, Provinz Mardak, geboren. Dort habe er vier Jahre und sodann ein Jahr in Kabul gelebt. Im Alter von fünf Jahren sei er (mit seinen Eltern) in den Iran gereist. An Verwandten lebten noch seine Tante und deren Kinder in Afghanistan. Der Ehemann der Tante gehe einer Beschäftigung nach. Der Rest seiner Familie - seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern sowie drei Geschwister - lebe im Iran. Der Vater arbeite als Maurer auf einer Baustelle. Im Jahr 1388 (nach iranischer Zeitrechnung, im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Mitbeteiligte an, es habe sich um das Jahr 2008 nach hiesiger Zeitrechnung gehandelt) sei der Mitbeteiligte "wegen eines Auslandsstudiums" nach Afghanistan gefahren, damit er "ein Studentenvisum für den Iran bekomme". Im Rahmen der Erzählung zu den Gründen für seine Flucht führte er weiter aus, dass er noch "ein Jahr ein Studentenvisum" gehabt habe. Er wäre dann entweder nach Afghanistan zurückgekehrt oder hätte illegal im Iran weiterleben müssen. Ohne gültige Papiere werde man im Iran sofort von der Polizei abgeschoben. Vor seinem Studium habe er eine Aufenthaltsbewilligung für den Iran gehabt. Wenn man studieren wolle, müsse man aber von Afghanistan aus "ein Auslandsstudium für den Iran beantragen". Nach Abschluss des Studiums müsse man nach Afghanistan zurück. Er habe auch vorgehabt, nach Afghanistan zurückzugehen. Er habe nach Kabul gehen wollen, weil dort für ihn keine Gefahr bestünde. Seine Probleme beruhten darauf, dass seine Frau, die er im Iran kennengelernt habe und die zurück nach Afghanistan habe müssen, einem anderen Mann versprochen worden sei. Die Mutter seiner Frau sei gegen die Hochzeit mit dem anderen Mann gewesen und habe sie zu ihm zurück in den Iran geschickt. Der "Verlobte" und dessen Familie hätten viele Kontakte zu den Taliban, weshalb der Mitbeteiligte in Gefahr sei. Die "ganzen Mullahs" würden ihn und seine Ehefrau verfolgen und ermorden, weil seine Ehefrau unerlaubt weggelaufen sei. Zu seiner Ausbildung befragt gab der Mitbeteiligte an, er habe im Iran zwölf Klassen der High School besucht und diese abgeschlossen. Danach sei er im Iran auf der Universität gewesen und er habe einen Bachelorabschluss. Er habe dann einen Platz für ein Masterstudium erhalten, das er aber nicht zu Ende habe bringen können. Zwischendurch sei er immer wieder als "einfacher" Arbeiter tätig gewesen. Bisher sei er vom Vater finanziell unterstützt worden, was dieser "sicher wieder weiter" tun würde. Auch seine Ehefrau und sein Kind würden von seinem Vater unterstützt. Diese hielten sich weiterhin gemeinsam im Iran in Isfahan, wo auch der Mitbeteiligte vor seiner Ausreise gelebt und studiert habe, auf.
3 Mit Bescheid vom 4. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 und § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.3 Mit Bescheid vom 4. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Zur Person des Mitbeteiligten hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Begründung fest, dass dessen Familienstand ungeklärt sei. Der Ort des Aufenthalts seiner Eltern und seiner Geschwister sei nicht feststellbar. Es bestehe - so die Behörde im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen - die begründete Vermutung, dass sich diese in Afghanistan befänden. Das Vorbringen des Mitbeteiligten zu seiner Eheschließung und der damit in Zusammenhang stehenden Flucht stufte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unglaubwürdig ein.
5 Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Versagung von subsidiärem Schutz, der Mitbeteiligte habe die "behauptete Gefährdungslage" nicht glaubhaft gemacht. Die allgemeine Lage in seinem Heimatland sei nicht so gelagert, dass von einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens auszugehen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeteiligte seinen Lebensunterhalt im Heimatland nicht bestreiten könnte. Es handle sich bei ihm um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann. Er könne dort die Mittel für seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit - wenn auch anfangs vielleicht nur durch "Gelegenheitsjobs" - sichern. Es sei ihm auch zumutbar, in Kabul seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Es sei kein Grund - er behaupte zudem, "über Bildung zu verfügen" - ersichtlich, weshalb er von der afghanischen Gesellschaft nicht aufgenommen werden würde. Weiters habe er in Afghanistan Verwandte, die ihn unterstützen könnten. Auch könne er für die Bestreitung des Lebensunterhaltes Unterstützungsleistungen, die von UNHCR und IOM gewährt würden, in Anspruch nehmen. 6 Im Weiteren legte die Behörde noch ihre Erwägungen zu den übrigen Aussprüchen - insbesondere weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 EMRK anzusehen sei - dar.5 Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Versagung von subsidiärem Schutz, der Mitbeteiligte habe die "behauptete Gefährdungslage" nicht glaubhaft gemacht. Die allgemeine Lage in seinem Heimatland sei nicht so gelagert, dass von einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens auszugehen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeteiligte seinen Lebensunterhalt im Heimatland nicht bestreiten könnte. Es handle sich bei ihm um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann. Er könne dort die Mittel für seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit - wenn auch anfangs vielleicht nur durch "Gelegenheitsjobs" - sichern. Es sei ihm auch zumutbar, in Kabul seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Es sei kein Grund - er behaupte zudem, "über Bildung zu verfügen" - ersichtlich, weshalb er von der afghanischen Gesellschaft nicht aufgenommen werden würde. Weiters habe er in Afghanistan Verwandte, die ihn unterstützen könnten. Auch könne er für die Bestreitung des Lebensunterhaltes Unterstützungsleistungen, die von UNHCR und IOM gewährt würden, in Anspruch nehmen. 6 Im Weiteren legte die Behörde noch ihre Erwägungen zu den übrigen Aussprüchen - insbesondere weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, EMRK anzusehen sei - dar.
7 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er in erster Linie der Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, sein Vorbringen zum Grund seiner Flucht sei unglaubwürdig, entgegentrat. In Bezug auf die Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwies er auf diverse Berichte zu Afghanistan und brachte vor, in diesem Land habe sich die allgemeine Sicherheitslage teilweise dramatisch verschlechtert. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupte, anhand der allgemeinen Lage in Afghanistan sei nicht ersichtlich, dass von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens des Mitbeteiligten auszugehen wäre, sei dies ebenso völlig unverständlich, wie die Annahme der Behörde, "er hätte Familie in Afghanistan". Vielmehr bestehe "die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und weil er dort keinerlei Anknüpfungspunkte mehr" habe.
8 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Verhandlung durch. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten, soweit ihm der Status des Asylberechtigten versagt blieb, ab. Jedoch sprach es aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 27. Juni 2018 erteilt werde. Gegen diese der Beschwerde stattgebenden Aussprüche erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Revision.
9 Dieser Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2017, Ra 2017/01/0236, Folge gegeben und die der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgebenden Aussprüche wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliege, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reiche nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan sei nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Feststellungen zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Mitbeteiligten im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aufgezeigt; dies in Bezug auf den Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der dazu ergangenen Rechtsprechung sei damit aber nicht dargetan worden.9 Dieser Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2017, Ra 2017/01/0236, Folge gegeben und die der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgebenden Aussprüche wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliege, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reiche nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan sei nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Feststellungen zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Mitbeteiligten im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aufgezeigt; dies in Bezug auf den Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der dazu ergangenen Rechtsprechung sei damit aber nicht dargetan worden.
10 Im fortgesetzten Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem nunmehr von der Behörde wiederum in Revision gezogenen Erkenntnis neuerlich aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Unter einem erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 1. März 2020 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Erhebung einer Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.10 Im fortgesetzten Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem nunmehr von der Behörde wiederum in Revision gezogenen Erkenntnis neuerlich aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Unter einem erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 1. März 2020 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Erhebung einer Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig erklärt.
11 Das Bundesverwaltungsgericht ging - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - in seinen (auch rechtliche Erwägungen enthaltenden) Feststellungen davon aus, dass der Mitbeteiligte Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie Moslem schiitischer Glaubensrichtung sei. Er stamme aus dem Distrikt Behsud der Provinz Maidan Wardak und spreche Dari als Muttersprache. Er habe seit seinem sechsten Lebensjahr mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder im gemeinsamen Familienverband im Iran gelebt. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran. Im Herkunftsland lebe in der Provinz Maidan Wardak lediglich eine Tante, zu der er jedoch keinen Kontakt habe. Er besitze weder ein Haus noch ein Grundstück in Afghanistan. Aufgrund seines damals jungen Alters habe er keine Erinnerungen an seinen Herkunftsstaat. Er sei seit seiner Ausreise in den Iran lediglich im Jahr 2008 für 20 Tage in Afghanistan gewesen, um ein Studentenvisum für den Iran zu beantragen. Diese 20 Tage habe er mit einer Gruppe "von anderen Leuten" und mit einem Freund bei dessen Bekannten in Kabul verbracht. Er habe etwa 12 Jahre lang die Grundschule im Iran besucht und in der Folge ein Studium begonnen, das er jedoch nicht abgeschlossen habe. Er habe gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Mitbeteiligte sei gesund und arbeitsfähig. Mit seinen Familienangehörigen im Iran stehe er nach wie vor in Kontakt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei schlecht. Sein Vater arbeite als Bauarbeiter und versorge die Familie. Dieser finanziere auch das Leben der Frau des Mitbeteiligten und dessen Sohnes, die beide im Iran im gemeinsamen Haushalt beim Vater des Mitbeteiligten lebten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der alleinverdienende Vater des Mitbeteiligten in der Lage und willens sei, den Mitbeteiligten im Fall der Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Es sei dem Mitbeteiligten auch nicht möglich, sich bei dem Bekannten seines Freundes in Kabul anzusiedeln. Es habe dort lediglich eine vorübergehende Nächtigungsmöglichkeit im Jahr 2008 bestanden. Eine finanzielle Unterstützung bei einer Ansiedelung des Mitbeteiligten in Afghanistan sei daher nicht zu erwarten. Der Mitbeteiligte verfüge über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, zumal er zu der dort verbliebenen Tante keinen Kontakt habe. Er habe keine emotionale, familiäre oder soziale Bindung zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan. Dem Mitbeteiligten würde im Fall der Rückkehr in seine
Herkunftsprovinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Rückkehr und Ansiedelung außerhalb der Herkunftsprovinz, insbesondere in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sei ihm aufgrund der individuellen Umstände nicht zumutbar. Er verfüge in Afghanistan über kein hinreichendes familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Er sei nicht mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut. Es sei ihm aufgrund seiner individuellen Situation nicht möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es andere Landsleute führen können. Bei einer Ansiedelung im Heimatland liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose existenzbedrohende Situation zu geraten.
12 Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, den Angaben des Mitbeteiligten zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten, dem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, und seiner Muttersprache zu folgen, weil sie "im Wesentlichen" gleichbleibend, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan und im Iran plausibel seien. Dass der Vater des Mitbeteiligten nicht in der Lage sei, den Mitbeteiligten im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen, ergebe sich daraus, dass der Vater "lediglich Baustellenarbeiter im Iran" sei und die übrige Familie sowie die Frau und das Kind des Mitbeteiligten zu versorgen habe. Dass er den Mitbeteiligten im Fall einer Ansiedelung in Afghanistan unterstützen könnte und dies tatsächlich tun würde, sei aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Familie nicht anzunehmen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass andere Familienmitglieder den Mitbeteiligten finanziell unterstützen könnten und bereit wären, dies zu tun. Wenn der Mitbeteiligte in seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, sein Vater habe ihn im Iran finanziell unterstützt und dieser werde ihn auch weiter unterstützen, sei festzuhalten, dass sich diese Aussagen dem Gesprächsverlauf zufolge auf eine Rückkehr des Mitbeteiligten in den Iran zu seiner Familie und nicht auf eine Neuansiedelung in Afghanistan bezogen hätten. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Familie könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater den Mitbeteiligten auch im Fall einer Ansiedelung in Afghanistan unterstützen werde und könnte. Dies habe der Mitbeteiligte in der Verhandlung glaubhaft dargelegt. Auch sei eine Unterstützung "in Form von Geld oder einer Unterkunft" im Fall einer Ansiedelung des Mitbeteiligten in Afghanistan nicht zu erwarten.
13 In der rechtlichen Beurteilung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Mitbeteiligten eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Er könne aber unter Berücksichtigung der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30. August 2018 und der vom EASO in seiner "Country Guidance" vom Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan in einer Zusammenschau mit den persönlichen Lebensumständen des Mitbeteiligten auch nicht in zumutbarer Weise auf die Ansiedlung in "beliebigen" Landesteilen Afghanistans, insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, verwiesen werden. 14 Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan gehe hervor, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif ohne unangemessene Schwierigkeiten und ernsthafte Risken erreichbar seien. Sowohl bei Mazar-e Sharif als auch bei Herat handle es sich um Orte, an denen die willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht habe, dass es im Allgemeinen für Zivilisten nicht geradezu wahrscheinlich erscheine, dass sie tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein würden. Es seien fallbezogen keine individuell gefahrenerhöhende Umstände erkennbar, aus denen sich eine spezifische Gefährdung des Mitbeteiligten ableiten ließe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Fall einer Ansiedlung des Mitbeteiligten in den Städten Mazar-e Sharif und Herat allein auf Grund der Sicherheitslage von einer realen Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen wäre.13 In der rechtlichen Beurteilung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Mitbeteiligten eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Er könne aber unter Berücksichtigung der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30. August 2018 und der vom EASO in seiner "Country Guidance" vom Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan in einer Zusammenschau mit den persönlichen Lebensumständen des Mitbeteiligten auch nicht in zumutbarer Weise auf die Ansiedlung in "beliebigen" Landesteilen Afghanistans, insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, verwiesen werden. 14 Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan gehe hervor, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif ohne unangemessene Schwierigkeiten und ernsthafte Risken erreichbar seien. Sowohl bei Mazar-e Sharif als auch bei Herat handle es sich um Orte, an denen die willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht habe, dass es im Allgemeinen für Zivilisten nicht geradezu wahrscheinlich erscheine, dass sie tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein würden. Es seien fallbezogen keine individuell gefahrenerhöhende Umstände erkennbar, aus denen sich eine spezifische Gefährdung des Mitbeteiligten ableiten ließe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Fall einer Ansiedlung des Mitbeteiligten in den Städten Mazar-e Sharif und Herat allein auf Grund der Sicherheitslage von einer realen Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen wäre.
15 Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, sei in den genannten Städten häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Personen, die sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in diesen Städten ansiedeln, seien mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Allerdings sei aufgrund der Berichte zu der dort herrschenden Situation abzuleiten, dass sich die Stadt Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut entwickle. Es entstünden neue Arbeitsplätze, Unternehmen siedelten sich dort an und auch der Dienstleistungsbereich wachse. Im Juni 2017 sei ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen worden, welches darauf abziele, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Auch in Bezug auf Herat ergebe sich aus den Berichten, dass es sich um eine "relativ" entwickelte Provinz Afghanistans handle, in der im Harirud-Tal Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werde sowie (künftig) Safran produziert werden solle, was auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen solle. Weiters sei ableitbar, dass dort die Wirtschaftslage "vergleichsweise" gut sei. Bezüglich der Dürre in Herat sei auf die aktuelle Berichtslage mit Stand vom Oktober 2018 zu verweisen, nach der die Dürre in diesem Jahr (gemeint: das Jahr 2018) zwar zu einer deutlich geringeren Getreideernte in Afghanistan führen und eine massive Landflucht nach sich ziehen werde, die für die Betroffenen teilweise auch prekäre Lebensbedingungen zur Folge haben werde. Allerdings werde auch von zahlreichen internationalen Hilfsprogrammen für die vor der Dürre geflohene Bevölkerung, vor allem in der Provinz Herat, berichtet und ausgeführt, dass trotz geringerer Ernten in Afghanistan die Getreidepreise auf Grund guter Ernten in Pakistan und im Iran im Mai 2018 nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre lägen. Es werde keineswegs verkannt, dass die Folgen der Dürre in der Provinz Herat, aber auch in der Provinz Balkh, und die damit verbundene "Landflucht" der betroffenen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Versorgungslage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat nach sich ziehe. Jedoch sei in einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen sei. 16 Nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sei die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative nur zumutbar, wenn die betroffene Person im Gebiet der Neuansiedlung Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft habe und "man sich vergewissert" habe, dass diese willens und in der Lage seien, die betroffene Person tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis stellten alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung böten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stünden.
17 EASO prüfe in seiner "Country Guidance" vom Juni 2018 im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative in den afghanischen Städten Mazare Sharif, Herat und Kabul spezielle Personenprofile. Dabei komme EASO für das Personenprofil der "Antragsteller, welche außerhalb von Afghanistan geboren sind bzw. über einen sehr langen Zeitraum im Ausland gelebt haben", zum Ergebnis, dass diesen die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative in diesen Städten dann nicht zumutbar sein könnte, wenn sie dort über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügten, das ihnen bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts behilflich sein könne. Diesbezüglich sei bei der Prüfung auf folgende Teilaspekte Bedacht zu nehmen:
Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerks, Ortskenntnisse sowie der soziale und wirtschaftliche Hintergrund des Antragstellers. 18 Sowohl UNHCR als auch EASO hätten betont, dass deren Ausführungen "immer vor dem Hintergrund einer Einzelfallprüfung zu verstehen" seien.
19 Beim Mitbeteiligten handle es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter mit zwölfjähriger Schulbildung im Iran. Er habe ein Studium begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er verfüge über "erste" Berufserfahrung als Hilfsarbeiter. Es könne die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben bei ihm vorausgesetzt werden.
20 Der Mitbeteiligten sei zwar in Afghanistan geboren, jedoch ab seinem sechsten Lebensjahr im Iran aufgewachsen. Mit Ausnahme seiner ersten fünf Lebensjahre und eines 20-tägigen Aufenthalts in Kabul habe er sein gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht, weshalb er über keine Ortskenntnisse und lediglich über geringe Kenntnisse der lokalen Gepflogenheiten Afghanistans verfüge. Er habe dort keine "aufrechten" familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, erhalte von seiner im Iran lebenden Familie keine finanzielle Unterstützung und wäre bei einer Ansiedlung in Afghanistan folglich vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, in einer der afghanischen Großstädte, etwa in Mazar-e Sharif oder Herat, nach Wohnraum und Arbeit zu suchen, ohne jedoch dort über irgendwelche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe könnte der Beschwerdeführer "höchstens sehr kurzfristig" in den Städten Mazar-e Sharif und Herat das Auslangen finden.
21 Neben der - alle afghanischen Staatsangehörigen und jene ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in besonderem Ausmaß treffenden - allgemein prekären Versorgungslage im Hinblick auf Zugang zu Arbeit und Wohnraum sei im Fall des Mitbeteiligten hervorzuheben, dass eine "offenkundig in seiner Person gelegene und in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten maßgebliche Erschwernis im Falle seiner Ansiedlung in Afghanistan" darin bestehe, dass er auf Grund seines außerhalb Afghanistans verbrachten Lebens und seiner Abstammung als Hazara gegenüber der übrigen afghanischen Bevölkerung, die in Afghanistan aufgewachsen sei und ihr Herkunftsland "in der Regel" nie verlassen hätten, als "Fremder im eigenen Land" exponiert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer Ansiedlung relevanten Arbeitssuche diskriminiert wäre. Aus den Berichten gehe hervor, dass in Afghanistan generell gegenüber "Rückkehrern" eine negative Einstellung herrsche und diesen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Rückkehrer aus dem Iran könnten wegen ihres Akzents leicht erkannt sowie sozial ausgegrenzt werden und seien Diskriminierungen seitens der Bevölkerung ausgesetzt. Aus dem in das Verfahren eingeführten aktuellen Berichtsmaterial zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran gehe hervor, dass gerade jene afghanischen Staatsangehörigen, die keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätten und ihr gesamtes Leben oder den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran gelebt hätten, vom Zugang zu Arbeit und Wohnraum nicht nur am Anfang ihrer Ansiedlung oder Rückkehr, sondern weitgehend ausgeschlossen seien. Somit unterscheide sich die Situation der Gruppe der "Iran-Rückkehrer" von der Situation jener afghanischen Staatsangehörigen, die ihr ganzes Leben in Afghanistan, wenn auch nicht in einer der Großstädte, verbracht haben und zur Gänze dort sozialisiert worden sind, entscheidungswesentlich.
22 Darüber hinaus gehöre der Mitbeteiligte als Hazara einer ethnischen und religiösen Minderheit in Afghanistan an, die weitreichenden Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sei.
23 Die Prüfung der vom EASO als maßgebliche Kriterien angesehenen Umstände führe zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte aufgrund individueller Gefährdungsfaktoren, nämlich geringer Kenntnis der kulturellen Gepflogenheiten, fehlender Kenntnis der infrastrukturellen Gegebenheiten, fehlendes Unterstützungsnetzwerk, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, Exponiertheit als "Iran-Rückkehrer" und geringer Berufserfahrung, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde, nach anfänglichen Schwierigkeiten in den Städten Herat oder Mazare Sharif Fuß fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten führen zu können. Dies gelte umso mehr für die Stadt Kabul, weil der Berichtslage zu entnehmen sei, dass sich dort "deutlich negative Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten" zeigten.
24 Dem Mitbeteiligten drohe vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte und unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme. Seine Abschiebung würde sohin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, weshalb ihm nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Infolgedessen sei ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.24 Dem Mitbeteiligten drohe vor dem Hintergrund der vorliegenden Berichte und unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme. Seine Abschiebung würde sohin eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, weshalb ihm nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Infolgedessen sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
25 Die Erhebung einer Revision - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - sei nicht im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es sich bei der Frage, ob es einem Asylwerber möglich sein werde, in jenem Gebiet, das als innerstaatliche Fluchtalternative dienen solle, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können, eine Prüfung im Einzelfall handle.25 Die Erhebung einer Revision - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - sei nicht im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es sich bei der Frage, ob es einem Asylwerber möglich sein werde, in jenem Gebiet, das als innerstaatliche Fluchtalternative dienen solle, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können, eine Prüfung im Einzelfall handle.
26 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
28 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der auch jene des Verfassungsgerichtshofes entspreche, zur Frage, wann die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei, abgewichen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich den Berichten zu Afghanistan nicht entnehmen, dass "Iran-Rückkehrer" ohne familiäre und sonstige Anknüpfungspunkte vom Zugang zu Arbeit und Wohnraum weitestgehend ausgeschlossen wären. In diesen Berichten finde sich nur die Aussage, dass Afghanen und im Besonderen Angehörige der Hazara, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben, weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen, die sich in den letzten zehn Jahren entwickelt hätten, ausgeschlossen seien. Die darüber hinausgehende Aussage des Bundesverwaltungsgerichts stelle sohin eine wesentliche Aktenwidrigkeit dar. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass es für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative keinen wesentlichen Unterschied mache, ob ein afghanischer Staatsangehöriger in seinem Heimatland oder im Iran geboren und dort aufgewachsen sei, wenn er aufgrund der Erziehung durch seine afghanischen Eltern mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut sei. Lasse man die aktenwidrige Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, "Iran-Rückkehrer" wären gänzlich vom Zugang zu Arbeit und Wohnraum ausgeschlossen, außer Acht, so unterscheide sich der vorliegende Fall von jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, zugrunde gelegen sei, nur darin, dass der Mitbeteiligte Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Diesem Umstand habe der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner zu Afghanistan ergangenen Rechtsprechung betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen. Zudem stehe die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend die Hazara erfolgte Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in einem Spannungsverhältnis zu den von ihm selbst getroffenen Feststellungen, wonach sich die Lage der Hazara, "vornehmlich" aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem Gebiet, grundsätzlich verbessert habe. Im Rahmen der Revisionsgründe führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl näher aus, weshalb seiner Ansicht nach auch die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte vom EASO zu Afghanistan veröffentlichte "Country Guidance" vom Juni 2018 keine andere Sichtweise, als in der bisherigen Rechtsprechung vertreten, erfordere.
29 Der Mitbeteiligte macht in seiner Revisionsbeantwortung geltend, dass in Afghanistan auch in den Großstädten eine solche allgemeine Lage herrsche, die dazu führe, dass seine Rückführung gegen Art. 3 EMRK verstoße.29 Der Mitbeteiligte macht in seiner Revisionsbeantwortung geltend, dass in Afghanistan auch in den Großstädten eine solche allgemeine Lage herrsche, die dazu führe, dass seine Rückführung gegen Artikel 3, EMRK verstoße.
30 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 31 § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 11 AsylG 2005 (jeweils samt Überschrift) lauten:30 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 31 Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 11, AsylG 2005 (jeweils samt Überschrift) lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn al