TE Bvwg Beschluss 2019/7/12 I409 2178270-2

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2178270-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des MXXXX SXXXX alias MXXXX RXXXX RXXXX SXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019, Zl. I409 2178270-2/3E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Der Revisionswerber reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2018 im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen wurde; zugleich wurde die erlassene Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten bestätigt.

Der Revisionswerber ließ die zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.

Am 3. September 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit Bescheid vom 29. November 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13. Juni 2018 gemäß "§ 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" zurück. Gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist. Letztlich wurde ihm gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von drei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

Im vorliegenden Zusammenhang ist herauszustreichen, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch in seiner Revision nicht dargetan hat, dass es seit dem Ergehen der ersten, gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung (Eintritt der Rechtskraft am 1. August 2018) zu einer maßgeblichen Änderung der Sachlage gekommen wäre, die sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet verstärkt hätte. Hingegen ist der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist im Bundesgebiet verblieben, sodass sein unrechtmäßiger Aufenthalt vielmehr dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise noch zusätzliches Gewicht verleiht.

Da also gegen den Revisionswerber bereits vor der Erlassung des in Revision gezogenen Erkenntnisses eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand und eine seitdem erfolgte, für ihn günstige Änderung der Sachlage nicht dargetan wurde, ist ein unverhältnismäßiger Nachteil auch nicht als offenkundig anzusehen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise, die es ausreisepflichtigen Fremden ermöglichen soll, ihre persönlichen Verhältnisse zu regeln, ließ der Revisionswerber übrigens bereits zum zweiten Mal ungenützt verstreichen.

Dass der Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.

2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,
Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung, öffentliche
Interessen, private Interessen, Provisorialverfahren,
Rückkehrentscheidung, unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2178270.2.01

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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